Mundraub
Mundraub ist ein umgangssprachlicher und vom deutschen Gesetz nicht mehr verwendeter Begriff, der den Diebstahl oder die Unterschlagung von Nahrungs- oder Genussmitteln oder von anderen Gegenständen des hauswirtschaftlichen Gebrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch zum Gegenstand hatte. Dieser Straftatbestand wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1975 abgeschafft, sodass heute die höheren Strafen für Diebstahl oder Unterschlagung verhängt werden können.
Geschichte
Nach der Bibel gab es Fälle erlaubten Mundraubes:
„Wenn du in den Weinberg eines andern kommst, darfst du so viel Trauben essen, wie du magst, bis du satt bist, nur darfst du nichts in ein Gefäß tun. Wenn du durch das Kornfeld eines andern kommst, darfst du mit der Hand Ähren abreißen, aber die Sichel darfst du auf dem Kornfeld eines andern nicht schwingen.“
Mundraub hieß im Strafgesetzbuch alter Fassung unscharf „Verbrauchsmittelentwendung“ (§ 370 Nr. 5 StGB a. F.). Im Entwurf des Strafgesetzbuchs von 1847 erschien die Anwendung einer ordentlichen Bestrafung wegen Diebstahls auf die „Entwendung von Feld- und Gartenfrüchten“ als nicht mehr angemessen. Die Entwürfe zur Feldpolizei-Ordnung von 1844 und 1846 wollten diesen Tatbestand nur noch für den Fall des Verzehrs unter Strafe stellen.[1] Das alte Reichsstrafgesetzbuch (RStGB, 1872–1953) sah eine Kategorie von Straftatbeständen vor, die als gemilderte (privilegierte) Diebstahls- und Unterschlagungsfälle bezeichnet wurden. Darunter fielen Familien- und Hausdiebstahl (§ 247 StGB), Notdiebstahl (§ 248a), Verbrauchsmittelentwendung („Mundraub“; § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) sowie Forst- und Felddiebstahl.[2]
Unter großen Widerständen wurde der Mundraub als Übertretung in das RStGB vom 1. Januar 1872 aufgenommen („Notdiebstahl“), am 19. Juni 1912 fand die Notentwendung als Vergehen Eingang in § 248 StGB a.F. Damit gab es zwei privilegierte Fälle des Diebstahls und der Unterschlagung, nämlich Notdiebstahl/Notunterschlagung geringwertiger Gegenstände (§ 248a StGB a.F.) und den Mundraub (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F.).[3] Ab etwa 1890 nahmen die Warenhausdiebstähle zu, sodass die Straftatbestände Notentwendung und Mundraub oft zur Anwendung kamen. Beide sahen eine Strafmilderung wegen unverschuldeter persönlicher Notlagen vor. Notentwendung (§ 248a Abs. 1 StGB a.F.) und „Mundraub“ (§ 248a Abs. 2 StGB a.F.) unterschieden sich durch den gestohlenen Gegenstand. Notentwendung erfasste alle Sachen, auch Geld; Mundraub war hingegen auf Nahrungs- und Genussmittel sowie Gegenstände des hauswirtschaftlichen Gebrauchs begrenzt. Bei Notentwendung musste der Täter aus persönlicher Not gehandelt haben, bei Mundraub stand der alsbaldige Verbrauch – auch durch Angehörige – im Vordergrund. Mundraub – juristisch eben „Verbrauchsmittelentwendung“ – wurde mit einer Geldstrafe (Höchstbetrag 1964 auf 500 DM erhöht) oder Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
Diese Straftatbestände sahen einige unbestimmte Rechtsbegriffe vor, die durch die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts zu konkretisieren waren. „Nahrungsmittel“ waren die zur Ernährung des menschlichen Körpers bestimmten Esswaren und Getränke, auch Saatkartoffeln, solange sie noch genießbar sind.[4] „Genussmittel“ sind Stoffe, die von dem Körper aufgenommen, einen Reiz auf das Nervensystem auszuüben geeignet und bestimmt sind wie Tabak, Zigarren, Parfüms, nicht jedoch Blumen[5] oder Feuerungsmaterial.[6] „Gegenstände des hauswirtschaftlichen Gebrauchs“ sind alle Gegenstände, die im gewöhnlichen Leben zur Befriedigung eines hauswirtschaftlichen Bedürfnisses verbraucht zu werden pflegen, gleichgültig, ob mit diesem Verbrauch ein unmittelbares Genießen des Menschen verbunden ist oder nicht[7] wie z. B. Viehfutter,[8] nicht jedoch Wäschestücke.[9]
Heutige Rechtslage
Anders als allgemein angenommen, blieb Mundraub früher mithin keineswegs straffrei, sondern nur unter Eheleuten und gegenüber bestimmten Verwandten. Auch die Früchte von Kulturpflanzen durften und dürfen nicht einfach gepflückt werden. Das unerlaubte Betreten umzäunter Flächen war und ist zudem noch Hausfriedensbruch. Lediglich bei wildlebenden Pflanzen darf man Früchte u. ä. „in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen“, sofern kein Betretungsverbot besteht (§ 39 Abs. 3 BNatSchG).
