Vorläufige Verwaltung von Westvermögen in der DDR
Alle in der DDR und in Ost-Berlin befindlichen Vermögenswerte von deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Westdeutschland oder Berlin (West) wurden durch § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in so genannte „Vorläufige Verwaltung“ übernommen.[1]
Die Folge der „Vorläufigen Verwaltung“ war, dass die außerhalb der DDR und Ost-Berlin lebenden Eigentümer von 1952 an keine Möglichkeit mehr hatten, auf ihre Vermögenswerte (insbesondere Grundstücke, Unternehmen und Bankguthaben) einzuwirken.[2] In Grundbüchern wurde die „Vorläufige Verwaltung“ üblicherweise durch gestempelte Einträge festgehalten. Auch wenn die Verwaltungen der DDR betonten, dass es sich nicht um Enteignungen handelte, so blieben den Eigentümern von Grundstücken keine Rechte, mit Ausnahme der Eigentümereinträge in den ersten Abteilungen der Grundbücher. Die Verwalter wurden von den Stadtverwaltungen ausgewählt, die Mietzahlungen wurden auf Sperrkonten eingezahlt und alle Entscheidungen über Baumaßnahmen, Miethöhen oder Mieter wurden von den Verwaltern getroffen. Auch der Verkauf von Grundstücken war kaum möglich. Für einen Verkauf war eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung nötig, die nur in Ausnahmefällen erteilt wurde.[3]
Nachdem die anfängliche Praxis nur die Verwaltung und nicht die Enteignung von Grundstücken vorsah, wurde dies im Laufe der Jahrzehnte geändert. Zur angeblichen Finanzierung dringender Reparaturen wurden ab den 60er Jahren oft hohe Kredite ohne Zustimmung des Eigentümers aufgenommen und Hypotheken in die Grundbücher eingetragen. Somit liefen hohe Schulden auf, die durch die auf Werte der 40er Jahre eingefrorenen Mieten nicht getragen werden konnten. Schließlich wurden viele solche Grundstücke enteignet und der Entschädigungswert mit den aufgelaufenen unbezahlten Schuldzinsen verrechnet, so dass keine Entschädigungen bezahlt wurden.[4]
Die „Vorläufige Verwaltung“ endete per Gesetz im Jahre 1990. Die Eigentümer (oder deren Erben) der nicht enteigneten Grundstücke oder Unternehmen erhielten damit ihre Eigentümerrechte zurück und konnten unter Einschränkungen (z. B. durch einen besonderen Kündigungsschutz der Mieter) wieder über ihr Eigentum verfügen. Die Häuser und Unternehmen befanden sich fast ausnahmslos in schlechterem Zustand als bei der Einrichtung der „Vorläufigen Verwaltung“. Eine Entschädigung für entgangene Gewinne aus der Zeit der Verwaltung oder für die Verschlechterung des Zustandes der Vermögenswerte gab es nicht.
Die Enteignungen führten zu offenen Vermögensfragen, die nach der Wiedervereinigung durch das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen geregelt wurden. Enteignete Grundstücke wurden bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Vermögensgesetz rückübertragen, sofern kein Ausschlusstatbestand (z. B. redlicher Erwerb) gegeben war. War ein solcher Ausschlusstatbestand gegeben oder haben sich die Anspruchsteller für Entschädigung statt einer Rückübertragung entschieden, wurden sie nach dem Entschädigungsgesetz entschädigt.
Einzelnachweise
- Bestimmungen der DDR zu Eigentumsrecht und Enteignungen, herausgegeben von der Bundesanstalt für Gesamtdeutsche Aufgaben, 1984, S. 16
- Bestimmungen der DDR zu Eigentumsrecht und Enteignungen, herausgegeben von der Bundesanstalt für Gesamtdeutsche Aufgaben, 1984, S. 17
- Bestimmungen der DDR zu Eigentumsrecht und Enteignungen, herausgegeben von der Bundesanstalt für Gesamtdeutsche Aufgaben, 1984, S. 10
- Bestimmungen der DDR zu Eigentumsrecht und Enteignungen, herausgegeben von der Bundesanstalt für Gesamtdeutsche Aufgaben, 1984, S. 10