Kodak-Entscheid
Kodak-Entscheid oder Kodak-Urteil nennt man ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Dezember 1999 (BGE 126 III 129). Die Kodak SA führte Prozess gegen die Jumbo-Markt AG. In diesem Urteil ging es um die Zulässigkeit von Parallelimporten patentrechtlich geschützter Produkte. Da es keine nationale oder internationale Regelung gab, bestand eine echte Gesetzeslücke im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB. Nach traditioneller schweizerischer Rechtsauffassung, Rechtsvergleichung und nach Abwägen der betroffenen Interessen, entschied sich das Bundesgericht für eine nationale Erschöpfung von Patentrechten. Das bedeutet, dass Parallelimporte patentrechtlich geschützter Güter gegen den Willen des Patentinhabers grundsätzlich unzulässig sind.
Bei allen anderen Immaterialgüterrechten gilt in der Schweiz weiterhin eine internationale Erschöpfung.
Aufgrund des Kodak-Urteils wurden als Korrektiv zu einer missbräuchlichen Verwendung der nationalen Erschöpfung zwei Bestimmungen in die Revision des Kartellgesetzes (in Kraft seit dem 1. April 2004) eingefügt. Im Einzelfall besteht demnach die Möglichkeit des Parallelimports auch patentgeschützter Güter. Nämlich wenn sich der Patentinhaber kartellrechtswidrig verhält und auf der Basis einer Abrede mit einem anderen Unternehmen (insbesondere einer Vertikalabrede) oder unter Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung auf sein Patent beruft und so den Parallelimport zu verhindern versucht. Der Inhaber von Immaterialgüterrechten kann sich somit nicht gegen Parallelimporte zur Wehr setzen, wenn die Ausübung seines Ausschliesslichkeitsrechts eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Kartellgesetzes darstellt.[1]
Einzelnachweise
- Webseite des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Memento vom 24. November 2007 im Internet Archive), 3. Abschnitt
Weblinks
- Text des Kodak-Entscheides: BGE 126 III 129