Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein von 1963 bis 1979
Die Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein von 1963 bis 1979 zeigt die Signale, wie sie in der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963[1] (Schweiz) bzw. in der Verordnung vom 5. August 1963 zum Gesetz über den Strassenverkehr[2] (Liechtenstein) festgelegt worden sind. Dieser Signalisationskatalog löste auf den 1. Dezember 1963 den alten Katalog von 1932[3] ab. Gültig war dieser Katalog bis zur Novelle der Verordnung auf den 1. Januar 1980 (vgl. Bildtafel der Strassensignale von 1980 bis 2016).[4]
Im Vergleich zum alten Katalog wurden sehr viele neue Signale in die Verordnung übernommen, es handelt sich dabei aber nicht alles um Neuerungen, es wurden auch bereits aus Weisungen und Kreisschreiben bekannte Signale in die Verordnung übernommen.[5]
Die damaligen Abbildungen entsprachen – mit Ausnahme der Autobahn- und Autostrassensignalen – grössenteils den heutigen Abbildungen. Als Schriftart wird seit 1972 die vom Verein Schweizer Strassenfachmänner (heute Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute) entwickelte SNV-Schriftart verwendet.[6]
Signalisationskatalog, Stand 1963
Farbgebung gemäss Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, 1978 Nr. 22: Verordnung vom 29. August 1978 über die Strassensignalisation (SSV)[7] Die Schweiz und Liechtenstein besitzen mit einigen Ausnahmen dieselbe Strassensignalisation. Ausnahmen sind als solche gekennzeichnet.
1. Gefahrensignale
- 101 Rechtskurve
- 102 Linkskurve
- 103 Doppelkurve nach rechts beginnend
- 104 Doppelkurve nach links beginnend
- 105 Schleudergefahr
- 106 Querrinne
- 107 Engpass
- 108 Verengung rechts
- 109 Verengung links
- 111 Starke Steigung
- 112 Tunnel
- 113 Arbeiten
- 114 Kreuzung
- 115 Kreuzung mit Strasse ohne Vortritt
- 116 Kein Vortritt
- 117 Einmündung rechts (nur Schweiz)
- 118 Einmündung links (nur Schweiz)
- 119 Schranke
- 120 Bahnübergang ohne Schranken
- 121 Tram
- 122 Fussgänger
- 123 Kinder
- 124 Tiere
- 125 Gegenverkehr
- 126 Lichtsignal
- 127 Flugzeuge
- 128 Seitenwind
- 129 Andere Gefahren
- 130 Wechselblinklichter
- 131 Einfaches Blinklicht
- 132 Andreaskreuz bei Bahnübergang mit einem Geleise
- 133 Andreaskreuz bei Bahnübergang mit mehreren Geleisen
- 134 Andreaskreuz bei Bahnübergang mit mehreren Geleisen
- 135 Distanzbaken
2. Vorschriftssignale
- 201 Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen
- 202 Verbotene Fahrtrichtung
- 203 Verbot für Motorwagen
- 204 Verbot für Motorräder
- 205 Verbot für schwere Lastwagen
- 206 Verbot für schwere Gesellschaftswagen
- 207 Verbot für Anhänger
- 209 Verbot für Radfahrer
- 210 Verbot für Motorfahrräder
- 211 Verbot für Tiere
- 203,204 Fahrverbot für Motorfahrzeuge
- 212 Höchstgewicht
- 213 Achsdruck
- 214 Höchstbreite
- 215 Höchsthöhe
- 216 Höchstgeschwindigkeit
- 217 Stopsignal
- 218 Fahrtrichtung links
- 219 Hindernis rechts umfahren
- 220 Hindernis links umfahren
- 221 Rechtsabbiegen
- 222 Linksabbiegen
- 223 Abbiegen nach rechts verboten
- 224 Abbiegen nach links verboten
- 225 Überholen verboten
- 226 Überholen für Lastwagen verboten
- 227 Kreuzen verboten
- 228 Wenden verboten
- 229 Schneeketten obligatorisch
- 230 Halten verboten
- 231 Parkieren verboten
- 232 Zollhaltestelle
- 234 Radweg
- 235 Fussweg
- 236 Reitweg
- 237 Ende der Höchstgeschwindigkeit
- 238 Ende des Überholverbotes
- 239 Ende des Überholverbotes für Lastwagen
- 240 Freie Fahrt
3. Hinweissignale
Bis 1971 wurde keine gesonderte Farbe für Autostrassen oder Autobahnen definiert, seither ist explizit grün definiert.