Seit der Strafrechtsreform wurde die Verbrauchsmittelentwendung zum 1. Januar 1975 als eigenständiges Delikt abgeschafft. Es wird kein Unterschied mehr gemacht zwischen dem Stehlen eines Apfels und eines Kugelschreibers; beim heutigen Diebstahl im Rahmen des früheren Mundraubs handelt es sich daher um eine Strafverschärfung und nicht um eine Entkriminalisierung. Übertretungen wie die Verbrauchsmittelentwendung wurden abgeschafft, einzelne bisherige Übertretungen sind zu Vergehen aufgewertet worden – so auch die Verbrauchsmittelentwendung als Diebstahl geringwertiger Sachen. Nach heute geltendem Recht werden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB grundsätzlich nur noch auf Strafantrag verfolgt. Da der Diebstahl auch geringwertiger Sachen nunmehr zu den Vergehen gehört, ist eine erhebliche Verschärfung der Strafandrohung gegen jede Form des Ladendiebstahls eingetreten.[10]
Schweiz
In der Schweiz war das Strafrecht bis 1942 kantonal geregelt. In den meisten Kantonen war der Bestand des Mundraubes als privilegierte Form des Diebstahles anerkannt, schuldig war wer „zur Befriedigung augenblicklicher Lüsternheit“ Lebensmittel geringen Wertes stahl. Das 1942 in Kraft getretene eidgenössische Strafgesetzbuch kannte zwar dem Namen nach keinen Mundraub mehr, stattdessen den Strafbestand der „Entwendung“. Der Entwendung machte sich schuldig, wer „aus Not, Leichtsinn oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes“ stahl (Art. 138 aStGB). Die Gerichte legten diesen Tatbestand sehr weit aus, so wurde auch der Diebstahl eines Buches als Entwendung aufgefasst.[11] 1995 wurde der Straftatbestand der Entwendung abgeschafft, so dass Mundraub neu als Diebstahl verfolgt wurde, was grundsätzlich zu einer Strafverschärfung führte.[12] Allerdings wird in der Schweiz der Diebstahl geringwertiger Sachen nur auf Antrag und nur mit Buße bestraft (Art. 172 StGB).
Österreich
In Österreich wird die Entwendung geringwertiger beweglicher Sachen aus Not oder Unbesonnenheit durch den Auffangtatbestand Entwendung bestraft. Es handelt sich um ein Ermächtigungsdelikt; ist der Geschädigte Angehöriger, entfällt die Strafbarkeit. Ebenso ist die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz) geringeren Werts gerichtlich nicht strafbar. In Österreich liegt das Strafmaß bei Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder Geldstrafe (§ 141 StGB).
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- Rudolf Ludwig Decker, Archiv für preußisches Staatsrecht, 1856, S. 145
- Hans Welzel, Das deutsche Strafrecht: Eine systematische Darstellung, 1954, S. 255 ff
- Werner Schubert, Quellen zur Reform des Straf- und Strafprozessrechts, 1919, S. 397 f
- RGSt 1, 223
- RGSt 4, 72
- z. B. Torf; RGSt 9, 46
- RGSt 46, 247, 261
- RGSt 46, 379; RGSt 47, 247, 265
- RGSt 46, 422
- Detlef Briesen, Warenhaus, Massenkonsum und Sozialmoral, 2001, S. 139
- BGE 71 IV 7
- Was klaut ein Mundräuber