Liste der Bodendenkmäler in Falkenberg (Niederbayern)

Auf dieser Seite sind die Bodendenkmäler in der niederbayerischen Gemeinde Falkenberg zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Bodendenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Bodendenkmäler in Falkenberg

Lage Objekt Akten-Nr. Bild
() Burgstall des hohen oder späten Mittelalters („Schloßberg“). D-2-7542-0009
() Befestigung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. D-2-7542-0010
() Schürfgrubenfeld vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. D-2-7542-0011
() Schürfgrubenfeld vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. D-2-7542-0012
() Ringwall des frühen Mittelalters („Römerschanze“). D-2-7542-0013
() Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. D-2-7542-0014
() Verebnetes rundes Grabenwerk vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. D-2-7542-0015
() Viereckschanze der späten Latènezeit („Das Gföhret“). D-2-7542-0016
() Niederungsburgstall des hohen oder späten Mittelalters. D-2-7542-0018
() Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde und Funde im Bereich der katholischen Pfarrkirche St. Laurentius von Falkenberg und ihrer Vorgängerbauten sowie der abgegangenen Friedhofskapelle. D-2-7542-0034
() Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde und Funde im Bereich der katholischen Wallfahrtskirche St. Valentin in Diepoltskirchen. D-2-7542-0039
() Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde und Funde im Bereich der katholischen Pfarrkirche Mariä Himmelfahrt in Taufkirchen und ihrer Vorgängerbauten sowie einer abgegangenen Friedhofskapelle. D-2-7542-0041
() Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde und Funde im Bereich des ehemaligen Schlosses von Taufkirchen (heute Pfarrhof). D-2-7542-0042
() Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde und Funde im Bereich der katholischen Filialkirche St. Martin in Heißprechting. D-2-7542-0051
() Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde und Funde im Bereich der katholischen Pfarrkirche St. Ulrich in Zell. D-2-7542-0103
() Untertägige spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde und Funde im Bereich der katholischen Filialkirche St. Stephan in Horading. D-2-7542-0104
() Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde und Funde im Bereich des ehemaligen Schlosses von Plöcking und des zugehörigen Wirtschaftshofes. D-2-7542-0114
() Burgstall des hohen und späten Mittelalters. D-2-7542-0118
() Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde und Funde im Bereich der katholischen Filialkirche St. Maria von Wald und ihrer Vorgängerbauten mit einem wohl befestigten Sitz. D-2-7542-0124

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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