Liechtenstein enthält die Bildtafeln für 301–304, 317 und 350–353 (Autobahnen und Autostrassen) nicht, da Liechtenstein keine eigenen Autobahnen und Autostrassen unterhält. Die in diesen Hinweissignalen zu Illustrationszwecken angegebenen Ortsangaben entstammen der Schweizer Signalisationsverordnung. Die Liechtensteinische Strassensignalisationsverordnung nutzt für Nahziele liechtensteinische, für Fernziele dagegen grenznahe österreichische und Schweizer Ortschaften.
- 301 Autobahn (nur Schweiz)
- 302 Ende der Autobahn (nur Schweiz)
- 303 Autostrasse (nur Schweiz)
- 304 Ende der Autostrasse (nur Schweiz)
- 305 Bergpoststrasse
- 306 Ende der Bergpoststrasse
- 307 Hauptstrasse
- 308 Ende der Hauptstrasse
- 309 Einmündung ohne Vortritt (nur Schweiz)
- 310 Vortritt vor dem Gegenverkehr
- 311 Spital
- 313 Unter- oder Oberführung
- 314 Einbahnstrasse
- 315 Sackgasse
- 316 Ausstellplatz
- 317 Kriechspur (nur Schweiz)
- 318 Parkieren gestattet
- 319 Parkieren mit Parkscheibe
- 320 Ende des Parkierens mit Parkscheibe
- 321 Parkplatz mit Parkuhr
- 322 Halteverbot mit Ausnahmen
- 323 Entfernung und Richtung eines Parkplatzes
- 324 Voranzeige für Umleitung des Schwerverkehrs
- 331 Ortsbeginn auf Hauptstrassen (Schweiz)
- 331 Ortsbeginn auf Hauptstrassen (Liechtenstein)
- 332 Ortsende auf Hauptstrassen (Schweiz)
- 332 Ortsende auf Hauptstrassen (Liechtenstein)
- 333 Ortsbeginn auf Nebenstrassen (Schweiz)
- 333 Ortsbeginn auf Nebenstrassen (Liechtenstein)
- 334 Ortsende auf Nebenstrassen (Schweiz)
- 334 Ortsende auf Nebenstrassen (Liechtenstein)
- 335 Wegweiser für Hauptstrassen
- 336 Wegweiser für Nebenstrassen
- 337 Wegweiser in Tabellenform
- 338 Vorwegweiser
- 339 Fahrstreifentafel
- 340 Einspurtafel
- 341 Wegweiser «Schwerverkehr»
- 342 Wegweiser «Parkplatz»
- 343 Wegweiser «Zeltplatz»
- 344 Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen
- 345 Vorwegweiser für Umleitungen
- 346 Umleitungstafel
- 347 Abzweigungstafel
- 348 Nummerntafeln für Europastrassen
- 349 Nummerntafel für Hauptstrassen
- 350 Wegweisertafel auf Autobahnen und Autostrassen (nur Schweiz)
- 351 Ausfahrttafel (nur Schweiz)
- 352 Trennungstafel (nur Schweiz)
- 353 Bestätigungstafel (nur Schweiz)
- 361 Strassenzustand
- 362 Vororientierung über den Strassenzustand (nur Schweiz)
- 363 Zeltplatz
- 364 Telephon
- 365 Erste Hilfe
- 366 Pannenhilfe
- 367 Tankstelle
- 368 Hotel-Motel
- 369 Restaurant
- 381 Richtung der Hauptstrasse
- 382 Blinklicht
- 383 Schwere Motorwagen
- 384 Ausnahmen vom Halteverbot
- 385 Distanztafel
- 386 Länge der Strecke
- 387 Fahrbahnbreite
- 388 Richtungstafel
- 389 Anzeige von Entfernung und Richtung
- 390 Wiederholungstafel
- 391 Anfangstafel
- 392 Endetafel
4. Markierungen
Auf 1963 neu wurden die Markierungen aufgeführt. Während viele Markierungen schon vorher bekannt waren, wurden neu Farbmarken und Streifringe eingeführt. Begründet wurde das wie folgt:
«Farbmarken am Trottoir und Streifringe an Kandelabern usw. stellen Neuerungen dar, die in den internationalen Vereinbarungen nicht vorgesehen sind, aber in angelsächsischen Ländern mit Erfolg angewendet werden. Wenn sich die Lösung auch bei uns bewährt, können viele Signale für den ruhenden Verkehr beseitigt bzw. eingespart werden.»
