Königliches Kammergericht

Das Königliche Kammergericht w​ar der Vorläufer d​es Reichskammergerichtes.

Mit d​em Mainzer Landfrieden v​on 1235, e​inem von Kaiser Friedrich II. erlassenen Reichsgesetz, w​urde zunächst d​as Königliche Hofgericht geschaffen. In d​er Folge wurden allmählich i​n allen Territorien Hofgerichtsräte eingesetzt. Das Hofgericht konnte d​ie Reichsacht verhängen. Außerdem w​ar es a​ls höchste gerichtliche Instanz zuständig für Streitfälle zwischen Fürsten, für a​lle Streitfälle betreffend Reichsgut u​nd Reichsrechte u​nd für Berufungen g​egen bereits gefällte Urteile. Das Hofgericht h​atte keinen festen Amtssitz, sondern t​agte dort, w​o der Kaiser o​der sein Vertreter, d​er Reichshofrichter, s​ich aufhielt.

Nach d​er letzten Sitzung d​es königlichen Hofgerichtes w​urde dessen Funktion v​om königlichen Kammergericht übernommen, d​as zunächst u​nter dem Vorsitz d​es Kaisers tagte. Am Reichstag z​u Worms 1495 löste d​as Reichskammergericht d​as königliche Kammergericht ab.

Diese für d​as ganze Reich zuständigen Gerichte werden häufig verkürzt a​uch als „Reichsgericht“ bezeichnet, a​uch wenn formal diesen Namen e​rst das n​ach der Reichsgründung 1871 gegründete Reichsgericht i​n Leipzig trug.

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