Diplomatische Note

Die diplomatische Note, insbesondere i​n der Form d​er Verbalnote, i​st eine Form d​es Briefwechsels zwischen d​en diplomatischen Vertretungen i​m Empfangsstaat u​nd dem Außenministerium d​es Empfangsstaates. Da üblicherweise e​ine diplomatische Note v​on der Gegenseite erwidert wird, w​ird auch v​on einem Notenwechsel, Notenfeedback o​der Notenaustausch gesprochen. Durch d​ie Form e​ines Notenwechsels können a​uch völkerrechtlich bindende Verträge abgeschlossen werden.[1]

Eine solche Note w​ird teilweise i​n der dritten Person verfasst u​nd beginnt üblicherweise m​it der Höflichkeitsformel: „Die … Botschaft beehrt sich, d​em Außenministerium …“

Am Schluss w​ird die Note wiederum m​it einer Ehrerbietungsformel abgeschlossen, z. B.: „Die Botschaft benutzt diesen Anlass, d​as Außenministerium erneut i​hrer ausgezeichneten Hochachtung z​u versichern.“[2]

Bekannte Noten

  • Stalin-Noten
  • Verbalnote zum Artikel 10-Gesetz 1968: „In einer Verbalnote zum G-10-Gesetz bekräftigte die Bundesregierung damals den Inhalt eines Adenauer-Briefes. Der erste Kanzler hatte 1954 versichert, dass jeder alliierte Militärbefehlshaber bei einer unmittelbaren Bedrohung das Recht habe, „Schutzmaßnahmen“ zu ergreifen – eine unbestimmt gehaltene Ermächtigung, die den ehemaligen westlichen Besatzungsstaaten freien Handlungsspielraum zugestand. Auf dieser Basis installierten die Vereinigten Staaten ihr Spionage-System Echelon bis 2004.“[3] Die „Verwaltungsvereinbarung“ wurde im August 2013 durch die Bundesregierung aufgehoben.[4]
  • Verbalnoten zur geheimdienstlichen Tätigkeit der USA in Deutschland: „Nach Recherchen von Frontal21 stellte das Auswärtige Amt in den Jahren 2011 und 2012 über 110 US-Firmen in sogenannten Verbalnoten rechtlich mit den US-Streitkräften gleich und gestattete ihnen, für die US-Armee im Bereich ‚analytische Dienstleistungen‘ tätig zu werden. Dahinter verbirgt sich die nachrichtendienstliche Auswertung von Datennetzen.“[5]

Literatur

  • Heinrich W. Beuth: Regiert wird schriftlich: Bericht, Weisung und Vorlage. In: Auswärtiges Amt. Diplomatie als Beruf, hrsg. von Enrico Brandt/Christian F. Buck, 4. Auflage, Wiesbaden 2005, S. 119–128.
  • Lorenz Friedrich Beck: Leistung und Methoden der Aktenkunde bei der Interpretation formalisierter Merkmale von historischen Verwaltungsschriftgut. In: Nils Brübach (Hrsg.): Der Zugang zu Verwaltungsinformationen: Transparenz als archivische Dienstleistung (= Veröffentlichungen der Archivschule Marburg, Bd. 33). Marburg 2000, S. 67–79.

Anmerkungen

  1. Vgl. dazu als Beispiel einen österreichisch-italienischen Notenwechsel zur Anerkennung akademischer Qualifikationen, BGBl. III Nr. 208/1997. Im bekannt gemachten Notenwechsel werden nacheinander die italienische Note (samt Übersetzung) und im Anschluss daran die – gleichlautende – österreichische Antwortnote wiedergegeben.
  2. Sprachendienst des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland: Standardformulierungen für deutsche Vertragstexte mit Übersetzungen, 4. Aufl. 2004, S. 231 (französisch), S. 233 (deutsch).
  3. US-Geheimdienst in der Bundesrepublik – Geheime Vereinbarungen, die bis heute gelten, Süddeutsche Zeitung vom 8. Juli 2013.
  4. Pressemitteilung des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2013: Verwaltungsvereinbarungen zum G10-Gesetz mit USA und Großbritannien außer Kraft
  5. Auf Horchposten in Deutschland: Bundesregierung duldet US-Spione (Memento vom 23. Oktober 2014 im Internet Archive), Frontal21, 21. Oktober 2014.
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