Expertenrat für Klimafragen

Der Expertenrat für Klimafragen, kurz ERK, auch Klimarat, ist ein auf Basis des deutschen Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) im August 2020 eingerichtetes Gremium mit Sitz in Berlin.[1] Es prüft die vom Umweltbundesamt vorgelegten Emissionsdaten und legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag eine Risikobewertung der veröffentlichten Daten vor.

Logo des Expertenrats für Klimafragen

Vorbild für den deutschen Klimarat auf Bundesebene sind Beratungsgremien im Rahmen der Klimaschutzgesetze auf Ebene der Bundesländer und des Committee on Climate Change in Großbritannien. Das britische Gremium hat jedoch eine herausgehobene Rolle im britischen Klimaschutzrecht: Es erstattet zentrale Fortschrittsberichte zur Evaluierung der CO2-Budgets und zur Erreichung der Klimaschutzziele. Der Expertenrat in Deutschland hat diese Kompetenzen nicht.[2][3]

Aufgaben

Zielerreichungsmechanismus des deutschen Klimaschutzgesetzes, Aktivitäten des Klimarats in blau[4]

Der Expertenrat soll insbesondere die jährlichen Ziele der Bundesregierung zum Klimaschutz auf Ebene einzelner Wirtschaftssektoren prüfen. Die Aufgaben des Expertenrats sind in § 12 KSG festgelegt. Demnach:

  • prüft das Gremium die vom Umweltbundesamt vorgelegten Emissionsdaten und legt der Bundesregierung und dem Bundestag eine Bewertung der veröffentlichten Daten vor,
  • prüft der Expertenrat Annahmen zur Treibhausgasreduktion, die den von der Bundesregierung geplanten Sofortmaßnahmen zugrunde liegen, mit denen sie nach § 8 KSG auf Überschreitungen der Jahresemissionsmengen reagieren will,
  • nimmt er Stellung zu Annahmen über die Minderung von Treibhausgasemissionen, die von der Bundesregierung geplanten Änderungen der Jahresemissionsmengen der Sektoren, Fortschreibungen des Klimaschutzplans und Beschlüssen von Klimaschutzprogrammen zugrunde liegen,
  • kann er von Bundesregierung oder Bundestag mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragt werden.

Weiter reichende Befugnisse, etwa die Prüfung des Klimaschutzberichtes der Bundesregierung, die im Referentenentwurf des KSG noch vorgesehen war, wurden vom Klimakabinett der Regierung nicht in die Endfassung des KSG aufgenommen.[5] Damit bleiben die Befugnisse des Klimarates hinter denen ähnlicher Gremien zurück, wie etwa denen des britischen Committee on Climate Change, das laut Begründung des KSG Vorbild für den Expertenrat sein sollte.[3] Wesentliche Aufgabe des Rates bleibt damit, so die Umweltjuristin Juliane Albrecht, die Prüfung der Emissionsdaten nach § 12 Abs. 1 KSG.[5] Die Daten werden vom Umweltbundesamt nach § 5 Abs. 1 und 2 KSG jährlich bis spätestens Mitte März erstellt und dem Rat übersandt, der Expertenrat legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag dann innerhalb eines Monats eine Bewertung der Daten vor. Zu diesen Emissionsdaten gehören die Treibhausgase, die § 2 KSG als Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) definiert.

Anlässlich der erstmaligen Einberufung des Gremiums im August 2020 sagte die in den Expertenrat berufene Brigitte Knopf: „Es reicht nicht, beim Kampf gegen die Erderwärmung nur Ziele zu beschließen. Ziele müssen auch mit Maßnahmen unterlegt werden. Der Expertenrat wird jährlich schauen, ob sie ausreichen.“[6]

Laut Brigitte Knopf sei es Ziel des Rats, eine Grundlage für die Debatte anzubieten.[7]

Zusammensetzung

Die Zusammensetzung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 KSG: „Es wird ein Expertenrat für Klimafragen aus fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen eingerichtet. Die Bundesregierung benennt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder, davon jeweils mindestens ein Mitglied mit hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus einem der Bereiche Klimawissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Umweltwissenschaften sowie soziale Fragen.“ Der Expertenrat als Ganzes soll Fachkenntnis für die von Minderungszielen des KSG erfassten Sektoren „abbilden“, also für Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und Sonstiges. Frauen und Männer sollen gleichberechtigt vertreten sein, Mitglieder können einmal wiederbenannt werden.

