Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe, auch als Schwerbehinderten-Abgabe oder Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe bezeichnet, müssen in Deutschland gemäß § 160 SGB IX Arbeitgeber an das zuständige Integrationsamt entrichten, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie ist Teil des deutschen Schwerbehindertenrechts.
Abgabepflichtige Arbeitgeber
Die Abgabe kommt in Betracht für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. Sie ist zu zahlen, wenn nicht mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt sind (§§ 154 bis 162 SGB IX, Teil 3 Kapitel 2 Beschäftigungspflicht). Das Gesetz berücksichtigt nicht, aus welchen Gründen der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist, ob er daran ein Verschulden trägt oder nicht. Dieser kann sich also z. B. nicht darauf berufen, dass ihm die Agentur für Arbeit keinen schwerbehinderten Mitarbeiter vermitteln konnte. Folglich gibt es auch nach dem Gesetz keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe. Das gesetzgeberische Motiv für diese Regelung ist, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet sein soll, einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne von Art. 27 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen zu leisten.
Höhe der Ausgleichsabgabe
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt seit 1. Januar 2021 je Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
- 140 € bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
- 245 € bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
- 360 € bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %
Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen:
- Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, andernfalls zahlen sie je Monat 140 €.
- Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen; sie zahlen 140 €, wenn sie nur einen Pflichtarbeitsplatz besetzen, und 245 €, wenn sie keinen bzw. weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Selbstveranlagungspflicht der Arbeitgeber
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist von den Arbeitgebern selbst auf der Grundlage ihrer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote zu ermitteln. Sie wird jährlich im Nachhinein berechnet und am 31. März des Folgejahres fällig. Es handelt sich also um eine Selbstveranlagungspflicht der Arbeitgeber. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch das zuständige Integrationsamt erfolgt nicht.
Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und zur Berechnung der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Die Agentur für Arbeit leitet die Daten an das Integrationsamt weiter (§ 163 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Anrechnung der Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Aufträge erteilen, können gemäß § 223 SGB IX 50 % des Gesamtrechnungsbetrags abzüglich der Materialkosten auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei sind Mehrfachanrechnungen (verteilte Anrechnung auf mehrere Arbeitsplätze) möglich.
Zweck der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe soll einen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, z. B. durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, erhöhte Kosten entstehen. Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.
Aus der Ausgleichsabgabe, die an das Integrationsamt entrichtet wird, werden hauptsächlich Hilfen zur beruflichen Rehabilitation für schwerbehinderte Menschen finanziert.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Nach Angaben des SoVD vom Herbst 2021 erfüllen 95 % der verpflichteten Unternehmen in Deutschland die Schwerbehindertenquote nicht. Ein Viertel der Arbeitgeber, die Schwerbehinderte beschäftigen müssen, kommen dem gänzlich nicht nach.[1][2] Der Verband fordert in diesem Zusammenhang auch eine vierte Stufe der Ausgleichsabgabe.[3]
Siehe auch
Literatur
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (Hrsg.): ABC Fachlexikon. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. 6. überarbeitete Ausgabe, Köln 2018.
Einzelnachweise
- Behinderung ist ein Armutsrisiko. In SoVD Zeitung – Soziales im Blick, November 2021, S. 8
- Coronakrise: mehr Arbeitslose, weniger Hilfe. In SoVD Zeitung - Soziales im Blick, Oktober 2021, S. 4
- „Aktiv ins Arbeitsleben einbinden.“ In SoVD Zeitung - Soziales im Blick, März 2022, S. 2