Eintrittskarte
Die Eintrittskarte (auch Ticket genannt, in der Schweiz Billett) ist ein Inhaberpapier, welches das Recht verbrieft, eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, etwa eine Veranstaltung zu besuchen. Der Berechtigungsschein, mit dem der Inhaber eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Anspruch nehmen kann, wird als Fahrkarte bezeichnet.
Funktionen
Die Eintrittskarte dient als Zugangsberechtigung für den Inhaber zu einer Veranstaltung oder Dienstleistung. Ferner ist das Ticket ein beurkundendes Dokument für den Vertrag, der zwischen Dienstleister und Karteninhaber geschlossen wird, etwa ein sogenannter Veranstaltungsbesuchsvertrag. Die Verbindlichkeit des Vertrages entsteht dadurch, dass der Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle als Stellvertreter des Veranstalters dem Besucher eine Karte übergibt. Dabei ist man sich einig, dass das Eigentum nach § 929 BGB (vgl. VI. Rechtliches) an der Eintrittskarte übergehen soll und dass Forderungen gegenüber dem Veranstalter bestehen, auf Lieferung oder Leistung der Veranstaltung.
Wichtige Angaben
- Name der Dienstleistung
- Interpret, Künstler oder ähnliche Angaben
- Kartenpreis
- Datum / Zeitraum der Veranstaltung / Geltungsdauer
- Uhrzeit der Veranstaltung oder Abfahrtzeit
- Ort der Veranstaltung / räumlicher Geltungsbereich
- Reihen- und Sitzplatzangabe oder Angabe über freie Platzwahl
- Name des örtlichen Veranstalters, Verkehrsunternehmen
- Sicherheitsmerkmale
Arten
Abonnementausweis
Hier geht es um eine Eintrittskarte, die zur mehrfachen Nutzung von Dienstleistungen oder Veranstaltungen berechtigt, ein sogenanntes Abonnement. Oft erhält der Besucher einen Rabatt gegenüber einer Einzelbuchung der Dienstleistungen. Meist haben Besucher von Veranstaltungen mit einem Abonnementausweis in dem gesamten Abonnement Anrecht auf den Platz, der auf dem Ticket angegeben ist. Im Gegensatz zu einer Dauerkarte berechtigt ein Abonnement nur zu einem Besuch einer bestimmten Anzahl von Veranstaltungen, oder – wie bei Theater- oder Konzertabonnements – von mehreren zuvor genauer bestimmten Aufführungen.
Auswärtsdauerkarte
Eine Sonderform der Dauerkarte ist die Auswärtsdauerkarte. Während vor allem im Sport die normale Dauerkarte zum Besuch von beliebig vielen Veranstaltungen einer Saison an derselben Spielstätte berechtigt, geben hochklassige Vereine mit vielen reiselustigen Anhängern auch sog. Auswärtsdauerkarten heraus. Hierbei wird für jedes Auswärtsspiel der bevorzugten Mannschaft eine separate Einzelkarte reserviert und ausgehändigt – die Vereinigung auf eine einzige Karte wie bei der Dauerkarte ist aufgrund der unterschiedlichen Einlasssysteme der verschiedenen Spielstätten nicht möglich.
Backstagekarte
Diese Karte berechtigt neben dem Eintritt zu einer Veranstaltung auch zum Zutritt für den Bereich hinter der Bühne, den sogenannten Backstagebereich.
Dauerkarte
Die Dauerkarte, veraltet und schweizerisch auch Passepartout[1], berechtigt den Inhaber, zumeist während einer Saison, beliebig oft Vorstellungen zu besuchen, die von einem Veranstalter aufgeführt werden, dabei können die Spielstätten abweichen oder in einer einzigen Spielstätte von verschiedenen Veranstaltern organisiert oder aber auch die Kombination gleiche Spielstätte und gleicher Veranstalter. Eine Dauerkarte für Verkehrsmittel ist z. B. eine Jahreskarte.
