Zusatzzeichen
Ein Zusatzzeichen (Deutschland) oder eine Zusatztafel (Österreich, Schweiz) konkretisiert die Bedeutung eines Verkehrszeichens (Deutschland) bzw. eines Signals (Schweiz), mit dem es in der Regel gemeinsam aufgestellt ist.
Deutschland

Zudem: Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h ab dem Schild, dessen Anordnung nach 3 km nach Verlassen der Gefahrenstelle sich selbstständig aufhebt
In Deutschland beziehen sich Zusatzzeichen auf das eigentliche Verkehrszeichen direkt über dem Zusatzzeichen.[1]
Ausnahmen sind die Zusatzzeichen 1000-32
und 1048-19
, die in Verbindung mit den Vorschriftzeichen 205
(Vorfahrt gewähren) und 206
(Halt, Vorfahrt gewähren) über dem Verkehrszeichen anzubringen sind.[2]
Ebenfalls kann das Zusatzzeichen 1022-10
für die Freigabe linksseitiger Radwege ohne ein eigentliches Verkehrszeichen aufgestellt werden.
Zusatzzeichen werden gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat), Teil:8, in 4 Hauptgruppen zusammengefasst:
- Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
- Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen
- Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
- Gruppe der besonderen Zusatzzeichen
- Beispiele für historische deutsche Zusatztafeln und -schilder
Drei scharfe Kurven folgen, StVO 1936
Verlauf des Verbots (Parkverbot), StVO 1953
Für Lastkraftwägen und Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, StVO 1956
Kinder dürfen auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen spielen, StVO 1970
Personenkraftwagen frei, StVO 1970
- Beispiele für Zusatzzeichen gemäß dem aktuellen Katalog der Verkehrszeichen
Zusatzzeichen 1000-10
Beispiel aus der Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
Zusatzzeichen 1020–1030
Beispiel aus der Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen
Zusatzzeichen 1040-30
Beispiel aus der Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
Zusatzzeichen 1060-10
Beispiel aus der Gruppe der besonderen Zusatzzeichen
Umfassende Zusammenstellungen
Weblinks
Anmerkungen
- Die ursprüngliche Formulierung enthält zwar den Passus „in der Regel“, jedoch stellt ein Urteil des BVerwG von 2003 klar, dass diese Regelung immer gilt.
- Abschnitt 2.1 und 3.2 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der StVO. In: Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 8. April 2019.