Coronavirus-Testverordnung
Die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) ist eine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Deutschland erlassene Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 |
Kurztitel: | Coronavirus-Testverordnung |
Abkürzung: | TestV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 20i Abs. 3 Satz 2 lit. 1b SGB V, § 24 Satz 3 IfSG |
Rechtsmaterie: | Infektionsschutzrecht |
Fundstellennachweis: | 860-5-77 |
Erlassen am: | 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1) |
Inkrafttreten am: | 11. Oktober 2021 |
Letzte Änderung durch: | Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 11. Februar 2022 (BAnz AT 11. Februar 2022 V1) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
12. Februar 2022 |
Außerkrafttreten: | 31. März 2022 (§ 19 TestV) |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Sie regelt den Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten.
Gesetzliche Ermächtigung
Mit dem Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz war das Bundesgesundheitsministerium mit Wirkung zum 19. Mai 2020 in § 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V ermächtigt worden, im Fall der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch Rechtsverordnung sowohl für Versicherte als auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, einen Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Coronavirus SARSCoV-2 zu bestimmen.
Mit der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020[1] hat das Bundesministerium für Gesundheit von dieser gesetzlichen Ermächtigung erstmals Gebrauch gemacht. Die Verordnung wurde im Folgenden weiterentwickelt, zuletzt durch die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021.
Von der Verordnung vom 8. Juni 2020 wurden insbesondere asymptomatische Personen erfasst, die außerhalb einer ambulanten Kranken- oder Krankenhausbehandlung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden sollten, wenn bei ihnen eine Infektion nahe lag oder „eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders gefährdet wären.“[2]
Es wurden zunächst insbesondere PCR-Testungen durchgeführt, weil nach dem Stand der damaligen medizinischen Wissenschaft noch ungeklärt war, inwieweit ein Antikörpernachweis mit dem Vorliegen einer Immunität korreliert.
Die Testungen werden durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder oder durch beauftragte Dritte (insbesondere Testzentren) erbracht und zulasten der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abgerechnet (§ 7 TestV).[3][4] Das BAS hat in der Zeit vom 15. Juli 2020 bis zum 17. Januar 2022 Zahlungen nach der TestV in Höhe von insgesamt rund 7,5 Mrd. Euro geleistet.[5]
Einzelne Bestimmungen
Anspruch auf kostenlose Testung
Unabhängig von einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach § 1 TestV folgende asymptomatische Personen einen Anspruch auf für sie kostenlose Testung:
- nachweislich infizierte Personen, Kontaktpersonen und Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten (§ 2 TestV, § 2 Nr. 3a, § 5 Abs. 2 CoronaEinreiseV, § 2 Nr. 17 IfSG). Für Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Institutes eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben, besteht seit dem 12. Februar 2022 kein Testanspruch mehr.
- Bewohner, Personal und Besucher bestimmter Einrichtungen wie Krankenhäuser und Altenheime (§ 3, § 4 TestV)
- Bürgertestung (PoC-Antigen-Test) mindestens einmal pro Woche unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zum Nachweis der Identität der getesteten Person (§ 4a, § 6 Abs. 3 Nr. 4 TestV)
- bestätigende Diagnostik nach einem positiven Antigen-Test (auch zur Selbstanwendung) oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises (§ 4b TestV).[6][7] Eine Änderung der Nationalen Impfstrategie sieht seit dem 12. Februar 2022 vor, in der Regel zunächst einen zertifizierten Sars-CoV-2-Antigen-Test durchzuführen. Im Falle eines positiven Ergebnisses kann dieses mit einem PCR-Test bestätigt werden.[8]
Der Anspruch umfasst
- das Gespräch mit der zu testenden Person im Zusammenhang mit der Testung,
- die Entnahme von Körpermaterial,
- die Diagnostik und
- die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines COVID-19-Test- oder Genesenenzertifikats im Sinne der § 22 Abs. 6 und Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes (digitales COVID-Zertifikat der EU)
Der Anspruch besteht nur im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 TestV) und darf eine bestimmte Häufigkeit pro Person nicht überschreiten (§ 5 TestV).
Leistungserbringer
Den Test dürfen gem. § 6 TestV durchführen
- die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,
- als weitere Leistungserbringer beauftragte Dritte,[9][10] wenn sie die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen und sich zur Verschwiegenheit verpflichten (§ 6 Abs. 2 TestV) sowie
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.
Diagnostische Methoden
Zur Diagnostik gehören gem. § 1 Abs. 1 Satz 3–6 TestV eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, eine variantenspezifische PCR-Testung oder eine Diagnostik durch Antigen-Test. Zur Diagnostik durch Antigen-Test gehören eine Labordiagnostik mittels Antigen-Test, ein Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test) sowie ein überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung. Die Diagnostik mittels PoC-Antigen-Tests oder überwachter Antigen-Tests zur Eigenanwendung muss mittels Antigen-Tests erfolgen, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen.[11]
Bisherige Coronavirus-TestV
- Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020, BAnZ AT 9. Juni 2020 V1[12]
- Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 14. Oktober 2020, BAnz AT 14. Oktober 2020 V1[13]
- Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 30. November 2020, BAnz AT 1. Dezember 2020 V1
- Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 27. Januar 2021, BAnz AT 27. Januar 2021 V2[14]
- Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 8. März 2021, BAnz AT 9. März 2021 V1[15]
- Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 24. Juni 2021, BAnz AT 25. Juni 2021 V1[16]
- Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 21. September 2021, BAnz AT 21. September 2021 V1[17]
Weblinks
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests. Stand: 11. Februar 2022.
Einzelnachweise
- BAnZ AT 9. Juni 2020 V1
- Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Bundesministerium für Gesundheit, 8. Juni 2020.
- vgl. KBV: Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringer mit Wirkung zum 11. Januar 2022 (Vorgaben KBV-LE). Version 13, 25. Januar 2022.
- BAS: Zahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Überblick, abgerufen am 3. Februar 2022.
- Zahlungen des BAS aufgrund der COVID-19-Pandemie je Auszahlungstermin (in Mio. Euro). Stand: 8. Februar 2022.
- PCR-Priorisierung: Aktuelle Regeln gelten vorerst weiter. NDR, 25. Januar 2022.
- Lauterbach: „Veränderung der Position“ – Anspruch auf PCR-Test nach positivem Schnelltest bleibt. Redaktionsnetzwerk Deutschland, 8. Februar 2022.
- Strategiewechsel bei PCR-Tests. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, 11. Februar 2022.
- vgl. beispielsweise Vorläufige Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a und bestätigender Diagnostik- und variantenspezifischer PCR-Testung nach § 4b der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) vom 8. März 2021. Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 12. März 2021.
- für Nordrhein-Westfalen: Vorläufige Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung) vom 7. März 2021. Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 7. März 2021.
- vgl. Antigen-Tests auf SARS-CoV-2. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, abgerufen am 4. Februar 2022.
- Bundesgesundheitsministerium (BMG): Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Bearbeitungsstand: 8. Juni 2020. Begründung, S. 10 ff.
- BMG: Coronavirus-Testverordnung – TestV Bearbeitungsstand: 16. Oktober 2020. Begründung, S. 15 ff.
- BMG: Coronavirus-Testverordnung – TestV) 27. Januar 2021. Begründung, S. 17 ff.
- BMG: Coronavirus-Testverordnung – TestV 8. März 2021. Begründung, S. 17 ff.
- BMG: (Coronavirus-Testverordnung – TestV 24. Juni 2021. Begründung, S. 22 ff.
- BMG: Coronavirus-Testverordnung – TestV 21. September 2021. Begründung, S. 22 ff.