Parallelimport
Als Parallelimport bezeichnet man den meist gewerblichen Import von im Ausland erworbenen Waren auf einem Vertriebsweg, der nicht vom Hersteller autorisiert wurde. Das Vertriebsnetz des Herstellers im Inland wird dabei absichtlich umgangen, weil sich die Ware im Ausland aufgrund der Preispolitik des Herstellers oder steuerlicher Unterschiede günstiger erwerben lässt.
In der Literatur wird zwischen Parallelimporten, Reimporten sowie lateralen grauen Importen unterschieden, die unter dem Begriff Arbitrageprozesse zusammengefasst werden können und einen grauen Markt nutzen.
- Parallelimport tritt auf, wenn im Ursprungsland ein niedrigerer Preis verlangt wird als im Exportland.
- Demgegenüber werden beim Reimport (zu lat. re- – wieder) die im Exportland günstig erworbenen Waren wieder ins Ursprungsland zurückimportiert.
- Laterale Grauimporte entstehen zwischen zwei Exportländern mit großen Preisunterschieden.
Parallel- und Reimport stellt also den Verkauf eines Produktes durch einen unautorisierten Großhändler in einem anderen Markt als dem vom Hersteller beabsichtigten Markt dar.[1]
Parallelimportierte Waren können günstiger auf dem heimischen Markt angeboten werden und untergraben das Vertriebsnetz des Herstellers. Die Preisdifferenzierung der Unternehmen erfordert, dass die einzelnen Teilmärkte voneinander isoliert werden können; dies trifft vor allem auf die räumliche bzw. geographische Preisdifferenzierung zu. Der Gewinn aus Preisdifferenzierung kann allerdings durch Arbitrageprozesse bedroht werden, wenn Konsumenten aus Hochpreisländern Zugang zum Markt eines Niederpreislandes bekommen. Dies zeigt sich besonders stark im Bereich der Pharmaindustrie.[2] Unternehmen versuchen daher in der Regel, mit Hilfe von patent-, urheber- oder markenrechtlichen Bestimmungen den Parallelimport zu unterbinden.
Rechtlich gesehen befindet sich Parallelimport oft im Spannungsfeld zwischen Wettbewerbsrecht und dem Recht auf geistiges Eigentum. So sollen beispielsweise durch Artikel 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Einschränkungen im Handel unterbunden werden.[3] Andererseits wird durch das Prinzip der regionalen Erschöpfung Parallelimport in den EU-Raum unterbunden.[4]
In Ländern mit einem hohen Preisniveau (z. B. der Schweiz) kaufen die Leute besonders gerne direkt im angrenzenden Ausland ein, da der Preisvorteil zum Teil immens sein kann (etwa bei Autos, Traktoren oder Medikamenten, siehe auch Einkaufstourismus). Gerade in der Schweiz gibt es viele rechtliche Einschränkungen beim Import. So waren gemäß dem Kodak-Entscheid des schweizerischen Bundesgerichts Parallelimporte patentrechtlich geschützter Güter gegen den Willen des Patentinhabers grundsätzlich unzulässig. Die Verweigerung von Parallelimporten kann jedoch gegen das Kartellgesetz verstoßen. Medikamente müssen in der Schweiz separat zugelassen sein, bevor sie importiert werden dürfen.[5]
Am 1. Juli 2009 trat in der Schweiz ein revidiertes Patentrecht in Kraft, wonach neu auch Parallelimporte von patentgeschützten Produkten, mit Ausnahme von Medikamenten, in die Schweiz zulässig sind.[6]
Einzelnachweise
- H. Diller: Preispolitik. 4. Auflage. Stuttgart 2008.
- Pharma Parallelimporte. Managed Care, abgerufen am 28. August 2008 (deutsch).
- Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung). Artikel 82, abgerufen am 19. April 2020. In: Amtsblatt der Europäischen Union. C 340, 10. November 1997.
- European Union (EU) – International Exhaustion of Trademark Rights. Ladas & Parry LLP, archiviert vom Original am 6. Oktober 2008; abgerufen am 28. August 2008 (englisch).
- Bericht des Bundesrats: Parallelimporte und Patentrecht – Regionale Erschöpfung. (PDF-Datei; 482 kB) In: Bundesrats. 3. Dezember 2004, abgerufen am 12. Oktober 2017.
- „Bundesrat setzt revidiertes Patentgesetz in Kraft“ Artikel in der NZZ vom 29. Mai 2009.