Eigenmietwert
Der Eigenmietwert (eigentlich die «Mietwertbesteuerung der selbstgenutzten Liegenschaften») ist ein Begriff aus dem Schweizer Steuerrecht. Hier werden Miet- oder Pachtausgaben geschätzt, die anfallen würden, würde die Immobilie gemietet oder gepachtet. Diese vermiedenen Ausgaben erhöhen die Leistungsfähigkeit des Eigentümers und unterliegen der Einkommenssteuer.
Ursprung und rechtliche Grundlagen
Die Basis dieser Steuer, die bereits 1940 im Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer erwähnt wurde, bildet das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), Art. 7, Absatz 1[1] sowie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Artikel Art. 21, Absatz 1 b.[2]
Während das StHG die Eigennutzung von Grundstücken als steuerbar erklärt, wird im DBG und in sämtlichen kantonalen Steuergesetzen der Mietwert einer selbst genutzten Liegenschaft als steuerbares Naturaleinkommen erfasst.
Die Höhe des Eigenmietwertes variiert von Kanton zu Kanton erheblich.[3] Mit der Besteuerung des so errechneten zusätzlichen Einkommens sollte ein Ausgleich zwischen Mietern und selbstnutzenden Wohneigentümern geschaffen werden. Das Schweizer Steuerrecht erlaubt es den Eigentümern im Ausgleich, die Hypothekarschuldzinsen sowie Kosten für den Gebäudeunterhalt (z. B. Renovationen und Umbauten) beim Ermitteln des zu versteuernden Einkommens in Abzug zu bringen.
Die Festlegung erfolgt grösstenteils durch eine amtliche Verkehrswertschätzungen, die jedoch nicht die effektive Marktmiete widerspiegeln.
Die Besteuerung des Eigenmietwerts bzw. die damit zusammenhängende Abzugsfähigkeit der Hypothekarzinsen von den Steuern wird regelmässig als Grund für die im internationalen Vergleich hohe Verschuldung der Schweizer Haushalte (Schuldenquote 2017 = 130 % des BIP) angeführt.[4]
Das Verfahren ist in Teilen der Bevölkerung umstritten; es gibt seit Jahren Initiativen zu ihrer Abschaffung oder zumindest Senkung. Der bei den meisten Abstimmungen massgeblich beteiligte Hauseigentümerverband (HEV) forderte dabei regelmässig eine Abschaffung des Eigenmietwerts unter Beibehaltung der Abzüge für Zinsen und Unterhalt.
Aktuelle Entwicklung
2017 und 2018 kam aufgrund des tiefen Zinsniveaus erneut Bewegung in Bemühungen zur Abschaffung. Die Wirtschaftskommissionen des National- und Ständerats strebten einen «haushaltsneutralen» Systemwechsel an. Die konkrete Vorlage zur Gesetzesrevision soll im 1. Quartal 2019 für die Vernehmlassung bereit sein.[5]
Abgelehnte Abstimmungen zur Abschaffung oder Senkung
- Eidgenössische Volksinitiative «Wohneigentum für alle» vom 7. Februar 1999 (41,3 % Ja, 58,7 % Nein)[6]
- Abstimmung zum «Steuerpaket» vom 16. Mai 2004 (65,9 % Nein)[7]
- Eidgenössische Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» vom 17. Juni 2012 (68,9 % Nein)[8]
- Eidgenössische Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» vom 23. September 2012 (52,6 % Nein)[9]
Einzelnachweise
- https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a7 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
- https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a21 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
- Der Eigenmietwert tut nicht überall gleich weh. NZZ vom 17. August 2012, abgerufen am 24. August 2018.
- Die privaten Haushalte in der Schweiz weisen eine rekordhohe Verschuldung auf. NZZ vom 4. Oktober 2017, abgerufen am 24. August 2018.
- Der Eigenmietwert steht vor dem Abschuss. NZZ vom 21. August 2018, abgerufen am 24. August 2018.
- Volksabstimmung vom 7. Februar 1999, Bundeskanzlei, abgerufen am 24. August 2018.
- Steuerpaket, Eidgenössisches Finanzdepartement, abgerufen am 24. August 2018.
- Volksinitiative „Eigene vier Wände dank Bausparen“ vom 17. Juni 2012, Eidgenössisches Finanzdepartement, abgerufen am 24. August 2018.
- Initiative „Sicheres Wohnen im Alter“ vom 23. September 2012, Eidgenössisches Finanzdepartement, abgerufen am 24. August 2018.