Liste der Bodendenkmäler in Kastl (Landkreis Altötting)

Auf dieser Seite sind die Bodendenkmäler in der oberbayerischen Gemeinde Kastl zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Bodendenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Bodendenkmäler in Kastl

Lage Objekt Akten-Nr. Bild
(Standort) Pestfriedhof der frühen Neuzeit (1648/49). D-1-7742-0205
(Standort) Siedlung oder verebnete Grabhügel vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. D-1-7841-0047 BW
() Archäologische Befunde im Bereich eines Kanalsystems des hohen Mittelalters (Aichpointer Graben). D-1-7842-0054
() Straße der römischen Kaiserzeit. D-1-7842-0066
(Standort) Burgstall des hohen oder späten Mittelalters (Herrenberg). D-1-7842-0142 BW
Schulstraße 1
(Standort)
Untertägige spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der katholischen Pfarrkirche Mariä Himmelfahrt in Kastl und ihres Vorgängerbaus. D-1-7842-0143
weitere Bilder
(Standort) Brandgräber der späten Bronzezeit. D-1-7842-0145 BW

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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