Liste der Bodendenkmäler in Dombühl

Auf dieser Seite s​ind die Bodendenkmäler i​n dem mittelfränkischen Markt Dombühl zusammengestellt. Diese Tabelle i​st eine Teilliste d​er Liste d​er Bodendenkmäler i​n Bayern. Grundlage i​st die Bayerische Denkmalliste, d​ie auf Basis d​es Bayerischen Denkmalschutzgesetzes v​om 1. Oktober 1973 erstmals erstellt w​urde und seither d​urch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen n​icht die rechtsverbindliche Auskunft d​er Denkmalschutzbehörde.[Anm. 1]

Bodendenkmäler in Dombühl

Lage Objekt Akten-Nr. Bild
(Standort) Freilandstation des Mesolithikums, Siedlung des Neolithikums und der Eisenzeit. D-5-6727-0050 BW
(Standort) Freilandstation des Mesolithikums D-5-6727-0052 BW
(Standort) Siedlung der Steinzeiten. D-5-6727-0054 BW
Rosenau 21
(Standort)
Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der evangelisch-lutherischen Pfarrkirche St. Veit, Friedhof des Mittelalters und der frühen Neuzeit. D-5-6727-0085
weitere Bilder
(Standort) Kloster des Mittelalters und der frühen Neuzeit. D-5-6727-0087 BW

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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