Streifringe konnten dabei an Masten, Pfosten oder Bäumen angebracht werden.
Die Neuerung scheint sich nicht bewährt zu haben, jedenfalls wurden die Bestimmungen hierzu bei der nächsten Novelle der Strassensignalisationsverordnung von 1979 wieder entfernt.
- 401 Sicherheitslinie
- 402 Doppelte Sicherheitslinie (nur Schweiz) & 403 Leitlinie
- 404 Voranzeige der Sicherheitslinie
- 405 Doppellinie
- 406 Einspurpfeile
- 407 Fahrstreifenwechsel
- 408 Längsstreifen für Fussgänger
- 409 Randlinie, 410 Begrenzungslinie
- 411 Fussgängerstreifen & 412 Halteverbotslinie
- 413 Haltelinie & 414 Stopstrasse
- 415 Zickzacklinie
- 416 Parkverbotslinie
- 417 Parkverbotsfeld
- 418 Parkverbot auf Trottoir
- 419 Farbmarken auf dem Randstein (Halteverbot)
- 419 Farbmarken auf dem Randstein (Parkverbot)
- 419 Farbmarken auf dem Randstein (Parkieren erlaubt)
- 420 Streifringe (Halteverbot)
- 420 Streifringe (Parkverbot)
- 420 Streifringe (Parkieren erlaubt)
- 421 Rückstrahler am Fahrbahnrand, links
- 421 Rückstrahler am Fahrbahnrand, rechts
Signale, die 1963 neu hinzukamen oder angepasst worden sind
Mit der Einführung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963, welche auf den 1. Dezember 1963 gültig war, wurden folgende Signale neu eingeführt oder angepasst:[9]
Neu eingeführte Signale
Einige Signale waren per 1963 nicht ganz neu oder unbekannt gewesen, viel mehr fanden sie zu diesem Zeitpunkt Eingang in die neue Signalisationsverordnung. Dies betraf insbesondere Variationen bekannter Signale. Dazu gehören beispielsweise die Verbote für bestimmte Fahrzeuge wie Lastwagen oder Motorfahrräder (205 bis 207 sowie 210), die eigentlich nur Varianten der Signale des Verbots für Motorwagen (203) oder Motorräder (204) darstellen. Wegweisertafeln, bestimmte Hinweistafeln oder Zusatztafeln waren auch schon vorher bekannt, werden nun aber in der Verordnung geregelt.[9]
Die Andreaskreuze und die Distanzbalken wurden bereits in der Verordnung betreffend den Abschluss und die Signalisierung der Niveaukreuzungen der Eisenbahnen mit öffentlichen Strassen und Wegen vom 7. Mai 1929 geregelt.[10]
- 112 Tunnel
- 121 Tram
- 125 Gegenverkehr
- 128 Seitenwind
- 205 Verbot für schwere Lastwagen
- 206 Verbot für schwere Gesellschaftswagen
- 207 Verbot für Anhänger
- 210 Verbot für Motorfahrräder
- 211 Verbot für Tiere
- 213 Achsdruck
- 221 Rechtsabbiegen
- 222 Linksabbiegen
- 226 Überholen für Lastwagen verboten
- 227 Kreuzen verboten
- 228 Wenden verboten
- 230 Halten verboten
- 235 Fussweg
- 236 Reitweg
- 239 Ende des Überholverbotes für Lastwagen
- 240 Freie Fahrt
- 301 Autobahn (nur Schweiz)
- 302 Ende der Autobahn (nur Schweiz)
- 303 Autostrasse (nur Schweiz)
- 304 Ende der Autostrasse (nur Schweiz)
- 307 Hauptstrasse
- 308 Ende der Hauptstrasse
- 309 Einmündung ohne Vortritt (nur Schweiz)
- 310 Vortritt vor dem Gegenverkehr
- 313 Unter- oder Oberführung
- 314 Einbahnstrasse
- 315 Sackgasse
- 316 Ausstellplatz
- 317 Kriechspur (nur Schweiz)
- 319 Parkieren mit Parkscheibe
- 320 Ende des Parkierens mit Parkscheibe
- 321 Parkplatz mit Parkuhr
- 323 Entfernung und Richtung eines Parkplatzes
- 324 Voranzeige für Umleitung des Schwerverkehrs
- 333 Ortsbeginn auf Nebenstrassen (Schweiz)
- 333 Ortsbeginn auf Nebenstrassen (Liechtenstein)
- 334 Ortsende auf Nebenstrassen (Schweiz)
- 334 Ortsende auf Nebenstrassen (Liechtenstein)
