Dreiländerverkehr
Dreiländerverkehr bedeutet den europäischen grenzüberschreitenden Transitverkehr von in Drittländern angemeldeten Kraftfahrzeugen. Drittland ist nur ein Land, das weder Belade- oder Einstiegsland noch Entlade- oder Ausstiegsland ist.[1][2]
Im Jahr 2016 entfiel für den Güterverkehr durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der weitaus größte Anteil auf den Straßenverkehr, gefolgt von Luftverkehr, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.[3]
Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Verkehrsministerkonferenz (CEMT) liegen, sind erlaubnispflichtig.[4]
Voraussetzungen für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs im Dreiländerverkehr ist eine gültige CEMT-Genehmigung, außerdem das Führen des beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) mit der CEMT-Genehmigung ausgehändigten Fahrtenberichtshefts (nicht zu verwechseln mit dem fahrzeugbezogenen Fahrtenbuch). Die Einzelheiten sind in einer aufgrund des Güterkraftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundesverkehrsministeriums geregelt.[5]
Einzelnachweise
- Definition: Dreiländerverkehr Europäisches Zollportal, abgerufen am 5. Juli 2019
- Dreiländerverkehr Website des Kraftfahrtbundesamtes, abgerufen am 5. Juli 2019
- Bundesverkehrsministerium (Hrsg.): Verkehr in Zahlen 2017/2018 September 2017, S. 208
- Wofür brauche ich eine CEMT-Genehmigung und wie erhalte ich diese? Website des Bundesamts für Güterverkehr, abgerufen am 5. Juli 2019
- Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42)