Ladendiebstahl
Der Ladendiebstahl (englisch shoplifting) ist in der Massenkriminalität ein Straftatbestand, der als Diebstahl von Waren aller Art in Läden unter Strafe gestellt ist.
Seit Anfang der 1990er Jahre haben sich die Fälle mehr als halbiert und sanken somit wesentlich schneller, als die der Straftaten insgesamt.[1] Dieser Rückgang folgt dem Trend, der in allen westlichen Ländern zu beobachten ist.[2]
Allgemeines
In der Regel handelt es sich um einen Vermögensdelikt von Gütern mit geringem Wert, selten mehr als 250 Euro. Ladendiebstähle machen im stationären Einzelhandel, namentlich im Selbstbedienungsladen, den größten Anteil an den Inventurdifferenzen aus, zu denen auch betrügerische Wareneingangskontrolle und Manipulationen bei der Preisauszeichnung beitragen. Obwohl zahlreiche Maßnahmen zur Diebstahlsprävention zur Verfügung stehen (organisatorische, ladengestalterische und personelle Maßnahmen sowie technische und elektronische Hilfsmittel), verschwinden im deutschen Einzelhandel jährlich Waren im Wert von ca. 4 Milliarden Euro. Ob und inwieweit die Abwehrmaßnahmen wirken, hängt von vielen betriebsindividuellen Faktoren ab, z. B. von Betriebstyp, Betriebsgröße, Organisationsform und Kundenkreis, nicht zuletzt von der „Psychologie der Sicherung“.[3]
Kriminologie
Der Ladendiebstahl nahm in Deutschland 2018 mit ca. 17 % aller begangenen Diebstähle einen der größten Anteile ein[1].
Wird der Diebstahl sofort bemerkt und können die Personalien des Täters durch eigens engagierte Ladendetektive festgestellt werden, erfolgt in der Regel eine Strafanzeige. Diebstähle, die erst durch die Kontrolle des Warenbestandes festgestellt werden, kommen dagegen zumeist nicht zur Anzeige, weil sich die Geschädigten davon keine Aufklärung der Tat und Ersatz ihres Schadens versprechen. Daraus erklärt sich die Diskrepanz zwischen der hohen „Aufklärungsquote“ der registrierten Ladendiebstähle (in Deutschland 92 %[1], in der Schweiz 84,6 %[4]) und der sehr hohen Dunkelziffer.
Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden im Jahr 2019 in Deutschland 325.786 Ladendiebstähle angezeigt. Seit 1997 haben sich die Anzeigen wegen Ladendiebstahls insgesamt mehr als halbiert. Sie sanken damit wesentlich schneller, als die Straftaten insgesamt, die in diesem Zeitraum nur um 21 % zurückgingen. Im selben Zeitraum sind jedoch die des schweren Ladendiebstahls um das zweieinhalbfache gestiegen. Der schwere Ladendiebstahl machte 2019 allerdings nur 6,5 % aller Ladendiebstähle aus.[1] Das Muster eines Rückgangs der Häufigkeit von Diebstahl seit Anfang der 1990er Jahre findet sich in allen westlichen Ländern. Es ist Teil eines allgemeinen Kriminalitätsrückgangs.[2]
Der Handelsverband Deutschland geht von einer Dunkelziffer bei Ladendiebstahl von "mindestens 98 Prozent" aus. Auch sieht der Verband das Phänomen, dass Händler immer häufiger auf eine Strafanzeige verzichten würden, weil sie nicht von einer effektiven Strafverfolgung ausgingen.[5]
Rechtsfragen
Deutschland
In der Kriminologie ist beim Ladendiebstahl das Tatopfer ein Laden, ansonsten richtet sich der Diebstahl gegen andere natürliche Personen.
