Brillantblau FCF
Brillantblau FCF (E 133) ist ein blauer Triphenylmethanfarbstoff, der als Lebensmittelfarbstoff verwendet wird. Er gehört zur anwendungstechnischen Gruppe der Säurefarbstoffe und zählt zu den Patentblau-Farbstoffen.
Strukturformel | |||||||||||||||||||
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Allgemeines | |||||||||||||||||||
Name | Brillantblau FCF | ||||||||||||||||||
Andere Namen | |||||||||||||||||||
Summenformel | C37H34N2Na2O9S3 | ||||||||||||||||||
Kurzbeschreibung |
feinkristallines, dunkellilafarbenes Pulver[3] | ||||||||||||||||||
Externe Identifikatoren/Datenbanken | |||||||||||||||||||
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Eigenschaften | |||||||||||||||||||
Molare Masse | 792,85 g·mol−1 | ||||||||||||||||||
Aggregatzustand |
fest | ||||||||||||||||||
Sicherheitshinweise | |||||||||||||||||||
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Toxikologische Daten | |||||||||||||||||||
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen. |
Eigenschaften
Brillantblau FCF ist ein rötlich-blaues Pulver, wasserlöslich und stabil. Mit sinkendem pH-Wert zersetzt sich der Farbstoff, wodurch das farbgebende π-Elektronensystem verkürzt wird. Dadurch schlägt die Farbe von Blau zuerst nach Grün und dann nach Gelb um. Sinkt der pH-Wert noch weiter, entfärbt sich Brillantblau vollständig. Die neutrale Lösung hat ein Absorptionsmaximum bei λmax. = 630 nm.
Herstellung
Brillantblau FCF wird aus 2-Sulfobenzaldehyd und 3-{[Ethyl(phenyl)amino]methyl}benzolsulfonsäure hergestellt:
In Handel ist das Dinatriumsalz. Auch das Calcium-, Ammonium-[7] und Kaliumsalz[8] sowie der Aluminiumlack des Farbstoffes sind zugelassen.
Verwendung
Brillantblau FCF wird zur Färbung von Getränken, Speisen und Medikamenten verwendet sowie in flüssigen Tensidprodukten (Flüssigwaschmittel, Weichspüler) und in Mundwasser, Gel-Zahnpasta und Parfümen.[9]
Um Grün-, Violett- oder Brauntöne zu erreichen, wird Brillantblau FCF mit anderen Farbstoffen gemischt, z. B. mit Tartrazin (E 102), um Grüntöne zu erzeugen.
Gesundheit
Brillantblau FCF gilt als unbedenklich.[10] Als erlaubte Tagesdosis wurden 6 mg/kg Körpergewicht festgesetzt. Der größte Teil des Farbstoffs wird unverändert ausgeschieden.[11]
Tierversuche zeigten, dass sich Brillantblau FCF bei Einnahme in hohen Dosen in Nieren und Lymphgefäßen ablagert.
Rechtliche Situation
Brillantblau FCF ist nur für bestimmte Produkte zugelassen.[12] Dazu gehören unter anderem:[11]
- essbare Überzüge für Käse und Wurst (qs)
- Süßigkeiten (max. 300 mg/kg)
- Kuchen, Kekse, Gebäck (max. 200 mg/kg)
- Spirituosen, Obst- und Fruchtweine (max. 200 mg/kg)
- Speiseeis, Desserts (max. 150 mg/kg)
- Saucen, Würzmittel, Appetithappen (max. 500 mg/kg)[13]
- alkoholische und nicht-alkoholische Getränke[13]
Weblinks
Einzelnachweise
- Eintrag zu E 133: Brilliant Blue FCF in der Europäischen Datenbank für Lebensmittelzusatzstoffe, abgerufen am 16. Juni 2020.
- Eintrag zu ACID BLUE 9 in der CosIng-Datenbank der EU-Kommission, abgerufen am 27. April 2020.
- Datenblatt Brillantblau FCF bei Acros, abgerufen am 20. Februar 2010.
- Datenblatt Erioglaucine disodium salt bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 20. Mai 2017 (PDF).
- Eintrag zu Brilliant Blue in der ChemIDplus-Datenbank der United States National Library of Medicine (NLM)
- Eberhard Gross: Über die Erzeugung von Sarkomen durch die besonders gereinigten Triphenylmethanfarbstoffe Lichtgrün SF und Patentblau AE bei der wiederholten subcutanen Injektion an der Ratte. In: Zeitschrift für Krebsforschung. 64, 1961, S. 287, doi:10.1007/BF00525218.
- Externe Identifikatoren von bzw. Datenbank-Links zu BrilliantBlue FCF Ammonium: CAS-Nummer: 2650-18-2, EG-Nummer: 220-168-0, ECHA-InfoCard: 100.018.335, PubChem: 118705701, ChemSpider: 16602, Wikidata: Q27269761.
- Externe Identifikatoren von bzw. Datenbank-Links zu Brillantblau FCF Kalium: CAS-Nummer: 71701-18-3, PubChem: 101533083, ChemSpider: 150983, Wikidata: Q82982410.
- pharmorgana.com: Farbmittel für Kosmetika.
- das-ist-drin.de: E 133 – Brillantblau FCF
- zusatzstoffe-online.de: E 133 - Brillantblau FCF.
- ZZulV Einzelnorm: Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7); Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind.
- Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230)