Geregelter Markt
Der Geregelte Markt war ein 1987 an den deutschen Börsen eingerichtetes Börsensegment, das mit Einführung des derzeit geltenden Börsengesetzes im November 2007 – zusammen mit dem Amtlichen Markt – durch den Regulierten Markt ersetzt wurde. Die mit der Zulassung zum Geregelten Markt verbundenen Pflichten waren geringer als im Amtlichen Markt.
Zulassung und Folgepflichten
Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Prospekten (Publizitätspflichten) bestanden nicht. Auch mussten Mitantragsteller keine Kreditinstitute sein. Es genügte, wenn sie fachlich geeignet und in der Lage sind, die Zuverlässigkeit des Emittenten nachzuweisen.
Der Handel am Geregelten Markt wurde von freien Maklern durchgeführt. Die Kursermittlung erfolgte ähnlich wie im amtlichen Markt.
Andere Bedeutung
Die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente definiert in Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 einen Geregelten Markt als „ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, sowie eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gemäß Titel III dieser Richtlinie funktioniert.“[1]
Im deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) entspricht dies der Definition des organisierten Markts.
Siehe auch
Weblinks
- Geregelter Markt der Deutschen Börse
- Börsengesetz 2002 mit seinen den geregelten Markt betreffenden Vorschriften