Strafrecht
Der Ladendiebstahl ist kein eigenständiger Tatbestand des Strafrechts, sondern eine kriminologische Bezeichnung für das Vergehen des Diebstahls. Dazu tritt tateinheitlich ein Hausfriedensbruch, sofern der Dieb erkennbar in der Absicht zu stehlen das Geschäftslokal betritt. An der Erkennbarkeit fehlt es aber in der Regel, da kein Dieb in der Weise einen Laden betritt, indem er zum Ausdruck bringt, er habe vor, einen Diebstahl in diesem Geschäft zu begehen, wenn er z. B. eine Diebesschürze mitführt. Vorstellbar sind auch Tatkonstellationen, in denen nach der Wertung der Laiensphäre ein Ladendiebstahl, juristisch ein Betrug, z. B. Umtauschbetrug oder Umetikettierungsbetrug, angenommen werden kann. Juristisch ebenfalls denkbar, durch die Umetikettierung oder das Überkleben des ursprünglichen Etikettes durch ein anderes Preisschild, ist eine Urkundenfälschung, weil die Ware zusammen mit dem Preisschild eine Beweiseinheit bildet (§ 267 Abs. 1 Var. 2 Strafgesetzbuch (StGB) in Tateinheit mit einer denkbaren Sachbeschädigung an den einzelnen Preisschildern, sollten diese beschädigt werden § 303 StGB).
Ein Diebstahl geringwertiger Sachen liegt vor, wenn der Wert unter 25 € bis 30 € beträgt. Neuere Tendenzen der Rechtsprechung setzen angesichts der fortschreitenden Lohn- und Preisentwicklung mittlerweile die Grenze bei 50 € an. Diese Regelung betrifft damit die Mehrzahl aller Ladendiebstähle. Die Wertgrenze ist nicht gesetzlich geregelt, sondern orientiert sich in der Praxis auch an der allgemeinen Preissteigerung. Vor einigen Jahren wurde sie von den Gerichten noch bei 50 DM gezogen. Nach § 242, § 248a StGB ist bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen ein fristgemäßer Strafantrag des Geschädigten erforderlich. Fehlt er, kann dieses (relative) Verfahrenshindernis dadurch ersetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Die Geschädigten stellen jedoch in aller Regel Strafantrag, zumeist ab einem Warenwert von 10 €.
Die Konstellation der Geringwertigkeit ist aus der früheren Übertretung des Mundraubs entstanden, der anders als der Diebstahl nur eine geringe Strafdrohung enthielt.
Der Strafrahmen des Diebstahls sind Geld- oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre. Die konkrete Strafzumessung im Einzelfall richtet sich nach einer Vielzahl von Faktoren. Insbesondere sind Ladendiebe oft Ersttäter; gegen sie wird das Verfahren häufig – ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage – durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, insbesondere bei einer geständigen Einlassung des Täters. Umgekehrt kann aber gegen einen Wiederholungstäter wegen eines Ladendiebstahls durchaus eine Freiheitsstrafe verhängt werden, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Freiheitsstrafen im Bereich von einem oder mehreren Jahren werden aufgrund des vergleichsweise geringen Schadens jedoch grundsätzlich nicht verhängt. Ausnahmen hiervon sind Ladendiebstähle im Rahmen der Beschaffungskriminalität, wenn diese als gewerbsmäßige Diebstähle eingeordnet werden, der Täter also seinen Lebensunterhalt bzw. die Finanzierung seines Drogenkonsums aus den Diebstählen bestreitet.
Zechprellerei oder Tankbetrug sind rein logisch betrachtet auch Formen von Ladendiebstahl, sie werden strafrechtlich jedoch als Betrug eingeordnet.
Sanktionen und Erwägungen außerhalb des Strafrechts
Die Strafe, die durch ein Gericht verhängt wird, oder die Geldauflage, die im Rahmen einer Verfahrenseinstellung an die Staatsanwaltschaft gezahlt wird, darf nicht mit der „Vertragsstrafe“ oder „Fangprämie“ verwechselt werden, die die betroffenen Kaufhäuser zumeist bei der Entdeckung der Tat von den Ladendieben verlangen. Zu der Fangprämie hat der BGH geurteilt, dass eine verlangte Pauschale bezahlt werden muss, wenn sie angemessen ist. Für eine Beurteilung, ob die Höhe angemessen ist, spielen die Durchschnittskriminalität und der Umfang der Entwendungen eine Rolle.
