Beamtenbeleidigung
Mit Beamtenbeleidigung bezeichnet man die Beleidigung eines Amtsträgers, die während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen wurde. Einen eigenen Straftatbestand stellt dies etwa im französischen Strafrecht dar («Outrage à agent public», Artikel 433-5 Code pénal), nicht jedoch in Deutschland und Österreich.
Deutschland
Kein eigener Straftatbestand der Beamtenbeleidigung
Im deutschen Strafrecht ist die Beamtenbeleidigung kein eigener Tatbestand. Ein Beamter ist hier nicht anders gestellt als ein anderer Bürger. Es handelt sich also um eine „gewöhnliche“ Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB).[1]
Eine Ausnahme findet sich § 90 StGB. Demnach ist die Verunglimpfung des Bundespräsidenten in besonderer Weise strafbewehrt, in schweren Fällen (Abs. 3) mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug. Der Bundespräsident hat jedoch nach Abs. 4 das alleinige Recht zur Ermächtigung der Strafverfolgung und somit auch zu deren Unterbindung.
Historisch enthielt das ehemalige preußische Strafrecht für die Beleidigung von Beamten eine besondere Strafvorschrift (§ 102 PrStGB).
Verfahrensrechtliche Besonderheiten
In Deutschland gibt es bei der Beleidigung eines Amtsträgers, der nicht zwingend Beamter sein muss, eine verfahrensrechtliche Besonderheit: Während die Straftat grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird, kann gemäß § 194 Abs. 3 StGB bei Amtsträgern auch der Dienstvorgesetzte des Beleidigten den Strafantrag stellen:
„Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.“
Außerdem wird von der Staatsanwaltschaft in der Regel das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, so dass es weitaus seltener zur Verweisung auf den Privatklageweg oder zur Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO kommt; dies ist in Nr. 232 Abs. 1 RiStBV geregelt.
Vor der Großen Strafrechtsreform war das Antragsrecht des Vorgesetzten in § 196 StGB a. F. wie folgt geregelt:
„Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde [oder] einen Beamten […], während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen ist, so haben außer den unmittelbar Beteiligten auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen.“
Beamtenbeleidigung und Meinungsfreiheit
Im Zusammenhang mit der „Beamtenbeleidigung“ ist zu beachten, dass die Meinungsfreiheit gerade gegenüber Behörden und deren Mitarbeitern, die staatliche Gewalt ausüben, von Bedeutung ist.[2] Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dürfen auch scharf kritisiert werden.[3] Insbesondere vor Gericht darf „im Kampf ums Recht“ ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um polarisierend seine Meinung zu Gehör zu bringen; selbst personenbezogene starke Formulierungen können gestattet sein.[4][5]
Österreich
Auch in Österreich gibt es keine eigene Strafnorm, welche das Beleidigen von Beamten unter eine besondere Strafandrohung stellt. Es handelt sich um den gewöhnlichen Tatbestand der Beleidigung gemäß dem § 115 StGB.
Allerdings wird im zweiten Absatz des § 117 StGB dargelegt, dass (sinngemäß) bei Beleidigungen, welche gegen Beamte ausgesprochen werden, der öffentliche Ankläger (Staatsanwalt) verpflichtet ist, wenn auch die vorgesetzte Stelle des Beamten ihre Einwilligung gibt, diese Tat zu verfolgen. Es handelt sich also um ein eingeschränktes Offizialdelikt. Im vierten Absatz desselben Paragraphen wird erklärt, dass, wenn der Staatsanwalt die Verfolgung einstellen sollte, der Beamte selbst zur weiteren Verfolgung berechtigt ist.
Einzelnachweise
- OLG Naumburg, Beschl. v. 17.06.2014 – 2 Rv 88/14 (Der – vorgeblichen – Beleidigung eines Richters kommt keine höhere Bedeutung zu als der eines beliebigen anderen Bürgers).
- Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, Rn. 28a zu § 193 StGB
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 2013, Az. 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13; Beschluss vom 10. März 2016, Az. 1 BvR 2844/13; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 2. November 2006, Az. 60899/00.
- Beschluss des OLG München vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 in der Sache "Freisler-Vergleich" = Anwaltsblatt 2016, 767 = StV 2017, 183 = NJW 2016, 2759, bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 = Anwaltsblatt 2017, 783 = BRAK-Mitteilungen 2017, 239 = DVBl 2017, 979
- LTO-Artikel zum Freisler-Vergleich