Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) stellen ergänzende Verwaltungsvorschriften für Straf- und Bußgeldverfahren in Deutschland dar. Daneben gibt es eigene Vorschriften für die Finanzverwaltung (vgl. Steuerstrafrecht).

RiStBV

Die RiStBV gehen zurück auf die Richtlinien für das Strafverfahren von 1935.[1] Spätere Fassungen erfolgten gemeinsam durch das Bundesministerium der Justiz und die Länderjustizministerien. 1970 kam es zur Titeländerung unter Erstreckung auf das Bußgeldverfahren.[2] Die geltende Fassung geht auf das Jahr 1977 zurück und wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 geändert.[3]

Die Richtlinien bezwecken, eine weitgehend bundeseinheitliche Sachbehandlung sicherzustellen. Die RiStBV haben als Verwaltungsvorschriften bzw. innerdienstliche Weisungen (§ 146 GVG)[4] keine Gesetzeskraft und binden lediglich die weisungsgebundenen Bediensteten der Justizverwaltung. Sie richten sich vor allem an die Staatsanwaltschaft, geben aber auch Hinweise für die nicht weisungsgebundenen Richter, die jedoch unverbindlich sind, und das Verwaltungshandeln der Polizei. Kommt auch den RiStBV wegen fehlender Außenwirkung keine Rechtsquellenqualität zu, so fließen sie doch in das innerdienstliche Verfahren der Polizei und Justiz ein. Somit sind Verstöße prinzipiell dienstrechtlich beanstandbar.

Die RiStBV zählen zum Strafprozessrecht im weiteren Sinne. Die Richtlinien für das Strafverfahren stellen den ersten Teil der RiStBV dar und gliedern sich wie das Strafgesetzbuch in einen allgemeinen und einen besonderen Teil. Im allgemeinen Teil finden sich unter anderem Regelungen zu den einzelnen Verfahrensabschnitten und zu besonderen Verfahrenssituationen. Der besondere Teil der Richtlinien für das Strafverfahren geht auf einzelne Strafvorschriften des Haupt- und Nebenstrafrechts ein. Es folgen die Richtlinien für das Bußgeldverfahren. Am Schluss der RiStBV finden sich die Anlagen zu den Richtlinien für das Strafverfahren.

Inhaltsverzeichnis (gekürzt)

Einführung
Richtlinien für das Strafverfahren
Allgemeiner TeilNrn.
I. Abschnitt: Vorverfahren1–109
II. Abschnitt: Anklage110–114
III. Abschnitt: Hauptverfahren115–146
IV. Abschnitt: Rechtsmittel147–169
V. Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens170–171
VI. Abschnitt: Beteiligung des Verletzten am Verfahren172–174c
VII. Abschnitt: Besondere Verfahrensarten175–180a
VIII. Abschnitt: Verfahren gegen sprachunkundige Ausländer181
IX. Abschnitt: Erteilung von Auskünfte, Überlassung von Abschriften und Gewährung von Akteneinsicht182–189
X. Abschnitt: Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts190
XI. Abschnitt: Strafsachen gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden
      Körperschaften der Länder sowie des Europäischen Parlaments
191–192b
XII. Abschnitt: Behandlung der von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten Personen193–199
XIII. Abschnitt: [Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland und andere das Ausland berührende Maßnahmen]gestrichen
XIV. Abschnitt: Verfahren nach Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die
      Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
201
Besonderer Teil
I. Abschnitt: Strafvorschriften des StGB202–254
II. Abschnitt: Strafvorschriften des Nebenstrafrechts255–268
Richtlinien für das Bußgeldverfahren
I. Abschnitt: Zuständigkeit269–271
II. Abschnitt: Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft mit den Verwaltungsbehörden272
III. Abschnitt: Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten in das vorbereitende Verfahren wegen einer Straftat 273–279
IV. Abschnitt: Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit280
V. Abschnitt: Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid281–290
VI. Abschnitt: Rechtsbeschwerdeverfahren291–293
VII. Abschnitt: Bußgelderkenntnis im Strafverfahren294
VIII. Abschnitt: Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen295
IX. Abschnitt: Akteneinsicht296
X. Abschnitt: Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts297
XI. Abschnitt: Bußgeldsachen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften298
XII. Abschnitt: Behandlung der von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten Personen299
XIII. Abschnitt: Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland300
Anlagen A–F

Vorschriften für die Finanzverwaltung

Neben den RiStBV für die Staatsanwaltschaften gibt es

  • für die Landesfinanzverwaltung die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer), kurz: AStBV (St) (Ergänzung zum AEAO),
  • für die Bundesfinanzverwaltung die Dienstvorschrift für das Straf- und Bußgeldverfahren (Aufgabenwahrnehmung und Organisation), kurz: StraBuDV (Ergänzung zur AO-DV Zoll).

AStBV (St)

Die AStBV (St) erschienen erstmals 1984.[5]

Inhaltsverzeichnis (Fassung 2020,[6] gekürzt):

EinführungNrn.
Teil 1 Anwendungsbereich, gemeinsame Verfahrensgrundsätze 1–7
Teil 2 Behandlung der Eingänge8–13
Teil 3 Strafverfahren14–99
Teil 4 Bußgeldverfahren100–121
Teil 5 Steuerfahndung122–127
Teil 6 Ergänzende Regelungen128–154

StraBuDV

Bis 2011 wurde die StraBuDV in der E-VSF (S 18 85) veröffentlicht. Seitdem unterliegt sie seitens des BMF der Geheimhaltung (VS-NfD). Das VG Berlin sah diese Geheimhaltung als nicht gerechtfertigt an.[7]

Inhaltsverzeichnis (Fassung 2010,[8] gekürzt):

Abschnitt I – AnwendungsbereichNr. 1
Abschnitt II – Begriffsbestimmungen2–2.9
Abschnitt III – Strafverfahren3–173
Abschnitt IV – Bußgeldverfahren174–208.12
Abschnitt V – Zollfahndungsdienst209–213
Abschnitt VI – Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen 214–220
Abschnitt VII – Organisation der StraBu; Aktenführung221–227
Anlage KFR, Anlagen 1–10

Siehe auch

Literatur

  • Jürgen Peter Graf: RiStBV und MiStra: Kommentar. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67622-2.
  • Holm Putzke und Jörg Scheinfeld: Strafprozessrecht. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-0947-8.
  • Claus Roxin und Bernd Schünemann: Strafverfahrensrecht. C. H. Beck, 26. Auflage, München 2009, ISBN 978-3-406-55222-9.

Einzelnachweise

  1. Richtlinien für das Strafverfahren: allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 13. April 1935 (Volltext-Scan der DNB)
  2. z. B. in Hamburg: HmbJVBl. 1971 S. 53
  3. BAnz AT 24.11.2021 B1
  4. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2019, StB 51/18
  5. z. B. in Hessen: StAnz. 48/1984 S. 2314
  6. BStBl 2019 I S. 1142
  7. VG Berlin, Urteil vom 29. April 2021, 2 K 262/19
  8. E-VSF-N 21 2010 Nr. 70 (Inhaltsverzeichnis via DNB)

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