Zentrale Dienstvorschrift 46/1

Die Zentrale Dienstvorschrift 46/1 (ZDv 46/1) des deutschen Bundesministeriums der Verteidigung Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung von Soldaten kommt im Rahmen der Untersuchung von Wehrdienst- und Zivildiensttauglichkeit (Musterung) zur Anwendung.

In einem Anhang des Regelwerkes finden sich die „Gesundheitsziffern“, die mit einer römischen und einer arabischen Zahl gekennzeichnet sind. Die arabischen Zahlen stehen für die jeweiligen Gesundheitsaspekt (z. B. Auge, Wirbelsäule, Psyche), die römische Zahl von I bis VI steht für den Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wobei VI für den Tauglichkeit­sausschluss steht.

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