- 337 Wegweiser in Tabellenform
- 339 Fahrstreifentafel
- 340 Einspurtafel
- 341 Wegweiser «Schwerverkehr»
- 342 Wegweiser «Parkplatz»
- 343 Wegweiser «Zeltplatz»
- 344 Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen
- 345 Vorwegweiser für Umleitungen
- 346 Umleitungstafel
- 347 Abzweigungstafel
- 348 Nummerntafeln für Europastrassen
- 350 Wegweisertafel auf Autobahnen und Autostrassen (nur Schweiz)
- 351 Ausfahrttafel (nur Schweiz)
- 352 Trennungstafel (nur Schweiz)
- 363 Zeltplatz
- 364 Telephon
- 365 Erste Hilfe
- 366 Pannenhilfe
- 367 Tankstelle
- 368 Hotel-Motel
- 369 Restaurant
- 381 Richtung der Hauptstrasse
- 382 Blinklicht
- 383 Schwere Motorwagen
- 384 Ausnahmen vom Halteverbot
- 389 Anzeige von Entfernung und Richtung
- 390 Wiederholungstafel
- 391 Anfangstafel
- 392 Endetafel
Angepasste Signale
Folgende Signale wurden in ihrem Aussehen angepasst:
- Lichtsignal (alt)
- 126 Lichtsignal (neu)
- Flugzeuge (alt)
- 127 Flugzeuge (neu)
- Nr. 6: Gefahren (alt)
- 129 Andere Gefahren (neu)
- Beginn Bergpoststrasse (alt)
- 305 Bergpoststrasse (neu)
- Ende Bergpoststrasse (alt)
- 306 Ende der Bergpoststrasse (neu)
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Strassensignalen
1. Juli 1966 (AS 1966 764)
Folgende Autobahn- und Autostrassensignale wurden auf den 1. Juli 1966 mit dem Bundesratsbeschluss betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1966 in der Schweiz neu eingeführt beziehungsweise aufgehoben:[11]
Aufgehobenes Signal
- 350 Wegweisertafel auf Autobahnen und Autostrassen
Neu eingeführte Signale
Die neu eingeführten Signale hatten nur bis 1971 Gültigkeit.
- 354 Ankündigungstafel auf Autobahnen und Autostrassen
- 355 Vorwegweiser auf Autobahnen und Autostrassen
- 356 Wegweiser auf Autobahnen und Autostrassen
Die Signale 351, 354–356 wurden vor Ausfahrten verwendet. Bei unübersichtlichen Ausfahrten in Linkskurven konnte die Ausfahrtstafel (351) durch die Trennungstafel (352) ersetzt werden. Bei Gabelungen ist stattdessen die Fahrstreifentafel (339) und die Trennungstafel (352) zu verwenden. Die Tafel 351 darf unten den Zusatz «Ausfahrt» haben.[12]
1. Januar 1972 (AS 1971 1876)
Seit dem 1. Januar 1972 ist in der Schweiz Grün die Signalfarbe für Autobahnen und Autostrassen.[13]
Bis dahin war Art. 31 Abs. 1 für die Signalfarbe massgebend. Dort wurde festgelegt, dass alle Hinweissignale blau (mit einigen Ausnahmen betreffend Nebenstrassen o. ä.) sein müssen. Auf 1972 wurde besagter Absatz ergänzt mit der Bestimmung, das Autostrassen- und Autobahnen-Signale (Signale 301–304) hiervon ausgenommen sind. Für die Autobahn- und Autostrassensignale wurde dafür ein neuer Artikel, Art. 69bis, eingeführt. Im neuen Artikel wurde bestimmt, welche Signale oder Signalelemente einen grünen Hintergrund haben müssen.
Mit der Revision wurde nicht nur die Farbe «grün» festgelegt, die heutigen Autobahn- und Autostrassensignale, so wie sie heute (2017) noch in Verwendung sind, wurden auf dieses Datum hin eingeführt (Vorwegweiser, Verzweigungstafel, Ausfahrtafel usw.).
Diese Anpassungen geschahen im Rahmen des Bundesratsbeschlusses betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. November 1971:[14] Liechtenstein übernahm mangels Autobahnen oder Autostrassen diese Novelle nicht in ihre SSV.
Auf 1972 wurde eine neue Schriftart eingeführt, die SNV-Schiftart.
