Anteilskauf
Der Anteilskauf (englisch Share Deal) ist im Rahmen eines Unternehmenskaufs oder einer Unternehmensübernahme der Erwerb der Mehrheit der Anteile eines Unternehmens.
Allgemeines
Als Anteile kommen Aktien (bei der AG und KGaA), Geschäftsanteile bei der GmbH (§ 5 Abs. 2 GmbHG) und bei Genossenschaften (§ 7 Abs. 1 GenG) oder Kapitalanteile bei Personengesellschaften in Frage. Der Käufer dieser Anteile heißt Investor, der versuchen muss, die Mehrheit (50 % und eine Stimme) am zu erwerbenden Unternehmen zu erhalten. Das kann geschehen, indem ihm entweder die bisherigen Gesellschafter ihre ganzen oder teilweisen Anteile übertragen oder indem er versucht, bei börsennotierten Unternehmen über die Börse die Mehrheit zu erwerben. Bei Erwerb über der Börse muss sich die Mehrheit der Aktien im Streubesitz befinden. Börsennotierte Unternehmen werden durch Wertpapierorder zum Kauf der Aktien erworben, außerbörslich auch durch die eigenen Aktien des zu erwerbenden Unternehmens.
Rechtsfragen
Der Anteilskauf stellt einen Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 BGB dar,[1] wobei Aktien, GmbH-Anteile (Geschäftsanteile), sowie Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft Kaufgegenstand sind. Hierdurch wird der Erwerber Anteilseigner und erhält die mit einer Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten. In der Regel werden detaillierte Vereinbarungen aufgrund einer Due-Diligence-Prüfung darüber getroffen, inwiefern Risiken (z. B. mögliche Steuerverbindlichkeiten, Prozessrisiken oder Gewährleistungshaftungen) vom Investor oder Verkäufer zu tragen sind. Verkäufer bevorzugen oft einen Share Deal gegenüber einem Asset Deal, u. a. weil ein Veräußerungsgewinn aus einem Share Deal in vielen Jurisdiktionen steuerlich begünstigt wird.
Durch den Anteilskauf wird der Investor nicht Eigentümer des Anlage- und Umlaufvermögens des Unternehmens und tritt auch nicht in dessen Verbindlichkeiten als Schuldner ein.[2] Er übernimmt lediglich die Rechtsstellung als Aktionär oder Gesellschafter. Ein bloßer Gesellschafterwechsel durch den „Share Deal“ ist kein Betriebsübergang, weil die Identität des Arbeitgebers davon stets unabhängig ist.[3]
Immobilienwesen
Der Bundesfinanzhof (BFH) geht davon aus, dass Anteilskäufe (Share Deals) immer umsatzsteuerpflichtig sind, wenn dabei weniger als 100 % der Anteile an einer Gesellschaft verkauft werden.[4]
Ein Anteilskauf von Anteilen an einem Immobilienunternehmen (meist Kommanditgesellschaft) kann zu einer deutlich reduzierten Grunderwerbsteuer führen. Wenn mindestens 95 % der Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen, liegt ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang im Sinne von § 1 Abs. 2a GrEStG vor. Dabei bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nach dem Verkehrswert der Immobilien, sondern nach dem Grundbesitzwert bzw. Bedarfswert, der gemäß §§ 138 ff. BewG für vermietete Immobilien nach einer bestimmten Formel berechnet wird. Werden weniger als 95 % übertragen, entsteht keine Grunderwerbsteuerpflicht.
Der BFH hat sich im September 2014 mit der ertragsteuerlichen Qualifikation solch einer reduzierten Grunderwerbsteuer beschäftigt und sich dabei für den sofortigen Abzug der Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe ausgesprochen.[5] Hierdurch würde ein Kauf eines Immobilienunternehmens mit sofortigem Erwerb von 100 % der Anteile gegenüber dem Asset Deal wirtschaftlich attraktiver.
Ob der Anteilskauf (Share Deal) einer Gesellschaft, deren Aktiva im Wesentlichen aus einer Immobilie bestehen, oder der Asset Deal (direkter Kauf derselben Immobilie) für einen Investor bei Immobilientransaktionen günstiger ist, hängt von der jeweiligen steuerlichen und unternehmerischen Ausgangslage ab. Share Deals sind in Städten mit hoher Grunderwerbsteuer, wie beispielsweise in Berlin oder Frankfurt mit aktuell 6 Prozent, attraktiver geworden. Dabei kaufen Investoren nicht das Grundstück einschließlich Gebäude, sondern die Anteilsmehrheit eines Unternehmens, die kleiner als 95 % sein muss. Dieses Unternehmen wird oft erst eigens für den Besitz einer solchen Immobilie als Zweckgesellschaft gegründet. Kritiker sprechen deshalb von einem Steuerschlupfloch[6], das es möglichst schnell zu schließen gelte. Hinzu kommt die Problematik der Transparenz, denn der Alteigentümer mit etwas mehr als 5 Prozent bleibt im Grundbuch stehen, während die restlichen knapp 95 Prozent grundbuchmäßig nicht verzeichnet sind und die Spuren der verschachtelten GmbH-Unterkonstruktionen sich oft in Steuerparadiesen wie Luxemburg, Liechtenstein oder Zypern verlieren.
Abgrenzung
Mit dem Begriff Share Deal kann auch die teilweise Übernahme von Anteilen an einer Gesellschaft bezeichnet werden. Dabei wird jedoch nur der Erwerb der Mehrheit der Anteile vom Begriff erfasst, nicht dagegen jeder bloß geringfügige Anteilserwerb. Der Anteilskauf ist zu unterscheiden von einem Kauf der Aktiva („Asset Deal“). Aber nicht nur das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen, auch die Verbindlichkeiten gehen beim „Asset Deal“ auf den Investor über; deshalb kommt es beim Asset Deal zu einem Betriebsübergang, beim Anteilskauf dagegen nicht.
Literatur
Literatur über Anteilskauf im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Beisel, Wilhelm/Klumpp, Hans-Hermann Der Unternehmenskauf – Gesamtdarstellung der zivil- und Steuerrechtlichen Vorgänge einschließlich gesellschafts-, arbeits- und kartellrechtlicher Fragen bei der Übertragung eines Unternehmens. 5. Auflage. Beck Verlag, München 2006 ISBN 3406537073.
- Ralf Ek/Philipp von Hoyenberg: Unternehmenskauf und -verkauf, Beck-Rechtsberater im dtv, 1. Auflage 2006, ISBN 3-406-54707-9 (C.H. Beck)
- Rödder, Thomas/Hötzel, Oliver/Mueller-Thuns, Thomas Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf – Zivilrechtliche und steuerrechtliche Gestaltungspraxis. 1. Auflage. Verlag C.H.Beck, München 2003, ISBN 3406426328.
Einzelnachweise
- Stefan Korch, Der Unternehmenskauf, in: Juristische Schulung, 2018, S. 521
- Siegfried G. Häberle, Das neue Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 2008, S. 69
- BAG, Urteil vom 23. März 2017, Az.: 8 AZR 543/15
- BFH, Urteil vom 27. Januar 2011, Az.: V R 38/09 = BFHE 232, 278
- BFH, Urteil vom 2. September 2014, Az.: IX R 50/13, BStBl. II 2015 S. 260 = BFHE 247, 524
- David Böcking/Nicolai Kwasniewski/Philipp Seibt: Megadeals mit Immobilien: Bürger zahlt, Investor strahlt. In: Spiegel Online. 14. Februar 2019 (spiegel.de [abgerufen am 19. Februar 2019]).