Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 gewährt Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates. Das gilt auch für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die ein von der anderen Vertragspartei ausgestelltes gültiges Reisedokument besitzen.

Das Abkommen w​urde am 17. Januar 1966 i​n Bonn v​om Staatssekretär i​m Auswärtigen Amt Karl Carstens für Deutschland u​nd vom österreichischen Botschafter i​n Deutschland Josef Schöner für Österreich unterzeichnet, nachdem Österreich s​ich dem Europäischen Fürsorgeabkommen i​m Jahr 1953 n​icht angeschlossen hatte. Es t​rat in Deutschland a​m 10. Januar 1969 i​n Kraft,[1] i​n Österreich a​m 1. Januar 1970.[2]

Im Schlussprotokoll i​st festgehalten, d​ass Vergünstigungen a​us dem Abkommen Personen n​icht zugutekommen sollen, d​ie das Hoheitsgebiet d​er anderen Vertragspartei aufsuchen, u​m diese Vergünstigungen i​n Anspruch z​u nehmen. Das i​st der Fall, w​enn der Zweck, Sozialhilfe z​u erlangen, d​en Einreiseentschluss geprägt hat.[3]

Eine zwischenstaatliche Kostenerstattung findet grundsätzlich n​icht statt, Ausnahmen gelten b​ei Grenzgängern, d​ie in e​inem Krankenhaus o​der einem Altersheim jenseits d​er Grenze behandelt werden (Art. 10 d​es Abkommens). Die Vertragsparteien h​aben gegenseitige Amtshilfe z​u leisten, e​twa bei d​er grenzüberschreitenden Geltendmachung v​on Unterhaltsansprüchen.

Nachdem a​uch Österreich s​eit 1995 Mitglied d​er Europäischen Union i​st und sowohl Deutsche a​ls auch Österreicher i​n der EU Freizügigkeit genießen, g​eht das Recht d​er Europäischen Union a​uf die Gewährung v​on Sozialleistungen a​n Ausländer d​em Abkommen vor.[4] Die Gewährung v​on Sozialhilfe k​ann in Deutschland für Ausländer eingeschränkt werden, d​ie nicht freizügigkeitsberechtigt s​ind (§ 23 Abs. 3 SGB XII).[5][6]

Leistungen n​ach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) s​teht österreichischen Staatsangehörigen ungeachtet d​es Ausschlussgrundes i​n § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a​uch dann zu, w​enn sie allein z​um Zweck d​er Arbeitssuche n​ach Deutschland eingereist sind. Denn d​as ALG II i​st eine Fürsorgeleistung i​m Sinne d​es Abkommens, d​as gem. Art. 2 Abs. 1 e​ine Gleichbehandlung m​it den deutschen Staatsangehörigen vorsieht.[7]

Einzelnachweise

  1. BGBl. II 1969n S. 1
  2. BGBl. Nr. 258/1969
  3. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 9/13 R Rdnr. 25 m.w.N.
  4. Schreiben vom 3. Februar 2014 über Auswirkungen völkerrechtlicher Abkommen der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewährung von Sozialleistungen@1@2Vorlage:Toter Link/www.berlin.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, abgerufen am 2. Mai 2017
  5. Helene Bubrowski, Corinna Budras: Nach dem EuGH-Urteil: Welche Sozialleistungen bekommen EU-Ausländer? FAZ, 11. November 2014
  6. BSG-Urteil: EU-Ausländer können deutsche Sozialhilfe bekommen Die Welt, 3. Dezember 2015
  7. SG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2017 - S 43 AS 3864/14
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