Verarbeitungshilfsstoff
Verarbeitungshilfsstoffe (im internationalen Sprachgebrauch processing aids) waren im deutschen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) definiert als Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind und[1]
„nicht selbst als Zutat als Lebensmittel verzehrt werden, jedoch aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmten Lebensmitteln hinterlassen können, die sich technologisch nicht auf dieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfsstoffe)“
Dieses Verständnis bedeutet, dass Stoffe, die zur ordnungsgemäßen Verarbeitung oder Herstellung technologisch benötigt werden, Lebensmitteln nur dann zugesetzt werden dürfen, wenn die eventuell verbleibenden Rückstände oder deren Umwandlungsprodukte für die Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind. Der Zusatz der Stoffe ist auch nur dann erlaubt, wenn es einen vernünftigen Grund (technologische Notwendigkeit) gibt.
Seitdem das Lebensmittelrecht insoweit unmittelbar durch EU-Recht geregelt ist, definiert die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihn – weitgehend identisch[2].
- Beispiele
- Labenzyme zur Käseherstellung,
- Amylasen zum Stärkeabbau zur Traubenzuckerherstellung,
- Wasserstoffperoxid und Dimethyldicarbonat zur Kaltsterilisation vom Lebensmittelverpackungen
Kritik
- Kritisch zu sehen ist, dass die Verarbeitungsstoffe nicht deklariert werden müssen. Für einige Verbrauchergruppen wie z. B. Vegetarier wäre es wichtig zu wissen, ob Weine mit Gelatine, Kasein oder Schwimmblasen gewisser Fischarten geschönt werden.[3]
- Weinen können die verschiedensten Hilfsstoffe hinzugegeben werden, um von Weinfehlern abzulenken und nicht gelungene Weine dennoch profitsteigernd zu verkaufen.[4]
- Auch Transglutaminasen, die in der Industrie zum Verkleben von Fleisch eingesetzt werden müssen nicht deklariert werden.[4]
Einzelnachweise
- § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 in der bis 3. Juli 2009 gültigen Fassung
- Art. 3 Abs. 2 b): als Stoff, der nicht als Lebensmittel verzehrt wird, bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet wird und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände des Stoffes oder seiner Derivate im Enderzeugnis hinterlassen kann, sofern diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf dieses Enderzeugnis auswirken
- Erik Brühlmann: Zurück zur Weinnatur. In: tagesanzeiger.ch. 5. Oktober 2019, abgerufen am 6. Oktober 2019.
- Donner, Susanne: Technische Hilfsstoffe - Zutaten undercover. UGB-Forum 4/11, S. 172–175, eingesehen am 21. Juni 2013.
Literatur
- Gert-Wolfhard von Rymon Lipinski und Erich Lück: Lebensmittelzusatzstoffe in Handbuch für Lebensmittelchemiker, 3. Auflage 2010, ISBN 978-3-642-01684-4, doi:10.1007/978-3-642-01685-1_13