Ausbildungsvergütung (Deutschland)
Ausbildungsvergütung ist die für die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit den Auszubildenden von den Ausbildenden zu gewährende angemessene Vergütung (§ 17 BBiG).
Geschichte
Mit der Entstehung der Zünfte im 11. bis 14. Jahrhundert bildete sich in Deutschland die Lehre als Form der Berufsausbildung heraus. Der Lehrling erhielt jedoch keine Ausbildungsvergütung, sondern Unterkunft und Verpflegung gestellt. Im Gegenzug war die Familie des Lehrlings verpflichtet, dem Meister ein Lehrgeld zu zahlen. Unabhängig von der Auflösung der Zünfte 1811 in Deutschland wurde diese handwerkliche Tradition fortgeführt. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurde es zur Norm, dass auf ein Lehrgeld verzichtet wurde. Mit der Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Jahr 1969 wurde die Zahlung einer Ausbildungsvergütung im Rahmen der dualen Berufsausbildung gesetzliche Pflicht.
Gesetzliche Regelung
Die Vergütung bemisst sich nach Monaten und ist für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 18 BBiG). Die Vergütung ist auch zu zahlen für die Zeit einer Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn die Berufsbildung ausfällt oder der Auszubildende aus in seiner Person liegenden Gründen unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, beispielsweise im Krankheitsfall (§ 19 BBiG). Die Zahlung der Vergütung an gesetzlichen Feiertagen regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das auch für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gilt (§ 1 Abs. 2 EFZG).[1]
Diese Regelungen sind unabdingbar (§ 25 BBiG).
Die verspätete Anzeige einer Erkrankung hat zwar keinen Einfluss auf den Fortzahlungsanspruch der Ausbildungsvergütung,[2] kann aber nach Abmahnung im Wiederholungsfall zur Kündigung führen.
Höhe der Ausbildungsvergütung
Die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unterliegt nicht dem deutschen Mindestlohngesetz (§ 22 Abs. 3 MiLoG).
Die Ausbildungsvergütung ist meist in Tarifverträgen festgelegt. Die Höhe der Ausbildungsvergütung variiert nach Berufen und Bundesländern. Die Ausbildungsvergütung muss mit den Ausbildungsjahren ansteigen (§ 17 BBiG). Während ein Friseur in den neuen Bundesländern im ersten Lehrjahr 2018 durchschnittlich € 325 im Monat erhielt, kam ein Fahrzeuginnenausstatter in den alten Bundesländern auf € 804.[3]
Die Höhe der Ausbildungsvergütungen ist regelmäßig in der politischen Diskussion.
- Zum Einen wird darauf hingewiesen, dass die Ausbildungsvergütungen in einigen Branchen unangemessen niedrig seien.
- Zum Anderen wird das Niveau der Ausbildungsvergütungen insgesamt als Grund für eine mangelnde Ausbildungsbereitschaft der Betriebe betrachtet.
Die Ausbildungsvergütung ist nicht mehr angemessen, wenn sie weniger als 80 Prozent der tariflich festgelegten Ausbildungsvergütung in der Branche beträgt.[4]
Seit 2020 ist die Mindesthöhe der Ausbildungsvergütung in § 17 des Berufsbildungsgesetzes festgelegt. Die Mindestausbildungsvergütung beträgt für Auszubildende, deren Ausbildung 2021 begann, 550 Euro. Für die Folgejahre beträgt sie 585/620 Euro (2022/2023). Im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr hat sie 18 bzw. 35 bzw. 40 % höher zu liegen als im ersten Ausbildungsjahr. Damit ergibt sich für Auszubildende, deren Ausbildung 2022 beginnt, folgende Mindestvergütung: Im ersten Jahr der Ausbildung 585 Euro, im zweiten Jahr 690 Euro, im dritten Jahr 790 Euro und im vierten Jahr 819 Euro. Zu beachten ist, dass es sich um Bruttovergütungen handelt, von denen ca. 20 % Sozialversicherungsbeiträge abgehen.[5]
Steuerliche Behandlung
Im steuerlichen Sinne gehört die Ausbildungsvergütung unabhängig von ihrer Höhe zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Ob Lohnsteuer einzubehalten ist, hängt von der Höhe der Ausbildungsvergütung und den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Lohnsteuerklasse) des Auszubildenden ab. Im Jahr 2022 fällt bei einem unverheirateten Auszubildenden in Lohnsteuerklasse 1 bis zu einem Bruttoarbeitslohn von ca. 1.150 Euro im Monat keine Lohnsteuer an.
Sozialversicherung
Obwohl die Vergütung in aller Regel weniger als 1.300 Euro beträgt, handelt es sich bei einer Berufsausbildung nicht um einen Midijob. Insofern sind die Beiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe zu tragen (2021 19,325 %, in Sachsen 19,825 %). Dazu kommt die Hälfte des Zusatzbeitrages zur Krankenkasse – das sind aktuell (2021) in der Regel zwischen 0,5 und 0,8 % des Bruttoeinkommens.
Mobilitätsprämie
Für den Zeitraum von 2021 bis 2026 wurde die Mobilitätsprämie als befristete steuerliche Förderung für Geringverdiener eingeführt. Diese können auch Auszubildende erhalten. Voraussetzung ist ein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag und ein Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern.
Siehe auch
Einzelnachweise
- Ausbildung: Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) Website der IHK Düsseldorf, abgerufen am 31. Mai 2019
- BAG DB 1971, 2265
- Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2018 in den alten und neuen Ländern Datenbank Ausbildungsvergütungen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BBiB)
- BAG, 29. April 2015, AZ 9 AZR 108/14
- https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__17.html