Im August 2020 wurden folgende Wissenschaftler in den Expertenrat berufen:[8]

Berichte

Am 15. April 2021 legte der Klimarat erstmals einen Bericht zu der vom Umweltbundesamt erstellten Vorjahresschätzung der deutschen Treibhausgasemissionen vor. Der Klimarat fand keine Anhaltspunkte, dass das Umweltbundesamt zu anderen als den vorgelegten Schätzungen hätte kommen müssen. Die Emissionen in den betrachteten Sektoren lagen – außer im Gebäudesektor – unter den gemäß dem KSG vorgesehenen Höchstwerten. Laut Klimarat war mehr als die Hälfte des Emissionsrückgangs auf einen Rückgang der Wirtschaftsleistung vor allem infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen. Ohne diese Sondereffekte hätten insbesondere die Emissionen im Verkehrssektor deutlich über dem Höchstwert gelegen.[9] Die Bundesregierung legte ein Sofortprogramm für den Gebäudesektor vor, dessen Annahmen der Klimarat prüfte. Der Expertenrat konstantierte, dass eine konsistente, isolierte Rechnung, die die Wirkung des Programms quantifiziert, nicht vorgelegt worden sei. Die für einen abweichenden Zeitraum und ein abweichendes Fördervolumen vorgelegte Schätzung der Minderungswirkung ist nach Ansicht des Rats tendenziell zu hoch. Ein Nachweis, dass die Jahresemissionsmengen in den Folgejahren eingehalten werden, sei nicht geliefert worden.[10]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 1 der Expertenrat-Verordnung vom 9. November 2020
  2. Art. 36 CCA (Climate Change Act)
  3. Johannes Saurer: Grundstrukturen des Bundes-Klimaschutzgesetzes. In: Natur und Recht. Band 42, 2020, S. 436, doi:10.1007/s10357-020-3703-4 (open access).
  4. Nach Abbildung Z-1 in: Bericht zur Vorjahresschätzung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2020. 14. April 2021.
  5. Juliane Albrecht: Das Klimaschutzgesetz des Bundes – Hintergrund, Regelungsstruktur und wesentliche Inhalte. In: Natur und Recht. Band 42, 2020, S. 377–378, doi:10.1007/s10357-020-3692-3 (open access).
  6. MCC-Generalsekretärin Brigitte Knopf in den Expertenrat für Klimafragen berufen. Mercator Research Institute on Global Commons and Climate Change vom 20. August 2020, 12. August 2020, abgerufen am 14. August 2020.
  7. Stefan Römermann im Gespräch mit Brigitte Knopf: „Weniger Autoverkehr hat am meisten gebracht“, Deutschlandfunk-Website. 13. August 2020. Abgerufen am 14. August 2020.
  8. Bundesregierung beruft Expertenrat für Klimafragen. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, 12. August 2020, abgerufen am 14. August 2020.
  9. Bericht zur Vorjahresschätzung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2020 – Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten gemäß § 12 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz. 14. April 2021 (expertenrat-klima.de [PDF; 3,0 MB]).
  10. Expertenrat für Klimafragen (Hrsg.): Bericht zum Sofortprogramm 2020 für den Gebäudesektor – Prüfung der Annahmen des Sofortprogramms gemäß § 12 Abs. 2 Bundes-Klimaschutzgesetz. August 2021, Nr. 28 (expertenrat-klima.de [PDF; 759 kB]).
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