Errichtungsanordnung

Die Errichtungsanordnung (EA) ist nach den Dateirichtlinien des Bundeskriminalamtes und auch einiger Bundesländer, wie Bayern, Berlin,[1] Hessen, Thüringen und Nordrhein-Westfalen, eine erforderliche Anweisung für die Einrichtung jeder neuen Datei, die personenbezogene Daten enthält. In ihr sind Verwaltungsvorschriften enthalten, aus denen jeder Anwender entnehmen kann, wie mit der Datei, den Daten umzugehen ist. Diese Vorschriften sind für den Anwender verbindlich. Somit erleichtert die Errichtungsanordnung dem Datenschutzbeauftragten seine Kontroll- und Beratungsbefugnisse wahrzunehmen.

Festgelegt wird in der Errichtungsanordnung:

  • Zweck der Datei
  • Rechtsgrundlage
  • betroffener Personenkreis
  • Art der zu speichernden Daten
  • Anlieferung bzw. Eingabe der Daten
  • Voraussetzung der Datenübermittlung
  • Speicherungsdauer
  • notwendige technische und organisatorische Maßnahmen

Errichtungsanordnungen sind sowohl im präventiven Bereich erforderlich, wie auch im Bereich der Strafverfolgung.

Im Bereich der Strafverfolgung ist die Errichtungsanordnung unter anderem im § 490 StPO geregelt.

Einzelnachweise

  1. juris GmbH: VIS BE ASOG Bln | Landesnorm Berlin | Gesamtausgabe | Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 | gültig ab: 09.08.2006. Abgerufen am 18. Juli 2020.

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