Emissionskurs
Emissionskurs ist im Bankwesen die Bezeichnung für einen Börsenkurs, zu dem neu ausgegebene Wertpapiere dem Publikum angeboten werden.
Allgemeines
Der Emissionskurs ist der erste Kurs eines neu emittierten Wertpapiers auf dem so genannten Primärmarkt. Er wird nicht zufällig festgelegt, sondern ist Teil des zwischen Emittent und seiner Bank ausgearbeiteten Emissionskonzeptes. Es beinhaltet unter anderem auch die Unternehmensbewertung und das Rating des Emittenten. Beide sind die Hauptkriterien für die Bestimmung des Emissionskurses.[1] Nicht nur bei Aktien, sondern auch bei Festzinsanleihen spielen diese Hauptkriterien eine Rolle, da bei letzteren die Emissionsrendite auf dem Primärmarkt nicht nur vom Marktzins, sondern auch von der Bonität des Schuldners abhängt. Der Emissionskurs wird gleichzeitig mit dem Platzierungsvolumen (dem Umfang der Emission) und der Konsortialquote für Mitglieder des Emissionskonsortiums festgelegt.
Ermittlung des Emissionskurses
Bei der Festlegung des Emissionskurses kollidieren die Interessen von Emittent, Banken und Publikum. Während Emittenten möglichst hohe Emissionserlöse erzielen wollen (sie erhalten bei Aktienemissionen höheres Eigenkapital oder bei Anleihen höhere Liquidität), sind Anleger an einem möglichst niedrigen Emissionskurs interessiert,[2] weil sie auf dem Sekundärmarkt größere Chancen für Gewinnpotenziale erwarten (Gewinnmitnahme). Das Emissionskonsortium nimmt eine Mittlerrolle ein, da es einerseits bei einem hohen Emissionskurs auch hohe Provisionen vereinnahmen kann, aber andererseits bei einem niedrigen Emissionskurs geringere Platzierungsrisiken besitzt. Insbesondere bei Aktien gibt es die Tendenz zum Underpricing,[3] also der Festlegung eines niedrigeren Preises auf dem Primärmarkt, als er auf dem Sekundärmarkt erzielt werden kann.
Wirkungen des Emissionskurses
Nach der Emission bestimmt der Emissionskurs die Höhe der Emissionserlöse, die dem Emittenten zufließen. Bei Aktien ist die Unterpariemission verboten (§ 9 Abs. 2 AktG), so dass der Aktiengesellschaft Emissionserlöse mindestens in Höhe des Nennwerts zufließen müssen und als Grundkapital zu bilanzieren sind (§ 266 Abs. 3 A I HGB). Bei Überpariemission fließt nicht nur Grundkapital, sondern darüber hinaus auch Eigenkapital in Form der Kapitalrücklage zu, da das Agio zwingend in dieser Bilanzposition zu bilanzieren ist (§ 272 Abs. 2 HGB). Je höher bei Anleihen der Emissionskurs ist, umso mehr Liquidität kann der Anleiheschuldner vereinnahmen und – bei Unterpariemission – umso geringer ist der aus dem Disagio zu verbuchende Zinsaufwand.
Siehe auch
Einzelnachweise
- Konrad Bösl, Praxis des Börsengangs, 2013, S. 149.
- Konrad Bösl, Praxis des Börsengangs, 2013, S. 142.
- Jay R. Ritter/Roger G. Ibbotson, Initial Public Offerings, in: North-Holland Handbooks of Operations Research and Management Science, Vol. 9, 1995, S. 993 ff.