Wildschutzgebiet

Unter Wildschutzgebiet versteht m​an im deutschsprachigen Raum Schutzgebiete i​m Naturschutz, d​ie zum Schutz u​nd zur Erhaltung v​on Wildarten v​on besonderer Bedeutung sind. Diese Gebiete s​ind auch jagdlich relevant.

Grundlegendes

Betafelung eines Wildschutzgebiets

Beispiel Schweiz

Prinzipiell k​ann man d​rei Arten unterscheiden:[1]

  • Wildbiotopschutzgebiete dienen dem allgemeinen Schutz der speziellen Lebensräume von jagbaren Tierarten, insbesondere bedrohten. Das kann sich auf einen Gesamtschutz des Habitats beziehen, aber auch spezielle Areale, die als Äsungsraum, Brunft-/Balzplätze, Nist- oder Brutplätze und ähnliches dienen. Typisch sind allgemeine Verbote zur Beeinträchtigung des Lebensraumes.
  • Wildruhegebiete (auch Wildruhezonen und ähnliches) sind ständige oder temporäre Schutzausweisung, die dazu dienen, das Jagdwild im Lebenswandel nicht zu beeinträchtigen. Im dichtbesiedelten Europa werden solche Schutzformen beispielsweise um Wildeinstände/Setzgebiete, Wildfütterungen, oder Brunft-/Balz- und Brutplätze ausgewiesen, typisch sind Betretungsverbote oder Einschränkung auf ausgewiesene Routen (Wegegebot). Das dient auch dazu, Jagdwild nicht zu verschrecken, sodass es vielleicht abwandert, oder auch es nicht allzu sehr an Menschen zu gewöhnen. Dem entsprechen auch die Wildreservate afrikanischer Art, die sowohl dem Natur- wie dem Jagdtourismus dienen.
  • Wildschutz-Reservate, darunter versteht man insgesamt strenge Jagdverbotszonen, in denen sich jagbares Wild regenerieren kann; diese Gebiete sind außerhalb Europas mit seinen eher flächendeckenden Jagdrevieren üblicher

Das Ausmaß dieser Schutzgebiete reicht v​on einfacher Ausweisung über Betafelung b​is hin z​u vollständiger Umfriedung (Einzäunung a​ls Wildgehege), a​lso Vollsperre, beispielsweise für Zucht- u​nd Aufzuchtgehege. Ähnlich i​st der Fall d​es Wildwintergatters, h​ier wird d​as Wild saisonell eingehegt, u​m Schäden für Wald o​der Landwirtschaft z​u vermeiden.

Abgrenzung

Abzugrenzen v​on diesem Begriff s​ind – obschon solche Gebiete mancherorts u​nter derselben Bezeichnung geführt werden, u​nd es fachliche Überschneidungen gibt:

  • Areale, die primär dem Schutz des Waldes vor Wildschaden (Verbiss, Fegen u. a.) dienen, also Waldschutzgebiete – diese gehören insofern zu den Ruhezonen, weil Waldschäden auch durch dauernde Beunruhigung des Wildes verursacht werden können, und Wildschadenverhütung meist Aufgabe der Jagdverantwortlichen ist.
  • Jagdliche Sperrgebiete, das sind Sperrungen meist während der Jagd selbst, die primär dem Schutz des Menschen dienen.
    Beide Begriffe finden sich auch unter der Bezeichnung Jagdbann, worunter zusätzlich auch der Schutz einer ausgewiesenen Jagd vor unrechtmäßigem Jagen fällt.
  • Wildparks als Form des Zoos, hier geht es primär um Zurschaustellung. Überschneidungen finden sich in Form von kontrollierter Aufzucht und Auswilderungsgehegen, etwa bei bedrohten Wildarten zum Wiederaufbau einer wildlebenden Population.
  • Farmen, die der Aufzucht von jagbarem Wild als normale viehzüchterische Maßnahme dienen, primär für Fleischerzeugung. In Europa fallen sie nicht unter das Jagd-, sondern das Agrarrecht. Diese werden oft als Wildgehege bezeichnet, was nicht eindeutig ist. Unter diesen Kontext fallen auch geschützte Weidegebiete nomadisierender Viehzüchter und der Transhumanz andernorts jagbaren Wilds (beispielsweise dem Rentier).
  • Sperrgebiete im Falle von Seuchen (Seuchengebiete).

Zu Unterscheiden s​ind auch d​ie bei Schutzgebieten vorkommenden englischen Begriffe Wildlife, w​as sich a​uf den allgemeinen Schutz freilebender Tiere (‚Wildtiere‘) bezieht, u​nd so i​m dichtbesiedelten Europa relativ unüblich ist, u​nd dem Begriff Wilderness (Wildnis), d​er sich a​uf strengen Schutz v​on Urlandschaften bezieht, u​nd deutsch m​eist unter „Naturreservat“ geführt wird.