Aufgrund der Tatsache, dass Ladendiebstahl häufig auftritt, der Schaden zumeist gering und die Beweislage klar ist, wird immer wieder die Möglichkeit diskutiert, den Ladendiebstahl aus dem Bereich der Straftaten herauszunehmen und nur noch als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Hierfür spricht die damit verbundene mögliche Entlastung der Justiz. Andererseits ist so die erforderliche härtere Bestrafung von Wiederholungstätern nicht sichergestellt und beinhaltet eine Bagatellisierung des Unrechts.
Gewahrsamsbruch
Ein Ladeninhaber hat Gewahrsam an allen Waren in seinem Geschäft – auch (indirekt) an denen, die gerade im Einkaufswagen eines Kunden liegen. Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn ein „Kunde“ dem Ladeninhaber diese Hoheit entzieht. So darf ein versuchter Ladendiebstahl vom Wachpersonal angenommen werden, wenn der „Kunde“ die Ware verbirgt – sie unter der Kleidung versteckt, in anderer Ware verbirgt oder anderweitig der Blick- und Kontrollmöglichkeit des Ladenpersonals entzieht.
Österreich
Unter Ladendiebstahl versteht man in Österreich den Diebstahl in der Grundausprägung des § 127 Ö-StGB, so insbesondere in Selbstbedienungseinrichtungen und sonstigen Läden, ohne dass qualifizierende Elemente wie Wert der gestohlenen Sachen über 5.000 Euro, Einbruch, Waffen, räuberischer Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorliegen. Die Strafdrohung beträgt bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze. Ist der Wert der gestohlenen Waren höher als 5.000 Euro, geht der Strafrahmen bis drei Jahre, bei einem Wert über 300.000 Euro von einem bis zehn Jahre.
Schweiz
Auch in der Schweiz ist der Ladendiebstahl eine Form des Diebstahls, der nach Art. 139 CH-StGB geahndet wird. Im Jahr 2018 registrierte die Polizei in der Schweiz rund 112.000 Diebstähle, was einem Rückgang von 7,9 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Im Rekordjahr 2012 wurden noch 219.000 Diebstähle registriert. Dazu gehören statistisch Einbruch, Diebstahl und Taschendiebstahl, nicht jedoch Ladendiebstahl oder Fahrzeugdiebstahl.
Sicherheitsmaßnahmen
Der Einsatz von Ladendetektiven und Türstehern dient der Prävention und Repression. In vielen Ladengeschäften ist eine Videoüberwachung installiert. Die Herbeiziehung der Polizei ist freiwillig, sie wird oft nur zur Identitätsfeststellung benötigt. Eine weitere technische Einrichtung ist die Warensicherung mit Hilfe von elektronischen Sicherungsetiketten. Diese lösen einen Signalton aus, falls am Ausgang unbezahlte Ware detektiert wird. Aus handelspsychologischer Sicht sind Sicherungsmaßnahmen unter Umständen zweischneidig, wenn z. B. ein Plakat „Wir zeigen jeden Warendieb an“ als unnötig bedrohlich empfunden wird oder allzu stark haftende Preisetiketten (die preislichen „Etikettenschwindel“ verhindern) von solchen Kunden als verbraucherunfreundlich empfunden werden, die die Ware ohne Preisetikett verschenken wollen.
Siehe auch
Einzelnachweise
- PKS 2019 - Zeitreihen Übersicht Falltabellen. Bundeskriminalamt, abgerufen am 30. März 2020.
- Michael Tonry: Why Crime Rates Are Falling Throughout the Western World, 43 Crime & Just. 1 (2014). S. 5, abgerufen am 6. Juni 2019 (englisch).
- Hans-Otto Schenk: Psychologie im Handel. 2. Aufl. München/Wien 2007, S. 84ff. ISBN 3-486-58379-4
- Verzeigungen nach StGB – Diebstahl. Bundesamt für Statistik, 16. September 2011, archiviert vom Original am 16. Dezember 2012; abgerufen am 12. März 2012.
- Martin U. Müller: Einzelhandel: Härtere Strafen. In: Der Spiegel. Seite 67, Nr. 45. Spiegel-Verlag, Hamburg 3. November 2017.