Jurisdiktionsnorm
Jurisdiktionsnorm (abgekürzt JN) ist in Österreich der Name des Gesetzes, welches die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Zivilrechtssachen regelt. Es ist neben der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Außerstreitgesetz die wichtigste Rechtsquelle im Erkenntnisverfahren des Zivilverfahrensrechts.[1]
Basisdaten | |
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Titel: | Jurisdiktionsnorm |
Langtitel: | Gesetz vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm – JN) |
Abkürzung: | JN |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Rechtsmaterie: | Zivilverfahrensrecht |
Fundstelle: | RGBl. Nr. 111/1895 |
Inkrafttretensdatum: | 1. Jänner 1898 |
Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 61/2019 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Gliederung
- Erster Teil: Von der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen
- Erster Abschnitt: Gerichte und gerichtliche Organe
- Zweiter Abschnitt: Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen
- Dritter Abschnitt: Zuständigkeit
- Zweiter Teil: Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen
- Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit
- Zweiter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit
- Besondere Gerichtsstände
- Ausschließliche
- Wahlgerichtsstände
- Besondere Gerichtsstände
- Dritter Teil: Von der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen
Rezeption
Die österreichische Jurisdiktionsnorm wurde weitgehend (jedoch mit teilweise veränderter Zählung) im Fürstentum Liechtenstein übernommen und ist nach wie vor in Kraft (Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen [Jurisdiktionsnorm, JN] vom 10. Dezember 1912, LGBl 9/2/1912).
Die Änderungen in der österreichischen Jurisdiktionsnorm werden in Liechtenstein zeitversetzt und mit Abänderungen und Anpassungen an die nationalen Besonderheiten übernommen.
Von der Rechtsprechung in Liechtenstein wird teilweise die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes zur österreichischen Jurisdiktionsnorm zur Auslegung des liechtensteinischen Zivilprozessrechts herangezogen.