Biergartenverordnung von 1812
Die Biergartenverordnung von 1812 des bayerischen Königs Max I. Joseph gilt als Geburtsurkunde des bayerischen Biergartens.
In der Verordnung heißt es: „Seine Majestät der König bewilligen, daß die hiesigen Bierbräuer auf ihren eigenen Merzenkellern in den Monaten Juni, Juli, August und September selbst gebrautes Merzenbier in minuto verschleißen [= verkaufen] und ihre Gäste dortselbst mit Bier u. Brod bedienen. Das Abreichen von Speisen und andern Getränken bleibt ihnen aber ausdrücklich verboten.“
Durch diese Verordnung war eine klare Trennung gezogen worden zwischen einem Biergarten auf einem Keller und einem Wirtsgarten, in dem im Unterschied zum Biergarten auch andere Getränke und auch Speisen angeboten werden durften.
Literatur
- Karl Gattinger: Biergärten in Bayern – Baudenkmäler für die Sommermonate. In: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Hrsg.): Denkmalpflege Informationen, Nr. 160, März 2015, S. 35–38 (Online-Ausgabe)