Erkenntnisverfahren
Das Erkenntnisverfahren ist die Aufnahme sämtlicher entscheidungserheblicher Tatsachen durch das Gericht zur Findung des Urteils. Das Erkenntnisverfahren wird in jeder Gerichtsbarkeit durch die freie Beweiswürdigung des Richters durchgeführt. Das Erkenntnisverfahren ist unter der Beachtung der jeweiligen Prozessmaximen und möglichst umfassender Betrachtungsweise zu betreiben. Es wird mit einem Urteil, einer Verfügung oder einem Beschluss abgeschlossen. Einem Urteil geht stets eine mündliche Verhandlung voraus, die beiden anderen Entscheidungen können auch im schriftlichen Verfahren ergehen.
Der Begriff des Erkenntnisverfahrens wird sowohl im Zivilprozess als auch im Strafprozess gebraucht. An das Erkenntnisverfahren schließt sich das jeweilige Vollstreckungsverfahren an, im Zivilprozess die Zwangsvollstreckung, im Strafprozess die Strafvollstreckung.