Abkommen von Dschidda
Es gibt zwei Abkommen von Dschidda, die nach der Stadt Dschidda (engl. Jeddah) in Saudi-Arabien benannt worden sind.
Erstes Abkommen von Dschidda
1927 gab Großbritannien das im Ersten Weltkrieg vom Osmanischen Reich eroberte Gebiet entlang der Westküste Arabiens („Britisches Protektorat Arabien“) an den arabischen König Abd al-Aziz ibn Saud ab und garantierte die Unabhängigkeit Arabiens.
Weitere Entwicklung
Im Abkommen wurde lediglich die Nordgrenze Saudi-Arabiens festgelegt, nicht jedoch die Grenzen des Landes zu seinen übrigen Nachbarn. Im Streit um die 1932 von Saudi-Arabien besetzte und annektierte Provinz Asir brach 1934 der Saudi-Jemenitische Krieg zwischen Saudi-Arabien und dem Jemen aus. Der in der Auseinandersetzung unterlegene Jemen stimmte im Abkommen von Taif einer provisorischen Grenzziehung zu, die östlich des 45. östlichen Längengrades und im Roten Meer jedoch nicht definiert wurde. Die Militärs beider Länder patrouillierten in Gebietsstreifen ungeklärter Staatszugehörigkeit und so kam es immer wieder zu Zusammenstößen.
Zweites Abkommen von Dschidda
Im Jahr 2000 nahm dieser schwelende Konflikt ein Ende. Das Abkommen unter UN-Aufsicht beseitigte die Grenzstreitigkeiten und wurde 2002 ratifiziert.
- Artikel 1) Das Abkommen von Taif wird für gültig und verbindlich erklärt.
- Artikel 2) Die Grenze wird entlang einiger Koordinaten bis zum Oman genau festgelegt. Der Jemen erhält rund 9.000 km² unbewohntes Wüstenland, die einzige umstrittene Stadt Wuday'ah und alle Gebiete, die bereits von saudischen Straßen erschlossen sind, bleiben bei Saudi-Arabien. Alle Inseln südlich des Archipels Gaza'ir Farasan, der saudisch bleibt, werden jemenitisch.
- Artikel 3) Eine unabhängige, ausländische Firma soll entlang der definierten Koordinaten Grenzmarkierungen errichten. Auf beiden Seiten der Grenze wird ein Streifen von 5 km Breite völlig demilitarisiert. Innerhalb von Gebieten, die bis zu 20 km von der Grenze entfernt sind, sind nur leicht bewaffnete Patrouillen gestattet. Innerhalb dieses 2 × 20 km breiten Streifens dürfen Nomaden „entlang traditioneller Routen“ samt Vieh verkehren, wobei beide Staaten das Recht haben, deren Waffen und Fahrzeuge, nicht aber Tiere, einzuschränken. Bodenschätze dürfen in dieser Grenzregion nur gemeinsam genutzt und gefördert werden.
Auswirkungen
Hoffnungen, das historische Königreich Jemen der Rasuliden mit der etwa doppelt so großen Fläche zu errichten, wie es bis 1998 immer wieder propagiert wurde, mussten aufgegeben werden. Im Gegenzug trat Saudi-Arabien relativ große Gebiete seiner Wüste und kleinere Inseln zum Wohle des Friedens ab. Das Abkommen erleichtert die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten und beendete die bis 1998 andauernden Scharmützel in den umstrittenen Gebieten.
Literatur
- Askar Halwan Al-Enazy; "The International Boundary Treaty" (Treaty of Jeddah) Concluded between the Kingdom of Saudi Arabia and the Yemeni Republic; American Journal of International Law, Vol. 96, No. 1 (Jan., 2002), S. 161–173.