Aufgehobene Signale
- 339 Fahrstreifentafel
- 351 Ausfahrttafel
- 352 Trennungstafel
- 353 Bestätigungstafel
- 354 Ankündigungstafel auf Autobahnen und Autostrassen
- 355 Vorwegweiser auf Autobahnen und Autostrassen
- 356 Wegweiser auf Autobahnen und Autostrassen
Neu eingeführte Signale
- 339 Fahrstreifentafel
- 350 Ankündigungstafel
- 351 Verzweigungstafel
- 352 Vorwegweiser bei Anschlüssen auf Autobahnen und Autostrassen
- 353 Vorwegweiser 1000 vor Verzweigungen von Autobahnen und Autostrassen
- 354 Vorwegweiser 500 vor Verzweigungen von Autobahnen und Autostrassen
- 355 Wegweiser auf Autobahnen und Autostrassen
- 356 Ausfahrtstafel
- 357 Trennungstafel
- 358 Bestätigungstafel
- 359 Hinweis auf Polizeistützpunkte
- 360 Hinweis auf Notrufsäulen
Angepasste Signale
- 301 Autobahn (alt)
- 301 Autobahn (neu)
- 302 Ende der Autobahn (alt)
- 302 Ende der Autobahn (neu)
- 303 Autostrasse (alt)
- 303 Autostrasse (neu)
- 304 Ende der Autostrasse (alt)
- 304 Ende der Autostrasse (neu)
1. August 1975 (AS 1975 1216)
Folgende Anpassung in der Verordnung über die Strassensignalisation wurde mit Beschluss vom 28. Mai 1975 auf den 1. Juli 1975 neu eingeführt:[15] Liechtenstein übernahm diese Anpassungen ebenfalls.
- 236a Busfahrbahn
- 236b Busfahrbahn (1)
- 236b Busfahrbahn (2)
- 407a Radstreifen
- 407b Busstreifen
Die Regel, dass Radstreifen durch eine gelbe, ununterbrochene Linie abgegrenzt werden, existierte bereits in der Erstverfassung der Verordnung 1963 (Art. 53 Abs. 3), das entsprechende Signal 407b wurde aber erst 1975 hinzugefügt.
Einzelnachweise
- Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963 (AS 1963 541, d. h. auf Seite 541ff, im PDF Seite 9ff.)
- Liechtensteinisches Landesgesetzblatt: 1963 Nr. 27
- Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932 (AS 1947 693, d. h. vom Stand 1947, auf Seite 693ff.)
- Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (AS 1979 1961, d. h. auf Seite 1961ff, im PDF Seite 11ff.)
- 40. Protokoll der Sitzung des Schweizerischen Bundesrates. 29.05.-31.05.1963. S. 65 (admin.ch [PDF]).
- STVG: SNV – Schriften für Signale, abgerufen am 14. September 2017
- Verordnung vom 29. August 1978 über die Strassensignalisation (SSV), Seite 46ff. Die Farbgebung dürfte in der Schweiz identisch sein (das geht aus der SSV selbst hervor), da aber das Archiv der Schweizer Amtlichen Sammlung nur aus s/w-Scans besteht, wird diesbezüglich am Liechtensteiner Landesgesetzblatt orientiert.
- 40. Protokoll der Sitzung des Schweizerischen Bundesrates. 29.05.-31.05.1963. S. 72 (admin.ch [PDF]).
- 40. Protokoll der Sitzung des Schweizerischen Bundesrates. 29.05.-31.05.1963. S. 66 (admin.ch [PDF]).
- Verordnung betreffend den Abschluss und die Signalisierung der Niveaukreuzungen der Eisenbahnen mit öffentlichen Strassen und Wegen vom 7. Mai 1929 (Bereinigte Sammlung 1947, Band 7, Seite 93ff.)
- Bundesratsbeschluss betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1966 (AS 1966 764)
- Bundesratsbeschluss betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1966 (AS 1966 764), Art. 68
- So gemäss Bundesratsbeschlusses betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. November 1971, eine andere Quelle erwähnt 1978: Vom Betonständer zum LED-Signal. In: Verkehrshaus der Schweiz (Hrsg.): Verkehrshaus-Magazin. Nr. 29, Juli 2017, S. 8 f. (verkehrshaus.ch [PDF; abgerufen am 13. September 2017]). Vom Betonständer zum LED-Signal (Memento des Originals vom 14. September 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Bundesratsbeschlusses betreffend Änderung der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. November 1971 (AS 1971 1876)
- Verordnung über die Strassensignalisation, Änderung vom 28. Mai 1975 (AS 1975 1216)