Lex Cornelia de XX quaestoribus
Die Lex Cornelia de XX quaestoribus (lat. XX = zwanzig; ausgeschrieben: lex Cornelia de viginti quaestoribus) war ein von den Tributkomitien beschlossenes Staatsreformgesetz Sullas. Zur Abstimmung brachte es der Diktator in den Jahren 82 v. Chr. bis 79 v. Chr. Das inschriftlich in den „Fontes Iuris Romani ante Anteiustiniani“ teilweise erhaltene Gesetz[1] ist in den Annalen bei Tacitus bezeugt. Hauptmerkmal des Gesetzes ist, dass Sulla die Position der Qästoren stärkte, indem er ihre Anzahl auf 20 anhob.
Die Anhebung der Quästorenzahl beruhte nach Auskunft Tacitus’ in erster Linie darauf, dass Sulla genügend Personal für die Besetzung der Senatorenbänke zur Verfügung haben wollte. Den Senat hatte er personell mit dem Ziel deutlich angehoben,[2] dass die Geschworenenbänke für die iudicia publica, die neu geschaffenen Gerichtshöfe, vollumfänglich senatorisch besetzt würden.[3] Die Qästur wurde zum Einstiegsamt für den Senat.[4] Ungeklärt ist hingegen die Frage, von welcher Basis ausgehend die Anhebung stattgefunden hat. Theodor Mommsen ging von 8 Quästoren aus.[5] Wolfgang Kunkel vermutet eher, dass aufgrund der Expansion des Imperiums (Unterwerfung Italiens) und der sprudelnden Erlöse (vectigalia) aus den Provinzen längst mehr Qästoren im Amt gewesen sein dürften. Quästoren hatten die Aufgabe, die Staatsfinanzen zu sortieren und zu verwalten, die umso umfangreicher ist, je größer der Staat ist (Verwaltung der Kriegskasse, Verteilung der Beute, Erlösverteilung für die Staatskasse (aerarium populi Romani) und schließlich die Rechnungsführung). Kunkel geht von etwa zehn bis zwölf Qästoren ab der Zeit des hannibalischen Krieges aus.
Die Quellen schweigen sich dazu aus, denn sie berichten über keine Veränderungen der Personaldichte seit 267 v. Chr. Bekannt ist nur, dass – ausgehend von vier Stellen – „angehoben“ worden sei.[6][7] Selbst für 267 v. Chr. ist aber nicht durch Quellen gesichert, dass die Stellen auf acht angehoben worden seien, wovon Mommsen noch ausging und die historische Rezeption bis heute gelegentlich spricht. Überliefert ist allein, dass 421 v. Chr. (nicht lange nach Einrichtung des Zwölftafelgesetzes) die Qästorenstellen von zwei auf vier vermehrt worden waren.[8] In der Endphase der Republik erhöhte Cäsar auf 40 Quästoren. Dies tat er wohl weniger für die administrative Aufgabenerfüllung, eher wollte er seine Helfer belohnen.[9] Cäsars Nachfolger, der erste Princeps des Kaiserreichs, Augustus, senkte die Anzahl wohl wieder auf 20 ab.[10]
Auch griff Sulla – ausweislich der lex – in die Organisation des Apparitorenwesens ein. Er stockte die Decurien der quästorischen Hilfsbeamten von drei auf vier auf. Betroffen waren die Amtsboten (viatores) und die Ansager (praecones), die Dreijahresperioden absolvierten.[1]
Literatur
- Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 110–135 (112); 512–514 (513); 703.
- Timothy Peter Wiseman: New Men in the Roman Senate. 139 B.C. – A.D. 14, London 1971. S. 98.
Anmerkungen
- Salvatore Riccobono (Hrsg.): Fontes Iuris Romani ante Anteiustiniani (FIRA) Band 1 (Leges) Nr. 10, p. 131 ff. (Tafel VIII).
- Appian, bella civilia 1,100,468; Dionysios von Halikarnassos, 5,77,5.
- Tacitus, Annales 11,22,6. Tacitus erwähnt: „post lege Sullae viginti creati supplendo senatui, cui iudicia tradiderat“. Das Gesetz selbst sagt dazu nichts.
- Kaum behandelt wird in den Quellen jedoch die Frage nach der „Zulassung“ der Quästoren zum Senat. Nach mehrheitlicher Auffassung der rechtsgeschichtlichen Forschung – die in diesem Punkt nicht quellengestützt ist, sondern auf Vermutungen beruht – handelte es sich beim Zutritt um einen Automatismus. Stellvertretend für viele: John A. North: The Constitution of the Roman Republic. In: N. S. Rosenstein/ Fritz Morstein Marx (Hrsg.): A Companion to the Roman Republic. Malden, Massachusetts 2006. S. 256–277 (267).
- Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht. Band 2, Leipzig 1887. S. 537, A. 1.; S. 572, A. 3.
- Livius, periochae 15.
- Tacitus, Annales 11,22,5.
- Livius, 4,43,3 ff; Tacitus, Annalen 11,22,4.
- Cassius Dio 43,47,2; 51,3; Sueton, divus Iulius 41,1.
- Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht. Band 2, Leipzig 1887. S. 528, A. 2 (wohl diesen Hinweis aufgreifend: Velleius 2,89,3.).