Einzelkarte
Hierbei handelt es sich um eine Eintrittskarte bzw. eine Einzelfahrkarte, die zum einmaligen Besuch einer Veranstaltung oder zur einmaligen Nutzung einer Dienstleistung berechtigt (etwa Kinokarte). Nach der Entwertung der Karte oder zum Ende der Nutzungszeit verliert diese ihre Gültigkeit. Wenn auf dem Ticket ein zugewiesener Platz angegeben ist, spricht man von einer Platzkarte. Eine Fahrkarte für eine einzelne Hin- und Rückfahrt ist eine Rückfahrkarte.
Einlasskarte
In diesem Fall ist auf der Veranstaltungkarte meist der Vermerk „freie Platzwahl“ zu finden. Zugleich wird festgehalten, dass die Karte lediglich zum Einlass dient und mit Verlassen des Geländes/Ortes ihre Gültigkeit verliert.
Flugticket
Das Flugticket entspricht einer Einzelfahrkarte und berechtigt den Inhaber, eine Flugreise in Anspruch zu nehmen.
Freikarte
Eine Freikarte wird kostenlos vom Veranstalter abgegeben, d. h., es werden keine Gebühren und Kosten erhoben.
Gruppenkarte
Mit einer Gruppenkarte kann eine Personenanzahl, die vorher mit einem maximalen Wert festgelegt wurde, eine Dienstleistung zum angegebenen Termin in Anspruch nehmen.
Kombiticket
Das Kombiticket besteht aus einer Eintrittskarte mit integrierter Berechtigung zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, um die Vorstellung wahrnehmen zu können. In vielen Fällen handelt es sich auch um eine Kombination aus Eintrittskarte und gastronomischer Leistung.
Mehrfachkarte
Diese Art von Eintrittskarte berechtigt den Inhaber eine Dienstleistung mehrfach in Anspruch zu nehmen. Im Unterschied zum Abonnementausweis ist hier der Termin nicht genau festgelegt, so dass der Inhaber spontan entscheiden kann, wann er seine Karte nutzt. Des Weiteren ist auf dieser Karte auch aufgedruckt, wie oft sie genutzt werden darf.
Tageskarte
Die Tageskarte ist eine Variante der Zeitkarte, sie berechtigt den Inhaber dazu, eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die terminlich ganztags auf ein Datum festgelegt ist. Dies richtet sich beispielsweise nach den Öffnungszeiten.
VIP-Karte
Die VIP-Karte ist bei Veranstaltungen nur besonderen Gästen vorbehalten. Diese berechtigt den Inhaber zum Zutritt einer gesonderten Fläche, den sogenannten VIP-Bereich. Bei vielen Veranstaltungen können VIP-Karten von jedem erworben werden, jedoch zu einem viel höheren Preis als normale Eintrittskarten. Manche VIP-Karten enthalten auch Zusatzleistungen wie etwa Verköstigung.
Zeitkarte
Die Zeitkarte berechtigt den Inhaber, eine Dienstleistung für einen festgelegten Zeitraum beliebig oft in Anspruch zu nehmen. Der Zeitraum variiert je nach Ort und Dienstleistung.
Zeitlicher Ablauf
Ein Kunde kauft eine Eintrittskarte für eine bestimmte Vorstellung, entweder im Vorverkauf oder an der Tages- / Abendkasse. Beim Einlass legt der Besucher sein Ticket zur Kontrolle vor. Die Karte gibt an, ob er berechtigt ist, die Vorstellung zu besuchen. Die Eintrittskarte stellt ein qualifizierendes Inhaberpapier dar, mit dem der Karteninhaber sein Recht nachweisen kann.
Sonstiges
Da die Eintrittskarte ein Inhaberpapier ist, ist diese übertragbar und somit für alle nutzbar, die jeweils im Besitz des Papieres sind. Es bedeutet, dass ein Käufer nicht zwingend auch Besucher sein muss. Ausnahme, wenn vertraglich vor dem Kauf in den Vertragsbedingungen festgelegt wurde, dass die Eintrittskarte personengebunden ist. In diesem Fall verliert die Eintrittskarte ihre Übertragbarkeit. Außerdem muss bei der Kontrolle ein Lichtbildausweis vorgelegt werden, damit nachweislich bestimmt werden kann, ob ein Karteninhaber zum Besuch der Veranstaltung berechtigt ist.
