Hofrichter
Hofrichter wurden vom Kaiser aus dem Adel berufen. Sie sprachen Recht auf Hofgerichten, den höchsten Zivilgerichten des Spätmittelalters. Der Hofrichter konnte sich durch einen adligen Statthalter vertreten lassen.
Die Urteilssprecher, die Hofgerichtsassessoren, wurden von einem Wahlausschuss meist auf Lebenszeit gewählt und waren die höchsten Beamten der Reichsstadt.
Die Hofrichter sprachen Recht in folgenden Fällen:
- Gläubiger konnten gegen säumige Schuldner klagen, das Hofgericht konnte Schuldner ächten und dem Gläubiger den Besitz des Schuldners zuweisen. Das Hofgericht ächtete zuweilen auch ganze Städte.
- Das Hofgericht war Berufungsinstanz, unzufriedene Parteien aus Landgerichtsprozessen konnten beim Hofgericht Berufung einlegten.
- Das Hofgericht hatte notarielle Funktion, es beurkundete Verträge der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Vermögende Bürger und Adlige ließen vom Hofgericht ihre Testamente, Erbverträge, Kaufverträge, Tauschverträge und Schenkungen beurkunden. Besonders im 14. und 15. Jahrhundert stand das Hofgericht für seine notarielle Funktion in hohem Ansehen.
Ein Beispiel für ein Hofrichterhaus findet sich auf der Ortenburg in Bautzen mit dem noch erhaltenen Schornstein aus der Spätrenaissance. Dieses Gebäude wurde zeitweilig als Gefängnis genutzt.
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