Amtsgericht Meldorf
Das Amtsgericht Meldorf ist ein deutsches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es ist eines von vier Amtsgerichten (AG) im Bezirk des Landgerichts Itzehoe und eines von 22 Amtsgerichten im Lande Schleswig-Holstein.
Gerichtssitz und -bezirk
Sitz des Gerichts ist die Stadt Meldorf im Kreis Dithmarschen.[1]
Der Gerichtsbezirk umfasst das Gebiet der folgenden Städte und Gemeinden.[2]
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Damit ist das Gericht für den gesamten Kreis Dithmarschen zuständig.
Gebäude
Das Gerichtsgebäude befindet sich in der Domstraße 1. Im Gerichtsgebäude halten drei Kammern des Arbeitsgerichts Elmshorn Gerichtstage ab.
Geschichte
Nach der im Deutschen Krieg 1866 erfolgten preußischen Annexion des Herzogtums Holstein wurden dort wie auch im Herzogtum Schleswig am 1. September 1867 Rechtspflege und Verwaltung völlig getrennt.[3] Im Zuge dessen wurde ein Amtsgericht zu Meldorf geschaffen.[4][5] Die weiteren Instanzen waren der Reihenfolge nach das Kreisgericht Itzehoe und das Appellationsgericht Kiel.
Mit dem Inkrafttreten des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 blieb das Amtsgericht Meldorf bestehen. Anstelle des aufgelösten Kreisgerichtes Itzehoe trat das Landgericht Altona als übergeordnetes Gericht.
Bekannte Richter
Übergeordnete Gerichte
Dem AG Meldorf unmittelbar übergeordnet ist das Landgericht Itzehoe.[6] Zuständiges Oberlandesgericht ist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig.
Weblinks
- Internetpräsenz des Amtsgerichts Meldorf. Abgerufen am 14. August 2018.
- Übersicht der Rechtsprechung des Amtsgerichts Meldorf. Abgerufen am 14. August 2018.
Einzelnachweise
- § 2 des Landesjustizgesetzes (LJG) vom 17. April 2018, GVOBl. 2018, 231, ber. 441.
- II. Nr. 3 der Anlage 1 zu § 30 Abs. 1 LJG.
- Verordnung über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung, die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes, sowie über die Gerichtsverfassung in den Herzogthümern Schleswig und Holstein vom 26. Juni 1867 (PrGS 1867, S. 1073 )
- Verfügung vom 6. August 1867, betreffend die Einrichtung der nach der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juni d. J. in den Herzogthümern Schleswig und Holstein zu bildenden neuen Gerichte (JMBl. S. 213 )
- I. Die Aemter und Landschaften. In: Staats-Handbuch für die Herzogthümer Schleswig-Holstein auf das Jahr 1849. Nebst einer Genealogie sämmtlicher europäischer Regenten- und Fürstenhäuser. Altonaer Mercur, Altona 1849, S. 37–108 (online ).
- § 31 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 lit. c LJG.