Landgericht Ingolstadt (bayerische Verwaltungseinheit)
Das Landgericht Ingolstadt war ein von 1803 bis 1879 bestehendes bayerisches Landgericht älterer Ordnung mit Sitz in Ingolstadt. Die Landgerichte waren im Königreich Bayern Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die 1862 in administrativer Hinsicht von den Bezirksämtern und 1879 in juristischer Hinsicht von den Amtsgerichten abgelöst wurden.
Geschichte
1803 wurde im Verlauf der Verwaltungsneugliederung Bayerns das Landgericht Ingolstadt errichtet. Dieses kam zum neu gegründeten Altmühlkreis mit der Hauptstadt Eichstätt.
Infolge der am 1. Juli 1862[1] verfügten Trennung von Justiz und Verwaltung in den rechtsrheinischen Landesteilen des Königreichs Bayern wurden dem neu gebildeten Landgericht Geisenfeld folgende Orte aus dem Landgericht Ingolstadt zugeteilt: Engelbrechtsmünster, Ernsgaden, Gaden bei Pförring, Hartacker, Ilmendorf, Irsching, Münchsmünster, Rockolding, Schillwitzried, Vohburg an der Donau, Westenhausen und Wöhr.[2]
Anlässlich der Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 wurde in Ingolstadt ein Amtsgericht errichtet, dessen Sprengel dem des Landgerichtsbezirks entsprach.[3]
Anmerkung: Im Jahr 1988 wurde in Ingolstadt das Landgericht Ingolstadt errichtet, bei dem es sich allerdings um ein Gericht zweiter Instanz nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz handelt.
Literatur
- Wilhelm Volkert (Hrsg.): Handbuch der bayerischen Ämter, Gemeinden und Gerichte 1799–1980. C. H. Beck, München 1983, ISBN 3-406-09669-7, S. 489–490 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
Einzelnachweise
- Königlich Allerhöchste Verordnung vom 24. Februar 1862 zum Vollzuge des Gesetzes vom 10. November 1861, die Gerichtsverfassung betr. (RBl. Sp. 369 )
- Formation der Bezirksgerichte, der Stadtgerichte, dann der Stadt- und Landgerichte, und der Landgerichte in den Landestheilen diesseits des Rheins. (Beilage der allerhöchsten Verordnung vom 24. Februar 1862 zum Vollzuge des Gesetzes vom 10. November 1861, die Gerichtsverfassung betreffend. )
- Königlich Allerhöchste Verordnung vom 2. April 1879, die Bestimmung der Gerichtssitze und die Bildung der Gerichtsbezirke betreffend.