Vorauswahl
Die Vorauswahl bei Wahlen beziehungsweise die vorzeitige Stimmabgabe bei Abstimmungen bezeichnet die Möglichkeit für Wahl- und Stimmberechtigte, bereits vor dem eigentlichen Stimm- und/oder Wahltag ihre Stimme brieflich oder im Wahllokal abgeben zu können.
Deutschland
Zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses und der persönlichen Wahl betrachtete man eine persönliche Wahl im Wahllokal als unverzichtbar. Allerdings ist es nicht jedermann möglich, am Wahltag persönlich vor Ort im Wahllokal zu sein. Mit der zunehmenden Mobilität der Bürger, stand die Beschränkung auf die Stimmabgabe am Wahltag im Wahllokal zunehmend im Konflikt mit dem Prinzip des Allgemeinen Wahlrechtes. Daher wurde nach dem Zweiten Weltkrieg die Einführung der Briefwahl intensiv diskutiert und für die Bundestagswahl 1957 eingeführt.
Hessen
In Hessen lehnte die regierende SPD die Briefwahl zunächst ab. Mit Gesetz vom 4. Juli 1962 wurde jedoch eine „Vorauswahl“ eingeführt, die bei der Landtagswahl im selben Jahr erstmals möglich war. An den sieben Tage vor der Wahl konnten die Wahlberechtigten in besonderen Wahllokalen mit Wahlschein vorzeitig wählen.
Vor der nächsten Wahl 1966 gab es ein Volksbegehren zur Einführung der Briefwahl, welches jedoch scheiterte.[1] Als Reaktion auf das Volksbegehren wurde der Zeitraum für die die Vorauswahl auf 21 Tage verlängert. Die Wahlzeit wurde von der Gemeinde festgesetzt, sie musste täglich mindestens eine Stunde betragen im Zeitraum zwischen 8 und 21 Uhr. Ebenfalls 1966 wurde für körperlich am Aufsuchen des Wahllokals gehinderte Wahlberechtigte die Möglichkeit eingeführt, ab dem dritten Tag vor der Wahl mit Wahlschein zu Hause bei einem beweglichen Wahlvorstand die Stimme abzugeben.[2][3]
1970 wurde auch in Hessen die Briefwahl eingeführt. Die Möglichkeit der Vorauswahl entfiel damit.
Schweiz
In der Schweiz ist eine vorzeitige Stimmabgabe die Regel – siehe auch:
USA
Weblinks
Quellen
- Jakob Schissler: Grundzüge der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung in Hessen nach 1945, Kapitel: Die wahlgesetzlichen Regelungen; in: Dirk Berg-Schlosse und Thomas Noetzel: Parteien und Wahlen in Hessen 1946–1994, Seite 57–60
Einzelnachweise
- Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 21. November 1966, Seiten 1473 und 1483
- Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes vom 4. Juli 1966 (GVBl. I Seite 143), § 43 Absatz 2 Landeswahlordnung vom 11. Juli 1966 (GVBl. I Seite 203)
- Der Spiegel, 29. August 1966: Stimme im Bett