Wertermittlungsverordnung
Die Wertermittlungsverordnung (WertV) regelte in Deutschland allgemeine Grundsätze für die Ermittlung von Verkehrswerten bei Immobilien. Die WertV regelte damit die Auslegung der Verkehrswertdefinition in § 194 BauGB. Die Gutachterausschüsse müssen die WertV verbindlich anwenden.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken |
Kurztitel: | Immobilienwertermittlungsverordnung |
Abkürzung: | ImmoWertV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 199 Abs. 1 BauGB |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Baurecht |
Fundstellennachweis: | 213-1-8 |
Erlassen am: | 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2022 |
Weblink: | Text der Verordnungstext |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Fassungen und Verfahren
Die letzte Fassung der WertV wurde am 6. Dezember 1988 erlassen und zuletzt am 18. August 1997 geändert. Zur Unterscheidung von früheren Versionen der WertV spricht man daher auch von der WertV 98.
Die in der WertV geregelten Wertermittlungsverfahren nennt man auch normierte Verfahren:
- Vergleichswertverfahren nach § 13 bis 14 WertV
- Ertragswertverfahren nach § 15 bis 20 WertV
- Sachwertverfahren nach § 21 bis 25 WertV.
In Ergänzung zur Wertermittlungsverordnung sind Wertermittlungsrichtlinien (WertR) erlassen worden.
Immobilienwertermittlungsverordnung
Am 1. April 2009 brachte das Bundeskabinett den Entwurf der „Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV)“ ein, welchem der Bundesrat zunächst nur unter dem Vorbehalt einiger, insbesondere die Ableitung der Bodenrichtwerte betreffender Änderungen zustimmte. Einem erneuten Entwurf stimmte der Bundesrat dann am 7. Mai 2010 zu; am 19. Mai 2010 wurde die ImmoWertV von der Bundesregierung erlassen. Die Verkündung erfolgte am 27. Mai 2010.[1] Damit hat die ImmoWertV die WertV zum 1. Juli 2010 abgelöst (§ 24 ImmoWertV).
In der ImmoWertV werden gegenüber der WertV zusätzliche Aspekte bei der Wertermittlung, wie die energetische Beschaffenheit des Gebäudes oder die Wertrelevanz städtebaulicher Umstände berücksichtigt[2](§§ 4 ff. ImmoWertV).
Mit der Novellierung der „Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV“ im Jahr 2021 sollen die bisherigen Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwert-, Vergleichswert- und Ertragswertrichtlinie sowie die nicht abgelösten Teile der Wertermittlungsrichtlinien 2006) in eine überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung integriert und damit verbindlich gemacht werden. Das Bundeskabinett hat die ImmoWertV 2021 am 12. Mai 2021 beschlossen. Der Bundesrats hat ihr mit klarstellenden Änderungsmaßgaben am 25. Juni 2021 zugestimmt, die Bundesregierung hat sie am 14. Juli 2021 in der geänderten Fassung neu beschlossen. Damit wird sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten.[3][4]
Siehe auch
Literatur
- Thomas H. Garthe: Die Wertermittlungsreform. Mit allen Änderungen 2010. Haufe Verlagsgruppe, 2010, ISBN 978-3-648-00852-2.
- Hans-Otto Sprengnetter, Jochem Kierig: ImmoWertV – Das neue Wertermittlungsrecht – Kommentar zur Immobilienwertermittlungsverordnung. Sprengnetter, 2010, ISBN 978-3-937513-51-5.
- Peter Zimmermann: ImmoWertV. Kommentar. 2. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-73702-2.
- Klaus Bernhard Gablenz: Grundstückswertermittlung für Praktiker. 3. Auflage. Beuth Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-410-22088-6.
Weblinks
- Text der Immobilienwertermittlungsverordnung
- Text der Immobilienwertermittlungsverordnung (bis 2021 geltende Fassung)
- Text der Wertermittlungsverordnung, Geltung ab 1. Januar 1990 bis 30. Juni 2010, aufgehoben durch § 24 der Verordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639).
- Novellierung des Wertermittlungsrechts (ImmoWertV 2021) Zum 1. Januar 2022 wurde die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) novelliert. Der Gesetzgeber hat es nicht bei einer Zusammenführung von bisheriger Verordnung und Richtlinien belassen, sondern nunmehr ein umfassenderes Regelwerk geschaffen. Es wird damit auf eine höhere Verbindlichkeit abgezielt.
Einzelnachweise
- BGBl. I S. 639
- Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) - Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken: Mitteilung zur ImmoWertV des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit; aufgerufen am 1. Februar 2017.
- Novellierung des Wertermittlungsrechts. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Abgerufen am 18. Mai 2021.
- Fragen und Antworten zur Novellierung des Wertermittlungsrechts (Stand: 12. Mai 2021). Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Abgerufen am 18. Mai 2021.