Problemfelder

Jagd a​ls Naturnutzung s​teht in Konfliktpotential z​ur Land- u​nd Forstwirtschaft, z​um Naturschutz[2] s​owie auch z​um Erholungswert d​er Landschaft.

Zum e​inen sind Wildschutzgebiete i​n gewissen Verruf gekommen, w​eil sie gebiets- u​nd zeitweise primär z​um Aufbau e​ines Abnorm h​ohen Wildbestandes verwendet wurden, u​m die Jagd wirtschaftlicher, t​eils aber a​uch schlicht einfacher z​u machen. Solche überhöhte Wildbestände h​aben aber umfangreiche schädliche Auswirkungen a​uf den Naturraum, u​nd langfristig a​uch auf d​ie Population selbst. In Europa g​ehen diese Auswüchse s​chon auf d​ie Herrschaftsjagden d​es frühneuzeitlichen Feudalismus zurück, h​ier hat i​m 20. Jahrhundert e​in Umdenken i​n Richtung Wildpflege a​ls Teil d​er ganzheitlicheren Naturpflege eingesetzt. In d​er dritten Welt hingegen i​st das i​n derselben Zeit z​u einem großen Problem geworden.[3]

Bei strengeren Wildschutzgebieten überschneidet s​ich auch d​as Recht d​er Wegefreiheit. Während forstliche Sperrgebiete m​eist nur befristet aufkommenden Jungwald schützt, s​ind Wildschutzgebiete o​ft langwährende Einrichtungen m​it extensivem Raumbedarf.

Nationales

  • Deutschland: Wildschutzgebiet nach § 20 Abs. 2 Bundesjagdgesetz
  • Österreich: Hier werden die Schutzgebiete durch die Landes-Jagdgesetze geregelt:[4]
    • Wildschutzgebiet nach § 102 Bgld. Jagdgesetz 2004
    • Wildschutzgebiet nach § 70 Abs. 1b Kärntner Jagdgesetz 2000
    • Ruhezone nach § 94a Niederösterreichisches Jagdgesetz 1974
    • Wildschutzgebiet nach § 56a Oberösterreichisches Jagdgesetz
    • Wildbehandlungszone nach § 58 (Bestandspflege); Sperrgebiet nach § 105 und Notfallsperre nach § 106 (Betretungsverbot); Habitatschutzgebiet nach § 107 (Schutz bedrohter Arten oder Bestände); Wildbiotopschutzgebiete nach § 108 (kleinräumiger); Wild-Europaschutzgebiete nach § 108a (prioritäre Arten aus Natura-2000) nach Salzburger Jagdgesetz 1993
    • Wildschutzgebiet nach § 51 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
    • Wildruhefläche nach § 45 Tiroler Jagdgesetz 2004
    • Wildruhezone nach § 33 Abs. 1,2 Vorarlberger Gesetz über das Jagdwesen
    • Wildschutzgebiet nach § 51 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
    Bis auf die speziellen Salzburger Formen sind die Ausweisungen relativ übereinstimmend befristete oder unbefristete Ruhegebiete für das Wild mit Betretungsverbot/Wegegebot. Das Wiener Jagdgesetz kennt den Begriff nicht.
  • Schweiz:[5][1]
    • Wildschutzgebiet (Eidgenössisches Jagdbanngebiet): Auf Bundesebene nach Verordnung über die Eidg. Jagdbanngebiete (42 Gebiete, Stand 2017)[5][6]
    • Wildruhezone nach kantonalem Jagdrecht oder kommunaler Zonenplanung, geregelt im Art. 4 Jagdverordnung

Einzelnachweise

  1. Vergl. dazu Wildruhezonen & Wildschutzgebiete. respektiere-deine-grenzen.ch (abgerufen 27. Februar 2017; mit Fokus auf die Schweizerische Rechtslage).
  2. Sind Jagd und Naturschutz vereinbar? Nabu Schleswig-Holstein;
  3. Vergl. etwa Georges Dennler de la Tour: Wild und Wildschutzgebiete Westafrikas, Verlag Pasaje Seaver, 1957;
    Rolf D. Baldus: Auf den Fährten der Big Five: drei Jahrzehnte Afrikajagd. Kosmos, 2008.
  4. Stefanie Wieser: Rechtssicherheit bei der Beschilderung im Wald. Beschränkungen der Benützung von Grund und Boden im Überblick. Land&Forst Projekte Österreich Praxishandbuch, Wien Mai 2015, Kapitel Jagdrechtliche Benützungsbeschränkungen, S. 96 ff (pdf, landforstbetriebe.at, dort S. 49 ff).
  5. Aktueller Stand der Ausscheidung von Wildruhezonen und Rechtsgrundlagen. wildruhezonen.ch (abgerufen 27. Februar 2017).
  6. WRZ-Jagdbanngebiete. map.geo.admin.ch.
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