Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung vertritt d​ie Mitglieder e​iner Organisation.

Genossenschaften

Die Vertreterversammlung ist nach der General- oder Vollversammlung aller Mitglieder das wichtigste Organ einer Genossenschaft. Sie darf gebildet werden, sobald die Anzahl der Mitglieder einer Genossenschaft 1500 überschreitet und die Satzung dies vorsieht (§ 43a des Genossenschaftsgesetzes). Sie ersetzt dann die Generalversammlung. Die Vertreterversammlung entscheidet, wie sonst die Generalversammlung, z. B. über die Gewinnverwendung der Genossenschaft, die Besetzung des Aufsichtsrates oder über wichtige Änderungen.

Berufsgenossenschaften

Die wesentlichen Entscheidungen i​n Berufsgenossenschaften werden d​urch paritätisch m​it Arbeitgeber- u​nd Versichertenvertreter besetzte Gremien, d​en Vorstand u​nd die Vertreterversammlung getroffen.

Sozialversicherungsträger (Deutschland)

Das höchste Entscheidungsgremium d​er Sozialversicherungsträger i​n Deutschland i​st die Vertreterversammlung.

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen

Das höchste Entscheidungsgremium d​er Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV), Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) u​nd der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), allesamt Körperschaften d​es öffentlichen Rechts, i​st die Vertreterversammlung.

Einzelnachweise

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