Titularstadt
Titularstadt war eine mit den niederen Stadtrechten ausgestattete örtliche Gemeinschaft im ländlichen Raum, deren Einwohnerzahl und Bedeutung einem städtischen Verdichtungsraum nicht entsprach, die aber trotz ihres Status als Minderstadt die Bezeichnung Stadt führen durfte.[1][2]
Die preußische Städteordnung von 1856 unterschied beispielsweise zwischen Städten, die nach der Städteordnung verwaltet wurden, und den Titularstädten, die nach der Landgemeindeordnung verwaltet wurden.
Als Stadt wird heute gelegentlich ein Ort genannt, der im Zuge einer kommunalen Neugliederung den Titel Stadt verloren hat. In Einzelfällen wird der Zusatz aus historischen Gründen oder zur Differenzierung von anderen Orten als Teil des Namens geführt. Dabei handelt es sich nicht um Titularstädte, sondern um den Namensbestandteil oder Zusatz Stadt eines Orts- oder Stadtteils.
Beispiele
Historische Titularstädte in Westfalen:[3][4]
- Anholt
- Billerbeck
- Bredenborn
- Bünde
- Eversberg
- Horstmar
- Lichtenau
- Medebach
- Petershagen
- Sassenberg
- Schöppingen
- Vörden
- Werth
Stadtteile in Nordrhein-Westfalen:
Ortsteile von Gemeinden in Nordrhein-Westfalen:
Historische Titularstädte in Niedersachsen:
Historische Titularstädte in Hessen:
Historische Titularstädte in Brandenburg:
Historische Titularstädte in Sachsen-Anhalt:
Historische Titularstädte in Bayern:
Historische Titularstadt in Österreich:
Einzelnachweise
- Bernhard Stüer: Titular-Stadtrechte – Rechtsnachfolge bei der Gebietsreform. Städte- und Gemeinderat 1982, S. 185–193.
- Der geographische Stadtbegriff. Abgerufen am 20. September 2020.
- Vgl. Alfred Bruns (Hrsg.): Westfalenlexikon: 1832–1835. Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälisches Archivamt, 1978.
- Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Historische Entwicklung der kreisfreien Städte und Kreise in Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf 1996.