Dohne
Eine Dohne ist eine Fangschlinge, die in Deutschland bis in das 20. Jahrhundert als Vogelfalle zum Fang von Singvögeln und Schnepfen Verwendung fand.
Etymologie
Das Wort Dohne scheint niedersächsischer Herkunft zu sein.[2] Ferner waren die Begriffe Maschenschleifen, oberdeutsch Schneiden oder Schneißen, im Rheinland Baumgerichte, und in Niedersachsen Snirren gebräuchlich. Analog dazu hieß der Dohnenstieg (auch Dohnenstrich) im Oberdeutschen das Schnaid oder Schnaat. Des Weiteren findet sich Häre.
Oft wurden Dohnen in großer Zahl einen Waldpfad entlang an den Bäumen befestigt. Dies bezeichnet man als Dohnensteig[3] oder Dohnenstieg. Diese Bezeichnung hat sich mancherorts als Flurname erhalten.
Bauart und Funktionsweise
Je nach Bauart unterscheidet man zwischen Bastdohnen, Bügeldohnen oder Erd- bzw. Laufdohnen. Als Materialien werden neben kleinen Zweigen vor allem Pferdehaare aus Schweif und Mähne, aber auch Lindenbast und Leinenfäden verwendet. Die Dohnen werden an Bäumen befestigt, „gelegt“ oder „gestellt“.[4] Als Köder werden vor allem Vogelbeeren, aber auch andere Früchte verwendet.
Der Vogel wird durch einen Köder angelockt, die Schlinge zieht sich zu und der Vogel wird erhängt, sofern er nicht an den Beinen, jagdlich Ständer gefasst wird. Dohnen werden daher im Unterschied zu anderen Fallen nur genutzt, um Vögel zum Verzehr zu fangen. Fanggeräte wie Rosshaarschlingen und andere Fallen werden auch heute noch – meist illegal – in verschiedenen süd- und westeuropäischen Ländern genutzt.[5] Bevorzugtes Ziel der Fänger waren die Wacholderdrosselschwärme. Diese Vögel wurden im Volksmund als Krammetsvögel[6] bezeichnet.
Jagdrecht
„Das Fangen von Vögeln mittels Leimes und Schlingen“ ist in Deutschland seit 1908 gemäß § 2 I b) des damaligen Vogelschutzgesetzes verboten. Besonders verbreitet war die Jagd im Osten des Deutschen Reichs, etwa in Ostpreußen. Im Ersten Weltkrieg, als der Vogelfang zur Nahrungsbeschaffung vorübergehend wieder erlaubt war, wurden bei einem Dohnenstieg bei Walkenried 20.755 Vögel getötet.[7]
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 5b des Bundesjagdgesetzes sind Vogelleim und Fallen verboten.
Literatur
- Johann Georg Krünitz: Oeconomische Encyclopädie, 1773–1858, s. Oeconomische Encyclopädie online
- Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon, Augsburg 2000, ISBN 3-8289-1579-5
Einzelnachweise
- Dohnen Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837, S. 579–580. Zeno.org, abgerufen am 7. Februar 2020
- Dohne, die Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1510–1511. Zeno.org, abgerufen am 7. Februar 2020
- Haseder, S. 163
- Lauf- und Steckdohne; Zeno.org
- Vogelfang mit Fallen Komitee gegen den Vogelmord, abgerufen am 9. Februar 2020
- Haseder S. 472
- Alfred Hilprecht: Nachtigall und Sprosser (Die Neue Brehm-Bücherei; Bd. 143). Westarp Wissenschaftsverlag, Hohenwarsleben 2004, ISBN 3-89432-185-7 (Nachdruck der Ausgabe Wittenberg 1965).