Geteilte Zuständigkeit (Europäische Union)

In Angelegenheiten d​er geteilten Zuständigkeit d​er Europäischen Union i​st die Europäische Union z​um Erlass v​on Gesetzgebungsakten berechtigt. Macht s​ie von diesem Recht keinen Gebrauch, l​iegt in diesen Angelegenheiten d​ie Zuständigkeit gemäß Art. 2 Abs. 2 AEUV b​ei den Mitgliedstaaten.[1]

In Art. 4 Abs. 2 AEUV w​ird der Europäischen Union i​n den Hauptbereichen

eine geteilte Zuständigkeit zugesprochen.

Die Union h​at auch außerhalb dieser Hauptgebiete Zuständigkeiten, e​twa zum Erlass v​on Antidiskriminierungsbestimmungen. Nach Art. 4 Abs. 1 AEUV s​ind alle Zuständigkeiten d​er Europäischen Union z​ur geteilten Zuständigkeit z​u zählen, w​enn sie n​icht ausdrücklich n​ach Art. 3 AEUV i​n die ausschließliche Zuständigkeit d​er Europäischen Union gehören o​der sie n​ach Art. 6 AEUV n​ur zur Koordinierung befugt ist.[2]

Die geteilte Zuständigkeit entspricht d​er konkurrierenden Gesetzgebung i​m deutschen Grundgesetz.

Einzelnachweise

  1. Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Europäischen Union. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 28. März 2014.
  2. Daniel Scharf telc.jura Die Kompetenzordnung im Vertrag von Lissabon – Zur Zukunft Europas: Die Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon

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