Bundesintervention (Schweiz)

Unter Bundesintervention (französisch Intervention fédérale, italienisch Intervento federale) versteht man in der Schweiz das Eingreifen des Bundes zum Schutz der Ordnung und Sicherheit in einem Kanton. Im Gegensatz zur Bundesexekution richtet sich die Bundesintervention nicht gegen die Regierung eines Kantons. Dabei wird zwischen unbewaffneten und bewaffneten Bundesinterventionen unterschieden.

In der Schweiz fanden seit 1848 zehn Bundesinterventionen statt. Die letzte Mal intervenierte der Bund bei den Unruhen von Genf 1932. Die rechtliche Grundlage für eine Bundesintervention liefert der Artikel 52 der Bundesverfassung. Dabei geht trotz der föderalistischen Kompetenzaufteilung die Ausübung der Staatsgewalt vom Kanton vorübergehend auf den Bund über.[1] Interventionen können von der Bundesversammlung beschlossen werden. In einem Notfall kann dies aber auch der Bundesrat beschliessen. Zumeist bestellt der Bundesrat einen Zivilkommissar zur Erkundung, Berichterstattung, Vermittlung und notfalls zum Einschreiten mit Armeeeinheiten. Es gab Vorschläge, dass der Bund im Thurgauer Sprachenstreit intervenieren sollte.[2][3] Der Generalstreik in der Schweiz 1918 wurde nicht durch eine Bundesintervention beendet, obwohl Einheiten der Armee zum Einsatz kamen. Die Ordnungstruppen agierten auf Initiative der Kantone. Die Frage, wer die Kosten einer Bundesintervention übernimmt, ist nicht gesetzlich geregelt und muss von der Bundesversammlung im Einzelfall entschieden werden.[4] In nur einem Fall, dem Tonhallekrawall 1871, musste der Kanton Zürich dem Bund die Kosten ersetzen.[1]

Bundesverfassung

Artikel 52:[5]

  • Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.
  • Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.

Artikel 173:

  • Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse [...] Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

Artikel 186:

  • Der Bundesrat sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Bundesinterventionen

JahrKantonGrundBundeskommissare
1855TessinKämpfe zwischen Konservativen und radikalen LiberalenEmmanuel Bourgeois
1856NeuenburgPutsch pro-preussischer Royalisten gegen die KantonsregierungConstant Fornerod, Friedrich Frey-Herosé
1864GenfKämpfe nach StaatsratswahlenConstant Fornerod, Louis Barman
1870TessinStreit um die Frage, ob Bellinzona oder Lugano alleiniger Hauptort des Kantons sein sollteHans Rudolf Hess, Karl Karrer, Edouard Burnand
1871ZürichTonhallekrawallJoachim Heer
1875UriStreik der italienischen Arbeiter des Gotthardtunnels bei den Unruhen in Göschenen 1875Hans Hold
1876TessinGewaltsamer Zusammenstoss zwischen Konservativen und radikalen Liberalen in StabioSimeon Bavier
1889TessinStreit zwischen den Konservativen und den radikalen Liberalen nach den GrossratswahlenEugène Borel
1890TessinKämpfe zwischen Konservativen und radikalen LiberalenArnold Künzli
1932GenfZusammenstösse zwischen Rechts- und Linksextremen bei den Unruhen von Genf 1932Keine Ernennung

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Hans-Urs Wili: Bundesinterventionen. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 21. Februar 2018, abgerufen am 22. Juli 2018.
  2. «Eine Bundesintervention würde den Sprachenstreit noch befeuern». SRF News, 8. Oktober 2016, abgerufen am 25. Juli 2018.
  3. Röstigraben im Sprachenstreit: Die deutsch- und die Westschweizer Kantone sind sich uneins, ob der Bund zur Klärung des Sprachstreits eingreifen soll. Neue Zürcher Zeitung, 11. Oktober 2016, abgerufen am 22. Juli 2018.
  4. Christine Kaufmann: Staatsrecht II: Vorlesung vom 23. März 2010. 23. März 2010, S. 11, abgerufen am 25. Juli 2018.
  5. Rainer J. Schweizer/Reto P. Müller: Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar. (PDF; 292 kB) Bernhard Ehrenzeller, Benjamin Schindler, Rainer J. Schweizer & Klaus A. Vallender, 2014, abgerufen am 25. Juli 2018 (3. Auflage).
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