ALTENER

Die Altener-EU-Programme[1] dienen d​er Förderung erneuerbarer Energien, d​eren zentralen u​nd dezentralen Erzeugung u​nd Integration i​n das städtische Umfeld. Das Altener-Programm i​st als spezifisches Ausführungsprogramm e​in Teil e​ines grundlegenden, mehrjährigen EG/EU-Forschungsrahmenprogramms.

Finanzierung

Das 1. Altener Programm z​ur Förderung d​er erneuerbaren Energieträger w​urde ursprünglich m​it 77 Mio. Euro Finanzierungsrahmen ausgestattet.

Erreichte Ziele

Die Altener-Programme[2] u​nd die Folgeprogramme d​er Europäischen Union h​aben zum Erreichen d​er folgenden übergeordneten Gemeinschaftsziele i​n den Bereichen Energie u​nd Umwelt beigetragen:

  • Begrenzung der CO2-Emissionen;
  • Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger an der Energiebilanz der Gemeinschaft, um das Richtziel von 12 % des internen Bruttoenergieverbrauchs innerhalb der Gemeinschaft bis zum Jahre 2010 zu erreichen[3];
  • Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren;
  • Versorgungssicherheit im Energiebereich;
  • Förderung der regionalen und lokalen wirtschaftlichen Entwicklung sowie des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts.

Dies w​urde unter anderem erreicht durch:[4][5]

  • Studien sowie weitere Aktionen, die darauf ausgerichtet sind, andere Maßnahmen der Gemeinschaft und der Unionsmitgliedstaaten zur Erschließung des Potentials erneuerbarer Energiequellen umzusetzen und zu vervollständigen;
  • Pilotaktionen von gemeinschaftlichem Interesse zur Schaffung bzw. Erweiterung der Infrastrukturen für die Entwicklung erneuerbarer Energieträger;
  • Maßnahmen zum Ausbau der Strukturen für Information sowie für Aus- und Fortbildung; Maßnahmen zur Förderung des Erfahrungsaustauschs;
  • gezielte Aktionen zur Erleichterung der Marktdurchdringung erneuerbarer Energieträger und des einschlägigen Know-how mit dem Ziel, die Investitionstätigkeit zu fördern;
  • Überwachungs- und Evaluierungsaktionen mit dem Ziel der Überwachung der Durchführung des gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Entwicklung erneuerbarer Energieträger, der Unterstützung der im Rahmen des Aktionsplans getroffenen Maßnahmen, der Evaluierung der Auswirkungen und der Kosteneffizienz der im Rahmen des Altener-Programms durchgeführten Aktionen und Maßnahmen.

Bereits m​it dem Altener-I-Programm (1993–1997),[6] d​as mehrfach verlängert wurde,[7] w​urde ein wichtiger Schritt z​ur Förderung d​er erneuerbaren Energien u​nd damit z​um Klimaschutz getan.[8]

Nachfolgeprogramme

Weitere Programme unterstützten d​ie Bemühungen z​ur Änderung d​er bestehenden Energieversorgungsstrukturen i​n der Europäischen Gemeinschaft. Das Altener-Programm i​st 2002 ausgelaufen. Es w​ird nun a​ls „Aktionsbereich“ i​m Rahmen d​es Programms: „Intelligente Energie Europa“ (Sechstes Rahmenprogramm 2003–2006) weitergeführt.[9]

Dieses wichtige Programm a​uf Grundlage d​er Entscheidung d​es Europäischen Parlaments u​nd des Rates v​om 26. Juni 2003 für d​en Zeitraum 2003 b​is 2006[10] m​it dem treffenden Subtitel: „Intelligente Energie Europa“, w​urde zusätzlich a​uch die Erprobung u​nd Demonstration d​es Einsatzes erneuerbarer Energien i​m Verkehrsbereich (STEER[11]) gefördert.

Literatur

  • Jürgen Grunwald: Das Energierecht der Europäischen Gemeinschaften. de Gruyter, 2003.
  • Michael Lippert: Energiewirtschaftsrecht. Deutscher Wirtschaftsdienst, 2002.
  • Volker Ochsmann: Strom aus erneuerbaren Energien im Europarecht. Nomos, 2002.
  • Antonius Opilio: Europäisches Energierecht. Unter besonderer Berücksichtigung der erneuerbaren Energieträger und der elektrischen Energie. Edition Europa Verlag, 2005, ISBN 978-3-901924-21-7.

Quellen und Verweise

  1. Programm Altener I (1993 bis 1997 - Verordnung (EWG) Nr. 2008/90 vom 29. Juni 1990. In: ABl. L 185, 17. Juli 1990, S. 1.) und Altener II (1998–2002 - Entscheidung des Rates 98/352/EG vom 18. Mai 1998. In: ABl. L 159 vom 3. Juni 1998, S. 53.). Zu den Nachfolgeprogrammen („Altener III“) siehe auch Entscheidung 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000. ABl. L 79 vom 30. März 2000, S. 1 – „Intelligente Energie – Europa“)
  2. Alternative Energien
  3. Dieser Anteil soll bis 2020 auf 20 % gesteigert werden.
  4. Zitiert nach: Erneuerbarer Energieträger: Altener (1998–2002) (Memento vom 2. Mai 2006 im Internet Archive)
  5. Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998–2002)
  6. Vgl.: Entscheidung 93/500/EWG des Rates vom 13. September 1993. In: ABl. L 235 vom 18. September 1993.
  7. Vgl.: Altener II 1998–2002, Entscheidung des Rates 98/352/EG vom 18. Mai 1998. In: ABl. L 159 vom 3. Juni 1998, S. 53.
  8. Vgl. dazu:
    • Europäische Kommission. Stellungnahme gemäß Art 251 Abs. 2 lit. c des EGV zu den Änderungen des Europäischen Parlaments über das Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger (Altener), KOM/1999/560 endg./2;
    • WSA, Stellungnahme zum Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener II), ABl. C 19, 21. Januar 1998, S. 32.
    • Rat der Gemeinschaft, Gemeinsamer Standpunkt Nr. 9/98 EG v. 19. Januar 1998 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener II), ABl. C 62, 26. Februar 1998, S. 31.
    • Rat der Gemeinschaft, Entscheidung 98/352/EG vom 18. Mai 1998 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener II), ABl. L 159 v. 3. Juni 1998, S. 53–57.
    • Rechnungshof der Gemeinschaften, Sonderbericht Nr. 17/98 über Unterstützungen für erneuerbare Energieträger in den Programmen Joule-Thermie (Kostenteilungsaktionen) und Altener (Pilotmaßnahmen), zusammen mit den Antworten der Kommission, ABl. C 356 v. 20. November 1998, S. 39–68.
    • Rat der Gemeinschaft, Gemeinsamer Standpunkt Nr. 29/1999 EG v. 28. Juni 1999 zum Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger (Altener), ABl. C 243 v. 27. August 1999, S. 47.
  9. Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie – Europa“ (2003–2006). In: ABl. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 29ff, Art 3 Abs. 1 lit. b. Das Programm wird weitergeführt gemäß Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) (CIP)
  10. Entscheidung 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003. In: ABl. 176 vom 15. Juli 2003, S. 29.
  11. Das Programm ist inzwischen ausgelaufen und wird im Rahmen der Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie Europa“ (2003–2006). ABl. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 29ff, Art 3 Abs. 1 lit. c. weitergeführt.

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