Trullanische Synode
Die (2.) Trullanische Synode (Trullanum, Quinisext, Penthekte bzw. Penthekton) war eine im Jahr 691 vom byzantinischen Kaiser Justinian II. einberufene Kirchenversammlung.
Die nach dem Ort der Versammlung, dem Kuppelbau des Kaiserpalastes (trullum), benannte Synode, an der 227 Bischöfe, die überwiegend aus dem Oströmischen Reich kamen, teilnahmen, hatte die Aufgabe, sich mit Fragen zu befassen, die auf dem Zweiten und Dritten Konzil von Konstantinopel unbeantwortet geblieben waren. Während die zentralen Fragen christlicher Dogmatik, etwa der lange umstrittenen Christologie, eher am Rande behandelt wurden, standen weitgehend Fragen der Liturgie, der Kirchendisziplin und Ähnliches im Mittelpunkt. Doch auch dies war nicht unumstritten, da es Traditionen betraf, die sich in der römischen Kirche zum Teil anders entwickelt hatten als in den Ostkirchen. So kam es, dass die Unterzeichnung der 102 Kanones der Synode zunächst von Papst Sergius I. abgelehnt wurde. Später erklärte der römische Klerus, er akzeptiere die Beschlüsse, soweit sie dem wahren Glauben und den römischen Dekreten nicht widersprächen.
Im orthodoxen Bereich gilt diese Synode als Vollendung des Zweiten und Dritten Konzils von Konstantinopel. Sie hat die christlich-orthodoxe Praxis nachhaltiger geprägt als jedes andere Konzil.
Geregelt wurde unter anderem:
- die Frage des Zölibats (die Priesterweihe von verheirateten Männern wurde ausdrücklich erlaubt; Priestern wurde untersagt, unter religiösem Vorwand ihre Ehefrauen fortzuschicken)
- die Ehescheidung und Wiederheirat (zweite und – nach einer längeren Bußfrist – dritte Ehen sind als Zugeständnis an die menschliche Schwäche ausnahmsweise zulässig; vierte Ehen jedoch niemals)
- das Verhältnis zu den Juden (christlichen Geistlichen wurde untersagt, sich von jüdischen Ärzten behandeln zu lassen)
- das Gebot an Bischöfe, die ihren Bischofssitz verlassen hatten, zurückzukehren (Residenzpflicht, das betraf vor allem den Nahen Osten und die arabische Eroberung)
- das Simonieverbot
- das Verbot für Kleriker, Theater oder Pferderennen zu besuchen
- die Fastengebote (kein Fasten an Samstagen, keine Messfeier an Werktagen der Fastenzeit)
- der Rang des Patriarchats von Konstantinopel (zweiter Rang nach Rom)
- das Mindestalter für bestimmte Kirchenämter
- das Noviziat, die Kleidung und Haartracht der Mönche
- das Verbot von Doppelklöstern
- das Verbot des Würfelspiels und der Wahrsagerei
- das Verbot der symbolhaften Darstellung Christi als Lamm Gottes (er sollte vielmehr als Mensch dargestellt werden)
- das Verbot der Abtreibung
- das Verbot der Bräuche zu Ehren der antiken Götter, insbesondere Tänze und Bräuche zu Ehren des Dionysos bei der Weinlese und -kelter (Kanon 62)
Die Unterschriften der Bischöfe (und des Kaisers) sind eine wichtige Quelle für die Geographie der byzantinischen Kirche des 7. Jahrhunderts. Durch die Einfälle der Araber und Slawen und andere Zeitumstände waren viele Bischofssitze nicht besetzt.
Literatur
- Concilium Constantinopolitanum a. 691/2 in Trullo habitum. In: Heinz Ohme u. a. (Hg.): Acta conciliorum oecumenicorum, Series Secunda II: Concilium Universale Constantinopolitanum Tertium, Pars 4. Berlin u. Boston 2013, ISBN 978-3-11-030853-2. Edition mit ausführlicher Einleitung zur Überlieferung und zur Rezeption.
- Concilium Quinisextum – Das Konzil Quinisextum. Übersetzt und eingeleitet von Heinz Ohme. Fontes Christiani 82. Turnhout 2006. Text mit deutscher Übersetzung, Kommentar und ausführlicher Einleitung
- Heinz Ohme: Das Concilium Quinisextum und seine Bischofsliste. Studien zum Konstantinopeler Konzil von 692. Arbeiten zur Kirchengeschichte 56. Berlin/New York 1990.