Verdrängungswettbewerb
Verdrängungswettbewerb bezeichnet die Tendenz marktbeherrschender Unternehmen und von Oligopolen, schwächere Konkurrenten vom Markt zu verdrängen.[1]
Abgrenzung
Vom Verdrängungswettbewerb ist der Substitutionswettbewerb abzugrenzen, der durch Innovationen ausgelöst wird. Diese Verdrängungsmacht, die neue Produkte oder Dienstleistungen im Marktgeschehen ausüben, wird von den Wirtschaftssubjekten im Allgemeinen positiv gesehen.[1] Ein aktuelles Beispiel für einen Substitutionswettbewerb im Sinne einer schöpferischen Zerstörung ist die fortschreitende Ersetzung des Festnetztelefons durch das Mobiltelefon.
Strategien
Die Strategie eines marktbeherrschenden Unternehmens in einem Verdrängungswettbewerb kann darin bestehen, durch eine Preispolitik unter Kosten (Dumping) den Marktzutritt anderer Wettbewerber zu verhindern oder die Teilnahme am Wettbewerb zu erschweren.[2]
Anders als im ruinösen Wettbewerb können in einem Verdrängungswettbewerb ein oder mehrere größere Unternehmen ohne eigene Gefährdung ihre Marktposition ausbauen. Besonders anfällig für einen Verdrängungswettbewerb sind Branchen, in denen aufgrund starker positiver Skaleneffekte – zum Beispiel wegen hoher Fixkosten – die Schwelle zum Markteinstieg für neue Marktteilnehmer hoch ist. In solchen Situationen können einzelne Unternehmen durch einen Verdrängungswettbewerb schließlich eine gefestigte Monopolstellung erreichen.
Beispiele
Ein bekanntes Beispiel für einen Verdrängungswettbewerb ist die erfolgreiche Durchsetzung des Internet Explorers der Firma Microsoft gegen den damaligen Marktführer Netscape Communications mit seinem Netscape Navigator. Die Ereignisse in den Jahren von 1995 bis 1998 sind im Artikel Browserkrieg dargestellt.
Literatur
- Herbert Wilkens: Deregulierung als ordnungs- und prozesspolitische Aufgabe. Duncker & Humblot, Berlin 1986, ISBN 3-428-05967-0.
Einzelnachweise
- Arthur Woll (Hrsg.): Wirtschaftslexikon. Oldenbourg, München 1993, Lemma Verdrängungswettbewerb.
- Herbert Wilkens: Deregulierung als ordnungs- und prozesspolitische Aufgabe. S. 146.