Triebfahrzeugbegleiter
Ein Triebfahrzeugbegleiter, früher Beimann genannt, ist ein Mitarbeiter eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, der zusätzlich zum Triebfahrzeugführer auf dem Führerstand eines Triebfahrzeuges mitfährt.
Funktion
Der Triebfahrzeugbegleiter unterstützt den Triebfahrzeugführer bei der technischen Überwachung des Fahrzeugs, der Beobachtung der Strecke, der Signale und des Zuges. Bei plötzlichem Ausfall des Triebfahrzeugführers während der Fahrt ist es seine Aufgabe, den Zug selbständig zum Halten zu bringen.[1] Heute sind diese Funktionen in Deutschland weitgehend technischen Systemen übertragen.
Geschichte
Mit der Ablösung der Dampflokomotive durch Elektro- und Diesellokomotive wurden für diesen Dienst ehemalige Heizer herangezogen. In den 1980er und wenigstens in den frühen 1990er Jahren lief ein Betriebsversuch „Fahren ohne Triebfahrzeugbegleiter bei Zügen mit Geschwindigkeiten von mehr als 140 km/h“. Er wurde 1991 auf 200 km/h schnelle Züge ausgedehnt. Für Geschwindigkeiten über 200 km/h war vorerst im Führerstand noch ein Triebfahrzeugbegleiter erforderlich. Dies betraf insbesondere den ICE-Verkehr.[2] In Deutschland bedient der Triebfahrzeugführer das Triebfahrzeug in der Regel heute alleine. Auch 300 km/h schnelle ICE-Züge benötigen keine Triebfahrzeugbegleiter mehr. Voraussetzung dafür ist das Vorhandensein einer wirksamen Sicherheitsfahrschaltung (Sifa), einer Fahr- und Stillstandsüberwachungseinrichtung oder einer anderen Einrichtung zum selbsttätigen Anhalten des Fahrzeuges. Diese Einrichtungen überwachen kontinuierlich die Arbeitsfähigkeit des Triebfahrzeugführers und lösen eine Zwangsbremsung aus, wenn dieser nicht mehr aktiv mitwirkt.
Literatur
- Hans-Joachim Kirsche: Abdrücken. In: Lexikon der Eisenbahn. 5. Auflage, Berlin 1978.
Einzelnachweise
- Kirsche, S. 99.
- Walter Mittmann, Fritz Pätzold, Dieter Reuter, Hermann Richter, Klaus-Dieter Wittenberg: Die Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). In: Die Bundesbahn. Nr. 7-8, 1991, ISSN 0007-5876, S. 759–770.