Rechtliche Einordnung
Die Eintrittskarte an sich ist per definitionem nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Eintrittskarte jedoch ist ein sogenanntes kleines Inhaberpapier, gemäß § 807 BGB. Dieser Paragraph verweist auf § 793 Abs. 1, § 794, § 796 und § 797 BGB, worin die sogenannte Schuldverschreibung auf den Inhaber geregelt ist. Es geht auch das Eigentum an der Karte über, gemäß § 929 ff. BGB, und auch der Besitz, da der Aussteller, in diesem Fall der Veranstalter, die Berechtigung zum Zugang zur Veranstaltung mittels einer Urkunde (Eintrittskarte) sachenrechtlich auf den Erwerber (Besucher) überträgt. Die Parteien sind sich einig über die schuldrechtliche Begründung der verbrieften Forderung. Dies bedeutet für den Veranstaltungsbesuchsvertrag, dass der Veranstalter (meist aber die Vorverkaufsstelle als Vertreter desselben) dem Besucher die Karte übergibt und sich beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 BGB) und dass sie eine Forderung des Besuchers gegen den Veranstalter auf Lieferung der Veranstaltung begründen. Der Veranstaltungsbesuchsvertrag ist ein Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag mit der Folge: Der Veranstalter schuldet den Erfolg, die Aufführung.
Verkauf
Die Eintrittskarten können entweder an der Tages-/Abendkasse oder im Vorverkauf erworben werden. Für den Vorverkauf werden meist Eintrittskartenvertriebssysteme genutzt. Externe Anbieter verkaufen Eintrittskarten über Vorverkaufsstellen oder Ticket-Hotlines. Beim Vertrieb via Internet erfolgt der Verkauf direkt über den Veranstalter, wie Kinoketten oder über Veranstalter übergreifende Portale.
Zweitticketmarkt
Geht die Nachfrage von Eintrittskarten für besonders begehrte Veranstaltungen über das verfügbare Sitzplatzkontingent hinaus, löst dies in der Regel automatisch einen sogenannten Zweitticketmarkt (im Volksmund auch als Schwarzmarkt bezeichnet, obwohl dies den sog. Grauen Markt betrifft) aus. Davon betroffen sind insbesondere Fußballvereine und Konzertveranstalter, aber auch Billig-Fluggesellschaften. Zunehmend bildet sich eine Eintrittskarten-Weiterverkäufer-Branche heraus (Ticket-Reseller), die sich darauf spezialisieren, Eintrittskarten außerhalb der offiziellen Vertriebswege an die Endkunden weiter zu veräußern. Dies geschieht in der Regel ohne Zustimmung der Veranstalter, die oft in den AGB vermerken, dass Karten die zu einem Preis über den Nennwert weiterverkauft werden, ihre Gültigkeit verlieren. Der Erlös beim Ticket-Reselling beträgt den maximal vom Endkunden gebotenen Preis abzüglich des aufgedruckten Nennwerts. Gewinnmargen von mehreren tausend Prozent sind keine Seltenheit. Die größten Handelsplattformen für Ticket-Reselling sind Viagogo, Ticketbis, eBay, seatwave sowie andere Internet-Kleinanzeigen-Portale.
Hersteller
Hersteller von Eintrittskarten sind bzw. waren z. B.
- Beckerbillett[2]
- Eberswalder Billettfabrik
Literatur
- Wim Bledon (Pseudonym): Schwarzmarkt Tickethandel – Ein Dealer packt aus. PANDA Verlag, 2015, ISBN 9783946003007.
- Jens Michow, Johannes Ulbricht: Veranstaltungsrecht – Recht der Konzert- und Unterhaltungsveranstaltungen. C.H. Beck, 2013, ISBN 978-3-406-65191-5.
Einzelnachweise
- Duden online, Eintrag Passepartout
- Beckerbillett