Strafverfolgung
Als Strafverfolgung wird die gesamte Tätigkeit des Staates zur Verfolgung von Straftaten bezeichnet. Die Strafverfolgung wird zuvor durch die Strafverfolgungsbehörden wie beispielsweise die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen während des Ermittlungsverfahrens durchgeführt. Abschließend wird die Strafverfolgung durch Gerichte bewertet und erfährt hierbei ihren Abschluss im Gerichtsverfahren.
Für diese Institutionen besteht das Monopol, Grundrechte eines Verdächtigen aufgrund eines Verdachtes zunächst zu beschränken. Es findet keine Vorverurteilung aufgrund einer Mutmaßung statt. Somit gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Maßgabe der Unschuldsvermutung. Hierbei sind rechtsstaatliche Prinzipien und geltendes Recht anzuwenden. Eine Verfolgung von Einzelnen oder von sozialen Gruppen durch Staatsorgane, die sich an die genannten Regeln hält, gilt weder als politische noch als religiöse Verfolgung.
Mit dem Rechtsstaatsgebot ist auch die Verpflichtung verbunden, das Ermittlungsverfahren in vertretbarer Kürze durchzuführen, um es entweder einzustellen oder Anklage zu erheben (vgl. Verhältnismäßigkeitsprinzip). Die Zuwiderhandlung gegen diese Prinzipien ist u. U. als Verfolgung Unschuldiger strafbar.
Die Strafverfolgung besteht hauptsächlich aus Ermittlungen. Der Strafanspruch des Staates wird nicht durch die speziellen Jedermann-Rechtfertigungsgründe der Nothilfe (§ 32 StGB) oder des Jedermann-Festnahmerechts (§ 127 Abs. 1 StPO) begrenzt. Die Nothilfe zugunsten des Staates darf überhaupt nur dann angewandt werden, wenn der Staat in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird und eine Hilfe nicht anders erreichbar ist. Das Jedermann-Festnahmerecht ist lediglich bei objektiv gegebenen Straftaten anwendbar und erfordert die unverzügliche Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung.
Nach Anklageerhebung ist die Strafverfolgung allein den Gerichten durch Urteil, Einstellung gegen Geldbuße oder Verhängung von Auflagen oder durch Freispruch vorbehalten. Mit der Verurteilung beginnt die Strafvollstreckung.
Bundestagsabgeordnete besitzen eine Immunität gegen Strafverfolgung, diese kann jedoch durch den Bundestag aufgehoben werden.
Ermittlungsverfahren
Die Strafverfolgungsbehörde handelt hierbei nach dem Legalitätsprinzip. Herrin des Verfahrens bei der Strafverfolgung ist die zuständige Staatsanwaltschaft. Die Polizei gehört ebenso zu den Strafverfolgungsbehörden (Vollzug der Aufgabe aus § 163 StPO) in Verbindung mit den entsprechenden Polizeiaufgabengesetzen der Länder. Beide sind weisungsgebunden. Die Staatsanwaltschaft handelt gemäß Weisung des Dienstherrn. Die Polizei handelt als Strafverfolgungsbehörde gemäß Weisung der federführenden Staatsanwaltschaft, sofern die Staatsanwaltschaft eine Behörde eines Bundeslandes ist.
Im Ermittlungsverfahren gilt der Strafanspruch des Staates als Maxime für gesetzlich normierte Maßnahmen gegenüber dem Verdächtigen, Beschuldigten bzw. Angeschuldigten. Daraus folgt der Grundsatz, dass dem Anzeigeerstatter im Regelfall lediglich ein bloßes Reflexrecht zukommt. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz, zum Beispiel bei Straftaten von Amtsträgern.[1] Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, hat der Anzeigeerstatter einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.[2]
Rechtsprechung
Es gibt eine tatsächliche Einschränkung der Strafverfolgung bei Rechtsbeugung (§ 339 StGB). Der Bundesgerichtshof hat nämlich eine Reihe von Grundsätzen entwickelt, die die Strafverfolgung im Fall von Rechtsbeugung einschränken. Auf dieser Grundlage hat es alle NS-Richter vom Vorwurf der Rechtsbeugung mit Nachwirkungen in die Gegenwart freigesprochen, vgl. Egon Schneider in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) 2006, Seite 305 (ISSN 0936-7292). Günther Bemmann, Manfred Seebode und Günter Spendel haben bereits 1997 den Vorschlag zu einer notwendigen Gesetzesreform der Rechtsbeugung unterbreitet, vgl. Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1997, Seite 307. Der Gesetzgeber ist hierauf nicht eingegangen.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur Strafprozessordnung, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO.
- BVerfG NJW-Spezial 2015, 57 – Tennessee Eisenberg.